AG Celle · Niedersachsen Beschluss

Die Vergütung des Insolvenzverwalters beinhaltet die Regelsätze gem. §2 InsVV für die Abwicklung eines …

Zivilrecht

Tenor

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH, Südwall ... 29221 Celle ..., vertreten durch: ..., (Geschäftsführerin), wird der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Celle vom 22.6.2005 teilweise abgeholfen und die Vergütung des Insolvenzverwalters nunmehr festgesetzt auf:

1.24.506,93 EURNettovergütung nach Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV)
2.24.506,93 EURum 100 % erhöht zuzüglich
3.7.842,22 EURUmsatzsteuer darauf in Höhe von 16 % sowie
4.6.750,00 EURAuslagen zuzüglich
5.1.080,00 EURUmsatzsteuer darauf in Höhe von 16 %
6.64.686,08 EURGesamtbetrag.
Der Vorschuss in Höhe von 58.000,- EUR ist anzurechnen.

Dem Insolvenzverwalter ... wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe

1

Die Vergütung des Insolvenzverwalters beinhaltet die Regelsätze gem. §2 InsVV für die Abwicklung eines durchschnittlichen Insolvenzverfahrens. Zusätzlich ist dem Verwalter eine den Regelsatz übersteigende Vergütung festzusetzten, wenn Kriterien des §3 InsVV erfüllt sind.

2

Der Insolvenzverwalter beantragt nunmehr mit Schriftsatz vom 27.9.2005 - Bl. 567 - die Festsetzung eines um jeweils 0,25-fach erhöhten Regelsatz für

a)Betriebsfortführung

b)Bearbeitung von Aussonderungsrechten

c)Insolvenzgeldvorfinanzierung

d)Abwicklung der Arbeitsverhältnisse.

3

Aus den vorgelegten Berichten und der Buchführung des Verwalters ergibt sich, dass die Bearbeitung der vorgenannten Positionen das Ausmaß der Abwicklung eines normalen Insolvenzverfahrens übersteigen.

4

Nach der aktuellen Rechtsprechung und den einschlägigen Kommentierungen zur InsVV bewegen sich die in diesem Verfahren geltendgemachten Erhöhungsfaktoren im angemessenen Bereich.

5

Dem Verwalter ist damit insgesamt ein Zuschlag von 100 % zuzubilligen.

6

Gemäß §8 Abs. 3 InsVV steht dem Verwalter eine Auslagenpauschale in festgesetztem Umfang zu.

7

Zusätzlich ist dem Verwalter gem. §7 InsVV die zu entrichtende Umsatzsteuer festzusetzen.

8

Der weitergehenden Beschwerde wird aus vorgenannten Gründen nicht abgeholfen.