Der gleiche Zugang "zu jedem öffentlichen Amt", den Art 33 Abs 2 GG und beamtenrechtliche Vorschriften …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Der gleiche Zugang "zu jedem öffentlichen Amt", den Art 33 Abs 2 GG und beamtenrechtliche Vorschriften gewährleisten, steht unter dem Vorbehalt der gesetzlichen Bestimmung von Einstellungs-Höchstaltersgrenzen.
2. Über die Frage, ob den für eine Ausnahmeregelung zuständigen Ministerien (Finanz- und Innenministerium) ein entsprechender Vorschlag ( § 42 Abs 1 NLVO (LbV ND )) unterbreitet wird, hat die oberste Dienstbehörde in eigener Verantwortung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.