LG Münster · Nordrhein-Westfalen Zivil- (Berufungs-) Kammer Beschluss

Berufungsrücknahme und Kostenfestsetzung KI-Titel

Berufungsrücknahme · Kostenverteilung · Streitwertfestsetzung

Zivilrecht

Tenor

Die Berufungsrücknahme des Beklagten hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 796,71 EUR festgesetzt.