Beschließt der Magistrat, einen Bebauungsplan aufzustellen, so löst das nicht die Rechtsfolgen des § 33 BBauG …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Beschließt der Magistrat, einen Bebauungsplan aufzustellen, so löst das nicht die Rechtsfolgen des § 33 BBauG aus, wenn es nach dem Inhalt dieses Beschlusses ausgeschlossen erscheint, daß ein entsprechender Bebauungsplan unwirksam werden wird. Offen bleibt die Frage, ob der Beschluß der Gemeinde i.S. des § 33 BBauG nicht ein solcher der Gemeindevertretung sein muß.
2. Einzelfall, in dem ein Vorhaben wegen Überschreitung der zulässigen Flächenzahlen i.S. des § 34 BBauG bedenklich ist.
3. Zum Begriff der Nebenanlage i.S. des § 14 BauNutzVO.
4. Zur Frage, ob nach einem ungeschriebenen Grundsatz des öffentlichen Baurechts von allen zwingenden baurechtlichen Vorschriften Befreiung gewährt werden kann.