LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss

In dem vor dem Sozialgericht (SG) Hildesheim unter dem Aktenzeichen S 3 AL 419/01 anhängigen Klageverfahren …

Sozialrecht Beschwerde verworfen

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 17. Januar 2002 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

In dem vor dem Sozialgericht (SG) Hildesheim unter dem Aktenzeichen S 3 AL 419/01 anhängigen Klageverfahren begehrt der Kläger die Erstattung von Fahrkosten in Höhe von 64,00 DM für die Vorstellung beim Bildungswerk der DAG in F. am 17. September 2001, die die Beklagte mit Bescheid vom 23. Oktober 2001 und Widerspruchsbescheid vom 12. November 2001 abgelehnt hat.

2

Mit Beschluss vom 17. Januar 2002 hat das SG Hildesheim die Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe (PKH) zwecks Durchführung dieses Klageverfahrens versagt. Hiergegen richtet sich die am 28. Januar 2002 eingegangene Beschwerde des Klägers, die das SG, ohne ihr abzuhelfen, dem Landessozialgericht (LSG) zur Entscheidung vorgelegt hat.

3

Die Beschwerde des Klägers ist nicht statthaft und somit gemäß § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.