Der Nebenkläger ist am Vollstreckungsverfahren nicht beteiligt.
Leitsatz
Der Nebenkläger ist am Vollstreckungsverfahren nicht beteiligt.
Gründe
1
Die Nebenklägerin ist nicht am Vollstreckungsverfahren beteiligt. Ihre Stellung als Verfahrensbeteiligte endet mit der Rechtskraft des Urteils (KMR/Paulus StPO § 454 Rn. 17; LR/Wendisch StPO 25. Auflage § 454 Rn. 11). Demzufolge steht der Nebenklägerin gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer über die Aussetzung eines Strafrestes kein Rechtsmittel zu. Beschwerdeberechtigt sind gemäß § 454 Abs. 2 StPO ausschließlich der Verurteilte und die Staatsanwaltschaft (KK/Fischer StPO 3. Auflage § 454 Rn. 34; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Auflage § 454 Rn. 44; LR/Wendisch StPO 25. Auflage § 454 Rn. 63). Aus dem gleichen Grunde ist auch eine Anhörung der Nebenklägerin vor der Entscheidung gesetzlich nicht vorgesehen. Anzuhören sind gemäß § 454 Abs. 1 S. 2 StPO lediglich die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt.