Aussetzung der Verhandlung wegen anhängiger Revision KI-Titel
ZPO § 148 · Rechtsbeschwerde · Fortbildung des Rechts · Revision · Verfahrensaussetzung
Zivilrecht
Tenor
Die Verhandlung wird bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes über die Revisionen gegen die Urteile der Zivilkammer 20 vom 18. Februar 2011 (Gesch.-Nr.: 320 S 129/10 [= VIII ZR 93/11] und 320 S 82/10 [= VIII ZR 94/11]) ausgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
1
Die Aussetzung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 148 ZPO. Auf die Gründe des Beschlusses vom 17.08.2011 wird verwiesen. Die Rechtsbeschwerde war gemäß §574 Abs. 3 ZPO zuzulassen, da die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.