VGH Hessen 3. Senat Urteil LS

Das Ziel der Flurbereinigung dient nicht gewerblichen Belangen.

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Das Ziel der Flurbereinigung dient nicht gewerblichen Belangen. Deren Förderung ist jedoch zulässig, soweit die wirtschaftlichen Interessen anderer Teilnehmer dadurch nicht beeinträchtigt werden.

2. Zum Gleichheitsgrundsatz in der Flurbereinigung. zu 1) und 2) ständige Rechtsprechung des Senats).

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