Auch bei geistig (wesentlich) behinderten, noch nicht schulpflichtigen Kindern oder von einer derartigen …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Auch bei geistig (wesentlich) behinderten, noch nicht schulpflichtigen Kindern oder von einer derartigen Behinderung bedrohten Kindern besteht nach § 10 Abs 2 S 2 SGB VIII (SGB 8) nur ein Vorrang im Hinblick auf Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz, andere Leistungen der Jugendhilfe sind dadurch nicht ausgeschlossen.
2. Zum Verhältnis der Kostenerstattungsansprüche nach § 89a Abs 1 S 1 iVm § 86 Abs 6 S 1 SGB VIII (SGB 8) und nach § 89c Abs 1 S 1 iVm § 86 Abs 6 S 1 SGB VIII (SGB 8).