Rücknahme der Berufung in Zivilverfahren KI-Titel
Berufungsrücknahme · ZPO § 516 Abs. 3 · Kostenverteilung · Streitwertfestsetzung
Zivilrecht
Tenor
1. Der Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.062,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.