Rücknahme der Berufung und Festsetzung des Streitwerts KI-Titel
Rücknahme der Berufung · Streitwertfestsetzung · ZPO § 516 Abs. 3
Zivilrecht
Tenor
Die Klägerin ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig und hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, nachdem sie ihre Berufung gegen das am 05.11.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Essen (16 O 62/18) zurückgenommen hat.
Dieser Beschluss ergeht nach § 516 Abs. 3 ZPO.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 9.546,19 EUR festgesetzt.