AG Heinsberg · Nordrhein-Westfalen Richterin am Amtsgericht Beschluss

Zuständigkeit des Amtsgerichts bei gewöhnlichem Aufenthalt der Kinder KI-Titel

örtliche Zuständigkeit · gewöhnlicher Aufenthalt · FamFG § 152 Abs. 2

Familienrecht

Tenor

Das Amtsgericht - Familiengericht - Heinsberg erklärt sich örtlich für zuständig.

Gründe

2

Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Heinsberg ergibt sich aus dem Umstand , dass die betroffenen Kinder seit Sommer 2021 im Bezirk des Amtsgerichts Heinsberg leben und hier zur Schule gehen. Ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne von § 152 Abs. 2 FamFG befindet sich daher im Bezirk des hiesigen Amtsgerichts.

3

Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes ist auf den tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensführung abzustellen. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist faktischer Natur, nicht rechtlich geprägt und auch nicht vom Willen des Sorgeberechtigten abhängig ( vgl. OLG Hamm BeckRS 2012, 2317).

4

Damit ist das Amtsgericht Heinsberg örtlich für das Verfahren zuständig.