Zwischen den Kindeseltern bestehen Schwierigkeiten bei der Ausübung des
Tenor
1. Für die Durchführung des Umgangs zwischen dem Kindesvater und
den Kindern ### und ### wird eine Pflegschaft angeordnet.
2. Zur Umgangspflegerin wird Frau ###, bestellt.
Gründe
Zwischen den Kindeseltern bestehen Schwierigkeiten bei der Ausübung des
Umgangsrechts zwischen dem Kindesvater und den gemeinsamen Kindern ###
geboren am ###, und ###, geboren am ###.
Hierzu kam es, nachdem der Kindesmutter durch Entscheidung des erkennenden
Gerichts vom 14. August 2009, AZ: 15 F 1826/08, das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder übertragen wurde. Die Entscheidung ist
bislang nicht rechtskräftig. Im Anschluss an die vorgenannte Entscheidung gab der
Kindesvater die Kinder an die Kindesmutter jedoch nicht heraus und gewährte auch
kein regelmäßiges Umgangsrecht. Nachdem sich die Kinder nunmehr seit Anfang
Oktober im Haushalt der Kindesmutter befinden, ist diese besorgt, der Kindesvater
könne die Kinder nach einem Umgangskontakt nicht wieder herausgeben. Der
Kindesvater hat zugesagt, die Kinder nach den Kontakten zuverlässig zurückzubringen.
Einigkeit besteht insgesamt auch nach Stellungnahme der Verfahrensbeteiligten
darüber, dass Umgangskontakte selbst zwischen Vater und Kindern zu befürworten
sind. Genauso besteht jedoch Einigkeit darüber, dass zwischen den Kindeseltern
wieder Vertrauen aufgebaut werden muss und insoweit zur Überbrückung der
Differenzen die Einrichtung einer Umgangspflegschaft angezeigt ist. Die Kindeseltern
sind hiermit ausdrücklich einverstanden. Es wird entsprechend seitens des
Jugendamtes und des Verfahrensbeistandes befürwortet. Aufgrund der Schwierigkeiten in der Vergangenheit ist damit gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anzuordnen.
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