AG Siegen · Nordrhein-Westfalen Familiengericht Beschluss

Zwischen den Kindeseltern bestehen Schwierigkeiten bei der Ausübung des

Familienrecht

Tenor

1. Für die Durchführung des Umgangs zwischen dem Kindesvater und

den Kindern ### und ### wird eine Pflegschaft angeordnet.

2. Zur Umgangspflegerin wird Frau ###, bestellt.

Gründe

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Zwischen den Kindeseltern bestehen Schwierigkeiten bei der Ausübung des

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Umgangsrechts zwischen dem Kindesvater und den gemeinsamen Kindern ###

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geboren am ###, und ###, geboren am ###.

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Hierzu kam es, nachdem der Kindesmutter durch Entscheidung des erkennenden

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Gerichts vom 14. August 2009, AZ: 15 F 1826/08, das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder übertragen wurde. Die Entscheidung ist

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bislang nicht rechtskräftig. Im Anschluss an die vorgenannte Entscheidung gab der

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Kindesvater die Kinder an die Kindesmutter jedoch nicht heraus und gewährte auch

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kein regelmäßiges Umgangsrecht. Nachdem sich die Kinder nunmehr seit Anfang

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Oktober im Haushalt der Kindesmutter befinden, ist diese besorgt, der Kindesvater

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könne die Kinder nach einem Umgangskontakt nicht wieder herausgeben. Der

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Kindesvater hat zugesagt, die Kinder nach den Kontakten zuverlässig zurückzubringen.

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Einigkeit besteht insgesamt auch nach Stellungnahme der Verfahrensbeteiligten

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darüber, dass Umgangskontakte selbst zwischen Vater und Kindern zu befürworten

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sind. Genauso besteht jedoch Einigkeit darüber, dass zwischen den Kindeseltern

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wieder Vertrauen aufgebaut werden muss und insoweit zur Überbrückung der

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Differenzen die Einrichtung einer Umgangspflegschaft angezeigt ist. Die Kindeseltern

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sind hiermit ausdrücklich einverstanden. Es wird entsprechend seitens des

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Jugendamtes und des Verfahrensbeistandes befürwortet. Aufgrund der Schwierigkeiten in der Vergangenheit ist damit gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anzuordnen.

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