Verwerfung des Einspruchs wegen Nichterscheinen im Bußgeldverfahren KI-Titel
Nichterscheinen · Bußgeldverfahren · OWiG · Verwerfung · Kostenübernahme
Strafrecht Rechtsmittel verworfen
Tenor
Der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid vom 22.06.2020 (Kreis H Der Landrat) wird verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
2
Der Betroffene, der von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen im Termin nicht entbunden wurde, ist in dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben.
3
Der Einspruch ist daher nach § 74 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) verworfen worden.
4
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 109 OWiG.