VerfGH Berlin Beschluss

VerfGH Berlin: Zur Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde

Verfassungsrecht

Orientierungssatz

1. Es ist nicht Sache und Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, aufgrund pauschaler Vorwürfe Verfahrensakten auf etwaige Verletzungen von Rechten zu durchforsten, die einem Beschwerdeführer aus der Verfassung von Berlin zustehen. Das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof verlangt vielmehr, daß dieser dies selbst im einzelnen darlegt.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 25. April 1992. Diese Entscheidung erging im Zusammenhang mit einer Vielzahl von Verfahren, die die Beschwerdeführerin im Hinblick auf vorangegangene überwiegend erfolglose Zivilprozesse betrieben hat. In diesem Verfahren fühlte sie sich von ihren Prozeßbevollmächtigten hintergangen und warf den mit den Sachen befaßten Gerichten vor, "zugunsten des Gegners" Rechtsbeugung begangen zu haben.

2

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin enthalten weder eine ausreichende Substantiierung ihrer Vorwürfe noch entsprechen sie sonst den Mindestanforderungen, die das Gesetz an die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde knüpft, § 50 VerfGHG.

3

Es ist nicht Sache und Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, aufgrund der Vorwürfe der Beschwerdeführerin die diversen Verfahrensakten auf etwaige Verletzungen von Rechten zu durchforsten, die ihr aus der Verfassung von Berlin zustehen. Das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof verlangt vielmehr, daß die Beschwerdeführerin dies selbst im einzelnen dartut. Der Sachvortrag der Beschwerdeführerin bietet trotz seines Umfanges keine ausreichende tatsächliche Grundlage, um aus sich heraus die erforderlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen zu erfüllen. Die Verfassungsbeschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 33, 34 VerfGHG.

5

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.

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