OLG Nürnberg · Bayern Berichtigungsbeschluss

Berichtigung von Rechtsverweisungen im Strafgesetzbuch KI-Titel

Rechtsverweis · Schreibfehler · Strafgesetzbuch · Berichtigungsbeschluss · § 67d StGB

Strafrecht

Tenor

Der Beschluss des Senats vom 03.09.2024 wird in den Gründen dahingehend berichtigt, dass es

1. unter Ziffer II. 2. a) im ersten Absatz statt „§ 67d Abs. 3 S. 2 StGB“ heißen muss: „§ 67d Abs. 2 S. 3 StGB“ sowie

2. unter Ziffer II. 2. b) im zweiten Absatz in der achten Zeile statt „§ 68c Abs. 1 S. 1 StGB“ heißen muss: „§ 68e Abs. 1 S. 1 StGB“.

Gründe

1

Es handelt sich um offensichtliche Schreibversehen.