LG Landshut · Bayern Beschluss

Rücknahme der Berufung und Kostenverteilung KI-Titel

Berufungsrücknahme · Kostenverteilung · ZPO § 516 Abs. 3

Zivilrecht

Tenor

1. Die beklagte Partei ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.

2. Die beklagte Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 800,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.