Ein nach den §§ 1, 7 ATO anzurechnende Dienstzeit stellt nicht in jedem Falle auch eine hauptberufliche …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Ein nach den §§ 1, 7 ATO anzurechnende Dienstzeit stellt nicht in jedem Falle auch eine hauptberufliche Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn i.S. des § 7 Abs. 1 HBesG dar.
2. § 7 Abs. 3 Nr. 5 HBesG erfasst nur eine hauptberufliche Tätigkeit bei Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, die auf eine wirtschaftliche Betätigung ausgerichtet sind; eine Tätigkeit bei einer als Idealverein betriebenen Forschungsanstalt fällt nicht hierunter.