AG Ratingen · Nordrhein-Westfalen 22. Bußgeldabteilung Urteil

Verwerfung des Einspruchs wegen Nichterscheinen im Bußgeldverfahren KI-Titel

Nichterscheinen · Bußgeldverfahren · OWiG · Verwerfung · Kostenübernahme

Strafrecht Rechtsmittel verworfen

Tenor

Der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid vom 22.06.2020 (Kreis H Der Landrat) wird verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

2

Der Betroffene, der von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen im Termin nicht entbunden wurde, ist in dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben.

3

Der Einspruch ist daher nach § 74 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) verworfen worden.

4

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 109 OWiG.