OVG Schleswig-Holstein 5. Senat Beschluss LS

Rücknahme eines Zuwendungsbescheides

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Nach der Begriffsbestimmung in § 12 Satz 1 AO ist Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient.

2. Für die Annahme eines Dienens der Geschäftsanlage oder Einrichtung ist erforderlich, dass in dem Objekt eine eigene unternehmerische Tätigkeit mit fester örtlicher Bindung ausgeübt wird und sich in der Bindung eine gewisse Verwurzelung des Unternehmens mit dem Ort der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit ausdrückt.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2023 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 7. Kammer, Einzelrichter – wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 216.852,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Auf Antrag der Klägerin bewilligte die Beklagte mit Zuwendungsbescheid vom 7. Juni 2021 eine Zuwendung in Höhe von 50 % der tatsächlich entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 216.852,00 €, für das Projekt „Standortanalyse für Strömungskraftwerke (…..)“.

2

Mit Rücknahme- und Widerrufsbescheid vom 23. Februar 2022 wurde der Zuwendungsbescheid vom 7. Juni 2021 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen und widerrufen.

3

Der hiergegen eingelegte Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2022 zurückgewiesen.

4

Die Klägerin hat am 13. Juni 2022 Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2023 abgewiesen. Das Urteil wurde der Klägerin am 22. Juni 2023 zugestellt. Die Klägerin hat am 24. Juli 2023 (einem Montag) beim Verwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragt. Die Begründung hat sie am 17. August 2023 dem Oberverwaltungsgericht vorgelegt.

II.

5

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen bzw. nicht dargelegt sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

6

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

7

Für das Vorliegen ernstlicher Zweifel ist erforderlich, dass ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg. Dabei müssen die Zweifel das Ergebnis der Entscheidung betreffen (vgl. Senat, Beschluss vom 2. November 2023 – 5 LA 192/20 –, juris Rn. 2).

8

Für die Darlegung ernstlicher Zweifel ist erforderlich, dass sich der Antragsteller mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt und im Einzelnen substantiiert ausführt, welche Erwägungen er für unzutreffend hält und aus welchen Gesichtspunkten sich die Unrichtigkeit dieser Erwägungen ergibt. Der Antragsteller muss ferner darlegen, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf diesen – aus seiner Sicht fehlerhaften – Erwägungen beruht, d.h. die dargestellten Zweifel müssen im konkreten Fall entscheidungserheblich sein. Aus ihnen muss sich die Unrichtigkeit der Entscheidung im (allein relevanten) Ergebnis ergeben; betrifft der Zweifel nur die Begründung oder nur einen von mehreren, die Entscheidung tragenden Gründen, kann eine Zulassung nicht erfolgen (vgl. Senat, a.a.O., Rn. 3).

9

a) Nach den Erwägungen des Verwaltungsgerichts (Urteil, S. 5 f.) lagen die Voraussetzungen für die Rücknahme des Zuwendungsbescheides vom 7. Juni 2021 nach § 116 Abs. 1 LVwG vor. Der Zuwendungsbescheid sei rechtswidrig gewesen. Die Zuwendung sei auf Grundlage der Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Energiewende und von Umweltinnovationen (EUI-Richtlinie, neu gefasst durch Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung vom 15. Juli 2019 – V 60 – 931.78 –, Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2019, S. 703) gewährt worden. Nach Ziffer 3 Abs. 1 EUI-Richtlinie seien Unternehmen mit Betriebsstätte in Schleswig-Holstein förderfähig gewesen. Diese Voraussetzung habe bei Antragstellung und auch im Nachgang nicht vorgelegen. Dem Vortrag der Beklagten, die Klägerin habe unter der angegebenen schleswig-holsteinischen Adresse keine Tätigkeiten entfaltet und keine Betriebsstätte unterhalten, sei die Klägerin weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren entgegengetreten.

10

Hiergegen wendet die Klägerin ein, die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie habe keine Betriebsstätte in Schleswig-Holstein betrieben, sei nicht nachvollziehbar. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 30. September 2020 dem vorzeitigen Maßnahmenbeginn zugestimmt. Dieses Schreiben sei ebenso wie zahlreiche andere Schreiben an die von ihr – der Klägerin – benannte Anschrift ….., …., wo sich auch der Firmensitz der …. GmbH – ein seit 1928 tätiges Unternehmen – befinde, zugestellt worden. Daher sei die Firma im Handelsregister des Amtsgerichts Pinneberg (……) angemeldet worden. Zwischen ihr – der Klägerin – und der … GmbH habe ein Vertrag vom 27. Juli 2015 bestanden, laut dessen Präambel Gegenstand der gemeinsamen Geschäftstätigkeit „die gemeinsame Umsetzung eines Konzeptes für Turbinen mit vertikaler Achse, insbesondere Gezeitenkraftwerke einschließlich Speichertechnologien, Mobilitätskonzepten, verwendeten Materialien, Fertigungsverfahren und Logistikkonzepten“ habe werden sollen. Der Beklagten sei diese Zusammenarbeit bekannt gewesen. Zu der digitalen Strömungsmessung habe es keiner Anstellung von „Fertigungspersonal“ vor Ort bedurft. Dies sei erst in einem zweiten Schritt geplant gewesen. Bis dahin habe sie sich der einschlägigen Geodatensysteme wie dem geografischen Informationssystem GIS bedient. Es verwundere daher nicht, dass bei der nicht angekündigten Vor-Ort-Kontrolle am 14. Oktober 2021 unter ihrer Geschäftsadresse keiner ihrer Mitarbeiter angetroffen worden sei.

11

Mit diesem Vortrag legt die Klägerin nicht dar, eine Betriebsstätte in Schleswig-Holstein unterhalten zu haben.

12

Nach der Begriffsbestimmung in § 12 Abs. 1 Satz 1 AO ist Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient (§ 12 Satz 1 AO).

13

Für die Annahme eines „Dienens“ der Geschäftsanlage oder Einrichtung ist erforderlich, dass in dem Objekt eine eigene unternehmerische Tätigkeit mit fester örtlicher Bindung ausgeübt wird und sich in der Bindung eine gewisse „Verwurzelung“ des Unternehmens mit dem Ort der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit ausdrückt (vgl. BFH, Urteil vom 23. März 2022 – III R 35/20 –, juris Rn. 18; Urteil vom 10. Februar 1988 – VIII R 159/84 –, juris Rn. 20). Nach dem Zulassungsvorbringen hat die Klägerin unter der Anschrift …., ….. keine eigene unternehmerische Tätigkeit ausgeübt. Vielmehr „sollte“ mit der …. GmbH die Entwicklung von Gezeitenkraftwerken vorangetrieben werden. Dass es zu einer solchen Zusammenarbeit tatsächlich gekommen ist, zeigt die Klägerin nicht auf.

14

Die bloße Möglichkeit einer postalischen Erreichbarkeit der Klägerin unter der Anschrift ….., ….. und die Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Pinneberg führen nicht dazu, die Annahme einer Betriebsstätte in Schleswig-Holstein zu begründen.

15

b) Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Urteil, S. 5 f.) ändert der Vortrag der Klägerin, als ein Projekt eines verbundenen Unternehmens förderfähig gewesen zu sein, nichts an der Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheides vom 7. Juni 2021. Förderfähig seien nach Ziffer 3 Abs. 2 EUI-Richtlinie in begründeten Einzelfällen Verbundvorhaben. Ungeachtet der Frage, ob ein Verbundvorhaben im Sinne der Richtlinie überhaupt vorliege, fehle es jedenfalls am Nachweis, dass es in Schleswig-Holstein keine geeignete Einrichtung für Forschungs- und Wissensverbreitung bzw. kein dort ansässiges Unternehmen mit ausreichenden Kompetenzen oder Ressourcen für ein solches Projekt gebe und daher die Klägerin zu fördern gewesen wäre.

16

Die Klägerin bringt vor, die Annahme, es fehle am Nachweis, dass in Schleswig-Holstein keine geeignete Einrichtung für Forschungs- und Wissensverbreitung bzw. kein dort ansässiges Unternehmen mit ausreichenden Kompetenzen oder Ressourcen für ein solches Projekt vorhanden sei, könne mit dem Schreiben der Hansestadt Lübeck vom 27. Januar 2021 widerlegt werden. Die Strömungsmessung für die Hansestadt Lübeck sei von der …. GmbH, Hamburg, durchgeführt worden. Es handele sich um ein Unternehmen, mit dem sie – die Klägerin – verbunden sei. Der Hansestadt Lübeck sei es nicht gelungen, ein in Schleswig-Holstein ansässiges Unternehmen für die Machbarkeitsstudie zur Gewinnung erneuerbarer Energien aus Wasserkraft zu gewinnen. Auch die Bundesanstalt für Wasserbau (BAW) habe für das Projekt „Ein digitaler hydromorphologischer Zwilling des trilateralen Wattenmeers“ im Bereich Standortsuche von Tideenergieanlagen, also für genau jene Tätigkeit, die auch im Rahmen des hier streitbefangenen Projekts vorzunehmen gewesen sei, vergeblich nach Unternehmen in Schleswig-Holstein gesucht und sei sodann bei der …. GmbH, ….., gelandet.

17

Hiermit legt die Klägerin die Voraussetzungen für eine Förderfähigkeit innerhalb eines Verbundvorhabens nicht dar.

18

Nach Ziffer 3 Abs. 2 EUI-Richtlinie ist in begründeten Einzelfällen innerhalb von Verbundvorhaben die Förderung von Einrichtungen für Forschungs- und Wissensverbreitung sowie Unternehmen mit Betriebsstätte außerhalb von Schleswig-Holstein möglich, sofern nachgewiesen werden kann, dass keine in Schleswig-Holstein ansässige Einrichtungen für Forschungs- und Wissensverbreitung bzw. kein in Schleswig-Holstein ansässiges Unternehmen über die benötigten Kompetenzen oder Ressourcen verfügt und die Ziele dieser Richtlinie erreicht werden.

19

Verbundvorhaben sind nach Ziffer 2.1 EUI-Richtlinie Vorhaben, bei denen eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen oder zwischen einem oder mehreren Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung stattfindet. Den Begriff „wirksame Zusammenarbeit“ definiert Anhang I Ziffer 3. als „arbeitsteilige Zusammenarbeit von mindestens zwei unabhängigen Partnern mit Blick auf einen Wissens- oder Technologieaustausch oder auf ein gemeinsames Ziel, wobei die Partner den Gegenstand des Verbundprojekts gemeinsam festlegen, einen Beitrag zu seiner Durchführung leisten und seine Risiken und Ergebnisse teilen.“ Die wirksame Zusammenarbeit ist gemäß Ziffer 4.7 EUI-Richtlinie zwischen allen Verbundpartnern durch eine Kooperationsvereinbarung festzulegen.

20

Nach dem Zulassungsvorbringen liegt ein Verbundvorhaben nicht vor, da es eine arbeitsteilige Zusammenarbeit von mindestens zwei unabhängigen Partnern nicht gegeben hat.

21

Soweit die Klägerin vorbringt, sie und die …. GmbH seien miteinander verbunden, ist dies ohne Belang. Nach den Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren halten ihre Gesellschafter 100 % der Anteile an der ….GmbH (Bl. 76 Beiakte A). Dies könnte aber allenfalls dazu führen, die Klägerin und die ….GmbH als verbundene Unternehmen im Sinne der KMU-Definition nach Anhang I Ziffer 1. Abs. 3 EUI-Richtlinie – nicht aber als Verbundvorhaben – anzusehen.

22

c) Das Verwaltungsgericht (Urteil, S. 6 f.) ist zu der Annahme gelangt, Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Ein schutzwürdiges Vertrauen nach § 116 Abs. 2 Satz 2 LVwG könne auf Seiten der Klägerin nicht ausgemacht werden. Von dem Förderbetrag sei nichts ausgezahlt worden und es sei auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin in irgendeiner Weise über die zu erwartenden Beträge disponiert habe. Die von ihr in diesem Zusammenhang vorgelegte Rechnung der …. GmbH sei von ihr nicht beglichen worden. Die fehlende Schutzwürdigkeit folge aber jedenfalls aus § 116 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwG. Die Klägerin habe angegeben, dass ihr Unternehmen unter der Adresse …… ansässig sei. Diese Angabe sei unrichtig gewesen.

23

Mit dem Vortrag, sie habe ihre Leistungen vollständig erbracht und bekomme diese aufgrund der Rücknahme bzw. des Widerrufs nicht vergütet, genügt die Klägerin nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Sie setzt sich mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu § 116 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 Nr. 2 LVwG nicht auseinander.

24

2. Soweit die Klägerin pauschal geltend macht, die Nichtberücksichtigung vorgetragener Tatsachen stelle einen Verfahrensmangel dar, genügt sie im Hinblick auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht den Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

26

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

27

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

28

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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