Die undifferenzierte Heranziehung von Kammermitgliedern, die lediglich administrativ und organisatorisch eine …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Die undifferenzierte Heranziehung von Kammermitgliedern, die lediglich administrativ und organisatorisch eine ärztliche Tätigkeit wahrnehmen, zu gleich hohen Ärztekammerbeiträgen wie die in eigener Praxis tätigen Ärzte ist nicht durch Art 3 Abs 1 GG und durch das Äquivalenzprinzip gedeckt.