Das selbständige Beweisverfahren kann auch zulässigerweise zur Feststellung vergangener, nicht nur …
Zivilrecht
Leitsatz
Das selbständige Beweisverfahren kann auch zulässigerweise zur Feststellung vergangener, nicht nur gegenwärtiger Zustände angewandt werden. Das Rechtsschutzinteresse wird nicht durch die fehlende Gütebereitschaft entgegengewirkt.