Die Rücknahme eines formal rechtskräftigen Verwerfungsbeschlusses ist möglich, wenn bei der Prüfung des …
Strafrecht
Leitsatz
Die Rücknahme eines formal rechtskräftigen Verwerfungsbeschlusses ist möglich, wenn bei der Prüfung des Antrags auf Wiedereinsetzung ( § 52 OWiG ) festgestellt wird, daß die Frist für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid in
Wirklichkeit nicht versäumt worden ist.