AG Arnsberg · Nordrhein-Westfalen Richter Beschluss

Der Bescheid der Schiedsfrau vom 13.11.2009 betreffend die Verhängung von Ordnungsgeld bleibt aufrecht …

Zivilrecht

Tenor

Der Bescheid der Schiedsfrau vom 13.11.2009 betreffend die Verhängung von Ordnungsgeld bleibt aufrecht erhalten.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

9a Bs 2/09
Amtsgericht Arnsberg Beschluss

Gründe

2

In dem Schlichtungsverfahren des

3

-Beteiligter zu 1-

4

gegen

5

- Beteiligte zu 2)-

6

hat das Amtsgericht Arnsberg durch die Richterin am Amtsgericht

7

am 09.12.2009 beschlossen:

8

Der Bescheid der Schiedsfrau vom 13.11.2009 betreffend die Verhängung von Ordnungsgeld bleibt aufrecht erhalten.

9

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

11

Der Antrag ist gem. § 39 Abs. 6 SchAG NRW zulässig.

12

Insbesondere ist das Amtsgericht Arnsberg zur Entscheidung berufen und der Antrag innerhalb der Monatsfrist gem. § 39 Abs. 6 S. 2 SchAG NRW gestellt worden.

13

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

14

Gem. § 39 Abs.4 SchAG NRW kann die Schiedsperson ein Ordnungsgeld von 10 bis 80 Euro festsetzen, wenn eine Partei ohne genügende Entschuldigung ausbleibt.

15

Gem. § 21 Abs.4 SchAG NRW kann eine solche Entschuldigung in Krankheit, beruflicher Verhinderung, Ortsabwesenheit oder in sonstigen wichtigen Gründen bestehen.

16

Einen solch wichtigen Grund hat die Beteiligte zu 2) indes nicht dargelegt.

17

Diese hat durch anwaltliches Schreiben vom 06.11.2009 mitteilen lassen, dass sie zum Schlichtungstermin vom 12.11.2009 nicht erscheinen werde und sich darauf berufen, dass ihr ein Zusammentreffen mit dem Beteiligten zu 1) nicht zuzumuten sei.

18

Zum einen sprechen die durch die Beteiligte zu 2) vorgetragenen rechtlichen Gründe nicht gegen eine Pflicht zum Erscheinen. Denn die wechselseitige Verpflichtung, zueinander einen Mindestabstand von 20 Metern einzuhalten, kann für die hier vorliegende Situation des Wahrnehmens eines Termins in einem förmlichen Verfahren, in welchem beide Beteiligten Parteien sind, nicht gelten. Eine Auslegung des Vergleiches kann nur ergeben, dass derlei Termine ausgenommen sein müssen, da sonst auch etwa in Gerichtsverhandlungen, in denen der Abstand nicht ohne weiteres einzuhalten ist, mit schwerwiegenden prozessualen Konsequenzen für die nichterscheinende Partei zu rechnen ist.

19

Auch hat die Beteiligte zu 2) nicht dargelegt, dass sie aus anderen wichtigen Gründen am Erscheinen im Termin verhindert wäre.

20

Insbesondere hatte die Beteiligte zu 2), die Richtigkeit ihres Vorbringens im Übrigen unterstellt, nicht in Anwesenheit der Schiedsfrau und ggf. ihrem Verfahrensbevollmächtigten tätliche Angriffe durch den Beteiligten zu 1) zu befürchten. Da zudem zwischen den Parteien auch andere Rechtsstreitigkeiten ausgetragen werden, ist nicht ersichtlich, warum in diesem Verfahren ein Erscheinen unzumutbar gewesen wäre.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 39 Abs. 7 SchAG NRW.

22

Amtsgericht Arnsberg, den 09.12.2009

23

gezeichnet

24

Unterschrift

25

(Richterin am AG)