VG Köln · Nordrhein-Westfalen 25. Kammer Beschluss

Das Gericht legt den Antrag des Antragstellers „auf sofortige Aufhebung der Zahlungspflicht für das Urteil …

Verwaltungsrecht

Tenor

1.Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

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Das Gericht legt den Antrag des Antragstellers „auf sofortige Aufhebung der Zahlungspflicht für das Urteil mit dem Aktenzeichen 19 K 2717/23 am Verwaltungsgericht Köln wegen arglistiger Täuschung“ sinngemäß dahin aus, dass der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt festzustellen, dass er trotz des Urteils 19 K 2717/23 nicht zur Zahlung der offenen Elternbeiträge in Höhe von 9.960,00 Euro verpflichtet ist.

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Der Antrag hat keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller gegen den Bescheid vom 02.01.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2023 erhobene Klage 19 K 2717/23 hatte keinen Erfolg. Gegen das klageabweisende Urteil ist kein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt worden. Es hätte dem Antragsteller freigestanden, seine Einwände in der Rechtsmittelinstanz geltend zu machen.

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Das Urteil ist auch nicht im Wege einer Restitutionsklage aufzuheben. Auf die diesbezügliche ausführliche Begründung in dem Erörterungstermin vom 27.02.2026 durch die Vorsitzende wird Bezug genommen. In dem Erörterungstermin hat der Antragsteller die (Restitutions-) Klage 25 K 10226/25 zurückgenommen. Hinzufügen bleibt, dass auch der nunmehr angeführte Erlass vom 25.07.2014 zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führt. Dieser regelt inhaltlich schon gar nicht die hier in Rede stehenden Elternbeiträge, sondern er bezieht sich auf die finanzielle Förderung von Kindertageseinrichtungen durch das Land.

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Beide Bescheide sind mithin bestandskräftig und der Antragsteller ist zur Zahlung der Elternbeiträge verpflichtet.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 S. 2 VwGO.

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Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

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Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.