BGH 4. Strafsenat Beschluss

Verwerfung der Revision wegen fehlenden Rechtsfehlers KI-Titel

BGH, Beschluss vom 26. August 2026 - 4 StR 219/26

Strafrecht Revision verworfen

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12. September 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Unter den hier gegebenen Umständen stellt es keinen Erörterungsmangel dar, dass sich das Urteil zu den Gründen, die zu der Einstellung des Verfahrens zu Fall 2 der Anklage gemäß § 154 Abs. 2 StPO geführt haben, nicht verhält (vgl. hierzu aber BGH, Beschluss vom 28. August 2024 - 4 StR 197/24 Rn. 10 f.). Der Senat vermag angesichts der ansonsten ausführlichen und sorgfältigen Beweiswürdigung der Strafkammer sicher auszuschließen, dass der Einstellung Umstände zugrunde lagen, die Bezug zu der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin haben.

Quentin | Maatsch | RiBGH Dr. Scheuß befindet sich im Urlaub und ist daher an der Signatur gehindert.