AG Holzminden · Niedersachsen Urteil LS

Die Rücknahme eines formal rechtskräftigen Verwerfungsbeschlusses ist möglich, wenn bei der Prüfung des …

Strafrecht

Leitsatz

Die Rücknahme eines formal rechtskräftigen Verwerfungsbeschlusses ist möglich, wenn bei der Prüfung des Antrags auf Wiedereinsetzung ( § 52 OWiG ) festgestellt wird, daß die Frist für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid in

Wirklichkeit nicht versäumt worden ist.