Hat die Gemeinde die Bedenken eines Planbetroffenen nicht in ihrer vollen Tragweite erfaßt, führt dies nach § …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Hat die Gemeinde die Bedenken eines Planbetroffenen nicht in ihrer vollen Tragweite erfaßt, führt dies nach § 214 Abs 3 BauGB nur dann zur Nichtigkeit des Bebauungsplans, wenn mit einem anderen Abwägungsergebnis zu rechnen wäre.