Nach Erteilung einer Einzugsermächtigung haben die Einzugsstellen dafür Sorge zu tragen, daß die …
Sozialrecht
Leitsatz
1. Nach Erteilung einer Einzugsermächtigung haben die Einzugsstellen dafür Sorge zu tragen, daß die Gesamtsozialversicherungsbeiträge bei Fälligkeit von dem Konto des Arbeitgebers abgebucht werden.
2. Ein Fehler im Computerprogramm des von der Einzugsstelle eingeschalteten Rechenzentrums und die hierdurch bedingte computer-technische Verzögerung des Beitragseinzugs begründen bei erstmaligen und unvorhergesehenem Auftreten in der Regel kein Verschulden der Einzugsstelle.
3. Zur Frage der Haftung der Einzugsstelle bei der Auswahl und Einschaltung des Rechenzentrums nach den Grundsätzen eines Organisationsverschuldens.