OVG Niedersachsen Urteil LS zitiert von 3

Die in § 17 Abs 6c des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) getroffene Regelung gilt auch für die im Rahmen …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Die in § 17 Abs 6c des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) getroffene Regelung gilt auch für die im Rahmen einer fernstraßenrechtlichen Planfeststellung vorgenommene naturschutzrechtliche Abwägung gemäß § 8 Abs 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).

2. Der Bundesgesetzgeber war auf Grund der EG-Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie (EWGRL 337/85)) nicht verpflichtet, im Rahmen eines Raumordnungsverfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzuschreiben.