VG Berlin 20. Kammer Beschluss

Vorläufige Aufnahme in musisch-künstlerischen Profilzug der Schule KI-Titel

Eilbedürftigkeit · Vorwegnahme der Hauptsache · Schulzulassung · Verwaltungsverfahren · einstweilige Anordnung

Verwaltungsrecht Antrag zurückgewiesen

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000, - Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2026/2027 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Z…-Schule in den musisch-künstlerisch geprägten Profilzug (Wahlpflichtfach Musik) aufzunehmen,

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ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren die Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und die Antragsteller mit ihrem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

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Ein Anordnungsgrund ist zwar gegeben, da den Antragstellerinnen ein Abwarten der Entscheidung angesichts des Umstandes, dass der Schulunterricht am 24. August 2026 beginnen wird, nicht zugemutet werden kann.

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Ein Anordnungsanspruch ist jedoch nicht glaubhaft gemacht. Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung fehlt es an der für die Vorwegnahme der Hauptsache notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin zu 1. im Schuljahr 2026/2027 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 der Z…-Schule (Wahlpflichtfach Musik) beanspruchen kann.

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Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist das Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2026 (GVBl. S. 700), in Verbindung mit der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) vom 31. März 2010 (GVBL. S. 175), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Juli 2026 (GVBl. S. 787), und der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (Aufnahme VO-SbP) vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Februar 2026 (GVBl. S. 61). Danach ist die Z…-Schule eine Integrierte Sekundarschule und zugleich eine Schule besonderer pädagogischer Prägung.

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1. An der Z…-Schule werden gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Aufnahme VO-SbP Lerngruppen neigungsorientiert jeweils mit Schülerinnen und Schülern gleicher oder ähnlicher Interessen gebildet (Profilzüge). Dabei ist jeweils ein Zug mathematisch-technisch-naturwissenschaftlich und ein Zug musisch-künstlerisch geprägt (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 Aufnahme VO-SbP). Die Zuordnung in die verschiedenen Profilzüge der Schule erfolgt entsprechend der Entscheidung der Erziehungsberechtigten für das in der Jahrgangsstufe 7 beginnenden Wahlpflichtfach (§ 14 Abs. 2 Satz 4 Aufnahme VO-SbP). Dabei kann an der Z…-Schule nur ein Wahlpflichtfach gewählt werden (§ 14 Abs. 6 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Vorliegend haben die Antragsteller zu 2. und 3. ihre Tochter, die Antragstellerin zu 1., für die Aufnahme in eine Klasse mit dem Wahlpflichtfach Musik angemeldet.

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Die Festlegung der Aufnahmekapazität für die Jahrgangsstufe 7 der Z…-Schule für das Schuljahr 2026/2027 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wie in den vergangenen Schuljahren wurden auch für dieses Schuljahr – neben zwei Zügen der Staatlichen Europa-Schule Berlin (SESB; vgl. hierzu § 3 Abs. 3 Aufnahme VO-SbP) – vier neigungsorientierte Profilzüge eingerichtet (s. Einrichtungsvermerk, Generalordner Bl.1, Dienstbesprechung Generalordner Bl. 30 f.). Die vier eingerichteten Züge sind in Orientierung an den Wahlpflichtfächern Kunst, Musik, Wirtschaft-Arbeit-Technik (WAT) und Mathematik-Informatik-Naturwissenschaften-Technik (MINT) organisiert; danach ist für jedes Wahlpflichtfach jeweils ein (ganzer) Zug vorgesehen. Damit wurde der Vorgabe des § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG entsprochen, wonach an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschritten werden soll. Auch ist den Anforderungen des § 5 Abs. 7 Satz 2 Sek I-VO Genüge getan, wonach an Integrierten Sekundarschulen in den Jahrgangsstufen 7 bis 8 eine Höchstgrenze von 26 Schülerinnen und Schülern pro Klasse nicht überschritten werden darf.

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2. Die Aufnahme in einen Profilzug der Z…-Schule setzt auch bei freien Kapazitäten voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber die erforderliche Mindesteignung besitzt (§ 2 Abs. 3 Satz 1, § 14 Abs. 3 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Dabei stellt die Schule die individuelle Eignung der Bewerberkinder für das jeweils gewählte Profil unter Berücksichtigung vorgelegter Nachweise sowie innerhalb und außerhalb des Unterrichts erworbener Fähig- und Fertigkeiten fest, deren Berücksichtigung von einer Überprüfung abhängig gemacht werden kann (§ 14 Abs. 2 Satz 6 Aufnahme VO-SbP). Dazu führt die Schulleitung oder eine von ihr beauftragte Lehrkraft mit allen Schülerinnen und Schülern profilbezogen standardisierte Auswahlgespräche anhand der von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Eignungskriterien durch (§ 14 Abs. 2 Satz 7 Aufnahme VO-SbP). Grundlage der Eignungsfeststellung ist hierbei der von der Schule im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde entwickelte und von dieser genehmigte Kompetenzkatalog (§ 14 Abs. 3 Satz 1 Aufnahme VO-SbP).

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Die Mindesteignung erreichen alle Schülerinnen und Schüler, die 5 von 12 möglichen Punkten aufweisen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Abweichend von Satz 2 weisen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ die Mindesteignung bei Erreichen von 3 Punkten auf und Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ bei Erreichen von einem Punkt (§ 14 Abs. 3 Satz 4 Aufnahme VO-SbP). Für die Ermittlung dieser Punktzahlen werden für die fachbezogenen Kompetenzen bis zu 6 Punkte vergeben (§ 14 Abs. 3 Satz 3 Aufnahme VO-SbP). Für die für das jeweilige Wahlpflichtfach relevanten Noten des letzten Halbjahreszeugnisses sowie für die Teilnahme an zusätzlichen inner- und außerschulischen Veranstaltungen werden jeweils bis zu 3 Punkte vergeben (§ 14 Abs. 3 Satz 4 Aufnahme VO-SbP).

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Von denjenigen Bewerberinnen und Bewerbern, welche die Mindesteignung besitzen, werden nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Aufnahme VO-SbP vorrangig diejenigen mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie im Anschluss nach § 14 Abs. 5 Satz 1 Aufnahme VO-SbP im Umfang von bis zu 10 Prozent besondere Härtefälle im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 SchulG aufgenommen. Die danach verbleibenden Schulplätze werden für jedes Profil gesondert absteigend nach der erreichten Punktsumme vergeben, wobei bei Punktsummengleichheit das Los entscheidet (vgl. § 14 Abs. 5 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Nach § 14 Abs. 5 Satz 3 Aufnahme VO-SbP ist dabei zu gewährleisten, dass mindestens 25 Prozent der insgesamt aufgenommenen Schülerinnen und Schüler als Durchschnittsnote einen Wert von 2,8 oder höher in der Förderprognose haben oder keine Durchschnittsnote nachweisen können. Nur 20 Bewerberinnen und Bewerber konnten in diesem Jahr dieser Gruppe zugerechnet werden. Die Schule konnte damit die 25-Prozent-Quote im Schuljahr 2026/2027 nicht vollständig ausschöpfen.

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3. Zunächst standen den zu vergebenden 26 Schulplätzen im Wahlpflichtfach Musik in diesem Jahr 44 Erstwunschanmeldungen von Bewerberinnen und Bewerbern mit dem von den Erziehungsberechtigten angegebenen Erstwunsch „Musik“ gegenüber; mit ihnen war sodann jeweils ein Eignungsfeststellungsverfahren durchzuführen.

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Für die standardisierten Gespräche zur Eignungsfeststellung gilt, dass sie nach einem vorab festgelegten gleichförmigen Ablauf und mit einem vorab festgelegten einheitlichen, zumindest aber vergleichbaren Inhalt durchgeführt sowie nach einem einheitlichen, vorab festgelegten Maßstab bewertet werden müssen (s. dazu ausführlich: VG Berlin, Beschluss vom 31. Juli 2019 – VG 14 L 220/19 –, juris Rn. 16 ff.). Dabei ist es nicht unbedingt erforderlich, dass die Inhalte, wie etwa Fragen oder Aufgaben, in jedem Gespräch identisch sind. Sichergestellt sein muss aber, dass alle in den Gesprächen ermittelten Ergebnisse am Ende unmittelbar miteinander vergleichbar sind (vgl. u.a. VG Berlin, Beschluss vom 13. August 2018 – VG 14 L 198/18 –). Um diese Vergleichbarkeit zu gewährleisten und eine gegebenenfalls nachfolgende (gerichtliche) Kontrolle zu ermöglichen, ist überdies zu verlangen, dass die entsprechenden Gesprächsvorgaben und Bewertungsmaßstäbe ebenso wie die wesentlichen Züge des Zustandekommens der (Bewertungs-) Ergebnisse in einer Art und Weise dokumentiert werden, die es dem Gericht im Nachhinein erlaubt, die Auswahlentscheidung und das Zustandekommen der ihr zugrundeliegenden Bewertungsergebnisse nachzuvollziehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2018 – OVG 3 S 44.18 –, juris Rn. 9; VG Berlin, Beschluss vom 22. August 2019 – VG 14 L 253.19 –, juris Rn. 18). Zwar hat sich die gerichtliche Kontrolle dabei – wie auch sonst in vergleichbaren Prüfungs- und Beurteilungssituationen – auf die Überprüfung zu beschränken, ob bei der Durchführung der Auswahlgespräche Verfahrensvorschriften verletzt worden sind, von falschen Tatsachen ausgegangen worden ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind oder die Bewertung willkürlich erscheint (vgl. u.a.: VG Berlin, Beschluss vom 2. August 2019 – VG 14 L 201/19 –, juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2018, a.a.O. Rn. 7). Auch diese begrenzte gerichtliche Prüfung setzt jedoch voraus, dass die wesentlichen Erwägungen der gesprächsführenden Lehrkraft offengelegt und dokumentiert werden, so dass das Gericht sie – selbstverständlich ohne seine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung der jeweiligen Fachkraft zu setzen – auf ihre Plausibilität sowie insbesondere auf das etwaige Vorhandensein sachfremder oder willkürlicher Aspekte sowie die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes überprüfen kann (ähnlich bereits: VG Berlin, Beschluss vom 2. August 2012 – VG 14 L 125.12 –).

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In verfahrensrechtlicher Hinsicht kommt hinzu, dass dann, wenn nicht eine einzige Person – wie z.B. der Schulleiter oder die Schulleiterin (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 4 Aufnahme VO-SbP a.F. sowie Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 26. September 2018 – OVG 3 S 72.18 –, juris Rn. 8) – die Auswahlgespräche führt, sondern mehrere Personen daran beteiligt sind, die Schulleitung die betreffenden Lehrkräfte vorab mit der Gesprächsführung beauftragt (§ 14 Abs. 2 Satz 7 Aufnahme VO-SbP) und ihnen dabei konkrete Vorgaben zur Dauer, zum Verlauf und zum Inhalt der Auswahlgespräche sowie insbesondere auch den anzuwendenden Bewertungsmaßstäben machen muss. Dies ist vor allem erforderlich, um eine für alle beteiligten Bewerberkinder abstrakt die gleichen Erfolgschancen bietende Gesprächsdurchführung sicherzustellen (vgl. u.a.: VG Berlin, Beschluss vom 13. August 2014 – VG 14 L 165.14 –; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 –, juris Rn. 4).

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Inhaltliche Vorgaben für die standardisierten Auswahlgespräche an der Z…-Schule ergeben sich zunächst aus dem nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Aufnahme VO-SbP vorgesehenen Kompetenzkatalog (Generalvorgang Bl. 28; Webseite der Schule, https://z_____l-schule.eu/wp-content/uploads/2025/11/Kompetenzkatalog-2026.pdf, abgerufen am 21. August 2026). Dieser unterscheidet zwischen drei Bewertungsbereichen mit den Bezeichnungen „für das WPF relevante Noten des letzten Halbjahreszeugnisses“ (im Folgenden: Bewertungsbereich I), „Fachbezogene Kompetenzen“ (im Folgenden: Bewertungsbereich II) und „Zusätzliche (extracurriculare) inner- und außerschulische Erfahrungen“ (im Folgenden: Bewertungsbereich III). Im Bewertungsbereich I, entspricht die erzielte Note „1“ im Fach Musik 3 Punkten, die Note „2“ 2 Punkten und die Note 3 einem Punkt (s. Kompetenzkatalog, Anmerkungen, Fußnote 5). Die Vorgaben für den Bewertungsbereich II mit der Überschrift „Fachbezogene Kompetenzen“ sind in zwei Unterbereiche weiter unterteilt: zum einen in den Unterbereich „Nachweis musiktheoretischer Kenntnisse und rezeptiver praktischer Fähigkeiten im Test“ und zum anderen in den Unterbereich „Nachweis instrumentaler bzw. vokaler Kompetenzen (durch Vorspielen eines Instruments oder Gesang)“. In beiden Unterbereichen können jeweils 0 bis 3 Punkte, insgesamt mithin 0 bis 6 Punkte erzielt werden. Die aufgelisteten Vorgaben für den Bewertungsbereich III lauten:

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„-Teilnahme an schulischen Musik-AGs

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-Teilnahme am musikalischem Profilzug

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-Instrumentalunterricht von mindestens 1 Jahr Dauer

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-Teilnahme am Wettbewerb ‚Jugend musiziert‘

21

-Teilnahme an außerschulischen Ensembles“

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Ergänzend ist in der Fußnote 1 (Anmerkungen) des Kompetenzkataloges u.a. bestimmt, dass innerhalb der im Kompetenzkatalog bezeichneten Bereiche weitere vergleichbare Tatbestände berücksichtigt werden können, die eine Eignung erwarten lassen.

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Eine Konkretisierung dieser Vorgaben im Sinne einer weiteren Standardisierung enthält der „Auswertungsbogen Anmeldegespräch“ für das Wahlpflichtfach Musik. Mit den Hinweisen zu den Aufnahmebedingungen an der Z…-Schule (Generalordner Bl. 31f.), die dem Dokument „Anmeldegespräche 2026 – Tischvorlage zur Dienstbesprechung vom 03.03.2026“ (Generalordner Bl. 30.) beigefügt sind, werden die Vorgaben ebenfalls weiter konkretisiert.

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Diese Bewertungsvorgaben erfüllen nach Auffassung der Kammer die dargestellten rechtlichen Anforderungen an die notwendige Standardisierung des Aufnahmegesprächs sowohl hinsichtlich des vorab festgelegten Inhalts der Bewertungsmaßstäbe als auch hinsichtlich der Dokumentation (vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. November 2023 – OVG 3 S 88/23 –, juris Rn. 9; VG Berlin, Beschluss vom 4. September 2024 – VG 20 L 197/24 –, juris Rn. 26).

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Insbesondere bieten die im Auswertungsbogen definierten Maßstäbe für die Vergabe der jeweiligen Punkte grundsätzlich Gewähr für ein einheitliches Bewertungsvorgehen. Die in der Protokollanlage aufgeführten Kriterien bilden den inhaltlichen Rahmen dessen, was in die Bewertung einfließen darf. Die Verfahrensabläufe, u.a. die Dauer des Gesprächs, die Berücksichtigung von Belegen über schulische und außerschulische Erfahrungen, die in einer gewissen Zeitspanne stattgefunden haben müssen und nicht älter als zwei Jahre sein dürfen, sowie eine Frist für die Vorlage von Belegen wurden verbindlich vorgegeben. Die Bewertung des Schwierigkeitsgrades des vorgespielten Stückes und der musiktheoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten unterliegt demgegenüber der fachlich-pädagogischen Einschätzung der jeweils beauftragten Fachlehrkraft, der – wie bereits ausgeführt – insoweit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht. Die beauftragten Lehrkräfte wurden vor der Durchführung der Auswahlgespräche mit der Tischvorlage zur Dienstbesprechung vom 3. März 2026 und den Hinweisen zu den Aufnahmebedingungen an der Sophie-Scholl-Schule und zu den Auswertungsbögen über die festgelegten Vorgaben informiert. Die Teilnahme an der Dienstbesprechung haben sie durch Unterschrift bestätigt (Generalordner Bl. 33). Das Ergebnis der Bewertung ist zudem in der Protokollanlage festgehalten.

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Daher bestehen auch hinsichtlich der Transparenz des Auswahlverfahrens und dessen Nachvollziehbarkeit auf der Grundlage der Dokumentation keine Bedenken. Die Antragsteller können mit ihrer auch im gerichtlichen Verfahren lediglich pauschal gebliebenen Rüge, die Bewertung der Antragstellerin zu 1. im Bewertungsbereich II. mit „0“ Punkten und damit ihre Gesamtbewertung mit 6 Eignungspunkten sei nicht nachvollziehbar, nicht durchdringen; sie vermögen es in ihrer Antragsbegründung nicht im Ansatz, dafür sprechende Anhaltspunkte zu benennen. Solche sind der Kammer auch sonst nicht ersichtlich.

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4. Nach dem dargestellten Verfahren erfüllten 43 der zunächst 44 angemeldeten Bewerberinnen und Bewerber die Mindesteignung. Damit lag für das Wahlpflichtfach Musik eine Übernachfrage vor, sodass die Plätze in der nach § 14 Abs. 4, Abs. 5 Aufnahme VO-SbP vorgesehen Reihenfolge zu vergeben waren. Ein Platz wurde an das Kind P.H. (lfd. Nr. 131) mit einer Mindesteignung von 6 Punkten und einem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf vergeben (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Aufnahme VO-SbP). Besondere Härtefälle lagen nicht vor (§ 14 Abs. 5 Satz 1 Aufnahme VO-SbP). Von den verbliebenen 25 Schulplätzen wurden 7 Plätze an die Kinder Y.B. (lfd. Nr. 19), L.K.C. (lfd. Nr. 125), A.E. (lfd. Nr. 12), Z.M. (lfd. Nr. 143), P.M. (lfd. Nr. 144), L.C.S. (lfd. Nr. 149) und L.S. (lfd. Nr. 153) vergeben, die eine Mindesteignung von 5 bzw. 7 Punkten vorweisen konnten und eine Durchschnittsnote von 2,8 oder höher in der Förderprognose haben oder keine Durchschnittsnote nachweisen können (§ 14 Abs. 5 Satz 3 Aufnahme VO-SbP). Die Förderprognosen sind den im Verwaltungsvorgang enthaltenen Anmeldebögen beigefügt und konnten eingesehen werden. 17 Plätze der dann noch verbliebenen 18 Plätze sind sodann an Schülerinnen und Schüler vergeben worden, die bei der Feststellung der Eignung eine Gesamtpunktzahl von 11 bis 10 Punkten erzielt hatten (§ 14 Abs. 5 Satz 2 Aufnahme VO-SbP), darunter das Bewerberkind I.Z. (lfd. Nr. 162). Der dann noch verbliebene Schulplatz wurde unter den 8 Bewerberkindern mit 9 Punkten verlost (§ 14 Abs. 5 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Die Antragstellerin zu 1., deren Eignung für das Wahlpflichtfach Musik im Ergebnis mit 6 Punkten bewertet worden ist, ist bei der Vergabe der Schulplätze folgerichtig nicht berücksichtigt worden.

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Ist das Auswahlverfahren bis dahin beanstandungsfrei durchgeführt worden, gilt dies nicht für das anschließende Nachrückverfahren. War nach Wegzug des zuvor aufgenommenen Kindes I.Z., welches im Test 10 Punkte erzielt hatte und direkt aufgenommen worden war, ein Schulplatz frei geworden, erfolgte dessen Vergabe rechtsfehlerhaft. Werden nach der Aufnahmeentscheidung ordnungsgemäß vergebene Schulplätze später nicht in Anspruch genommen, sind diese im Nachrückverfahren zu vergeben. Dieses stellt kein selbständiges, einer Aufnahmeentscheidung nachfolgendes Verfahren dar. Vielmehr setzt es das Aufnahmeverfahren fort, indem es zur Auffüllung eines geplanten Kontingents führt, wenn ein rechtmäßig besetzter Platz außerhalb des gerichtlichen Verfahrens frei wird. Die Aufstellung einer Nachrückerliste im Ergebnis der einheitlichen Aufnahmeentscheidung (einschließlich Losverfahren) und nach den gesetzlich determinierten Kriterien (vorliegend der Eignungsfeststellung) stellt somit sicher, dass die Aufnahmechancen jedes Bewerbers entsprechend seinem ihm nach den genannten Regelungen zukommenden Rangplatz gewahrt werden. Auf die Einlegung eines – im Fall des ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens offensichtlich aussichtslosen – Rechtsbehelfs kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Auch eine etwaige Bestandskraft des Ablehnungsbescheides steht insoweit nicht entgegen, da in einem Nachrückfall das jeweilige Verwaltungsverfahren durch den Antragsgegner gemäß §§ 48 ff. VwVfG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 BlnVwVfG wiederaufgenommen werden kann (vgl. zu alledem: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2021 – OVG 3 S 107/21 –, juris Rn. 5 m.w.N.; Beschluss vom 22. Oktober 2021 – OVG 3 S 98/21 –, EA. S. 11). Im Rahmen des – auch nach Vergabe des letzten Schulplatzes fortgesetzten – Losverfahrens wurde eine Nachrückerliste unter den sieben weiteren Bewerberkindern mit 9 Eignungspunkten gebildet. Hier nahm die Schülerin F.Th. (lfd. Nr. 157) den nächsten Rangplatz ein, so dass ihr der nachträglich freigewordene Platz gebührte. Darauf, dass sie gegen die Ablehnung ihrer Aufnahme keinen Widerspruch eingelegt hat, kam es nicht an. Die Vergabe des Platzes an die Schülerin M.B. (lfd. Nr. 122), deren Eignung mit 8 Punkten bewertet worden war, erweist sich daher als fehlerhaft.

29

Auch wenn bei dem Auswahlverfahren der aufgezeigte Fehler festzustellen ist, können die Antragsteller jedoch daraus keinen Aufnahmeanspruch herleiten. Denn dieser Fehler hat sich auf die Aufnahmechance der Antragstellerin zu 1. nicht ausgewirkt. Sie hätte auch bei korrekter Durchführung des Nachrückverfahrens, in welchem ausschließlich die Kinder mit 9 Eignungspunkten entsprechend der ihnen zugeteilten Nachrückplätze hätten Berücksichtigung finden dürfen, unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt einen Schulplatz erhalten, da sie mit 6 Eignungspunkten selbst nicht am Losverfahren zu beteiligen war und ihr darüber hinaus eine Vielzahl von Kindern, die über mehr Eignungspunkte verfügen, im Rang vorgehen (s. VG Berlin, Beschluss vom 19. August 2020 – VG 20 L 118/20 –, EA. S.15). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der geänderten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, die sich mit der Fehlerbeseitigung bei rechtsfehlerhaft aufgenommenen Bewerbern beschäftigt, die nicht am Losverfahren hätten beteiligt werden dürfen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2024 – OVG 3 S 88/24 –, juris Rn. 13 ff), denn dieser Fall liegt hier nicht vor.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Wertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes (s. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2026 – OVG 3 S 39/26 –, juris Rn. 13 f.).

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