SG GieBen · Hessen Beschluss

Prozesskostenhilfe für Sozialleistungsstreit KI-Titel

Prozesskostenhilfe · Sozialgerichtsgesetz · Zivilprozessordnung · Anwaltliche Vertretung · Wirtschaftliche Notlage

Sozialrecht

Tenor

Der Antragstellerin wird unter Beiordnung

Rechtsanwältin B., B-Straße, B-Stadt

Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für den ersten Rechtszug bewilligt.

Gründe

Der Antragstellerin war Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da die Antragstellerin nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung auch nicht ratenweise aufbringen kann. Das Begehren bietet im Übrigen hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint auch nicht mutwillig §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114 Zivilprozessordnung (ZPO). Eine anwaltliche Vertretung ist erforderlich §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 121 Abs. 2 Zivilprozessordung (ZPO).