Der Tierhalter haftet grundsätzlich nach § 833 BGB für einen Schaden, der dadurch entsteht, daß das auf die …
Zivilrecht
Leitsatz
Der Tierhalter haftet grundsätzlich nach § 833 BGB für einen Schaden, der dadurch entsteht, daß das auf die Straße gelaufene und dort durch ein Fahrzeug getötete Tier auf der Fahrbahn liegenbleibt und es deswegen zu einem weiteren Unfall kommt. Ob die Haftung entfällt, wenn zwischen dem ersten und dem zweiten Unfall ein längerer Zeitraum liegt, bleibt offen.