OLG Oldenburg – 1 VAS 6/94
Tenor
Die vom Antragsteller verfolgten Ansprüche können nicht im Verfahren gemäß §§ 23 ff EGGVG geltend gemacht werden, weil das Zivilgericht angerufen werden kann, § 23 Abs. 3 EGGVG. Durch die Sicherstellung und Beschlagnahme des Geldes ist ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis entstanden (vgl. Staudinger-Reuter, BGB, 12. Aufl., Vorbemerkung zu § 688 Rdnr. 44 m.w.N.; Karlsruher-Kommentar-Nack StPO, 3. Aufl., § 111 c Rdnr. 2). Dieses Rechtsverhältnis besteht auch bei einem allein noch um die Herausgabe bestehenden Streit fort (OLG Hamburg, MDR 1974, 510 [OLG Hamburg 12.10.1973 - VAs 15/73]). Für vermögensrechtliche Ansprüche aus einem derartigen öffentlichrechtlichen Verwahrungsverhältnis ist jedenfalls dann der Zivilrechtsweg eröffnet, wenn - wie hier - dessen öffentliche Natur nicht entgegensteht (OLG Hamburg, a.a.O.; Palandt-Heinrichs, BGB, 52. Aufl., Einf. vor § 372 Rdnr. 8 m.w.N.).
Sachlich und örtlich zuständig ist das Amtsgericht Aurich. Der Antragsteller macht aus abgetretenem Recht vorrangig Ansprüche aus dem öffentlich- rechtlichen Verwahrungsverhältnis geltend, auf das die Bestimmungen der §§ 688 ff BGB entsprechend Anwendung finden (Palandt-Thomas, Einf. vor § 688 Rdnr. 6). Gemäß der Regelung des § 697 BGB ist dafür der besondere Gerichtsstand des § 29 ZPO gegeben.