OLG Brandenburg 3. Zivilsenat Beschluss

Der Kläger begehrt die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Schuldnerin, da sie den titulierten Anspruch …

Zivilrecht Aufgehoben

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 16.02.2026, Az. 11 O 122/21 aufgehoben und der Antrag des Klägers auf Festsetzung eines Zwangsgeldes abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 3.000 €

Gründe

Der Kläger begehrt die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Schuldnerin, da sie den titulierten Anspruch des Klägers auf Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses der Erblasserin … (Name 01) durch Vorlage eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses nicht erfüllt habe.

Die Schuldner beruft sich darauf, dass mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 12.08.2025 die Auskünfte erteilt worden seien.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 16.02.2026 gegen die Schuldnerin zur Erzwingung des titulierten Anspruches ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 100,00 € einen Tag Zwangshaft verhängt.

Die Schuldnerin habe den Anspruch nicht erfüllt. Die erteilten Auskünfte seien lückenhaft und ergänzungsbedürftig. Die Auflistung der Hausratsgegenstände enthalte außer der Angabe „älter als 10 Jahre“ und „Wert nicht einschätzbar“ keine wertbildenden Faktoren.

Zudem genüge die Auskunft vom 12.08.2025 nicht den formellen Anforderungen. Zwar könne auch grundsätzlich in einem Anwaltsschriftsatz die Auskunft erteilt werden. Der Schriftsatz lasse aber nicht erkennen, dass als Bote der Erben die Auskunft erteilt werde.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.

II.

Die gemäß § 793 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache Erfolg.

Der Antrag des Klägers ist nicht begründet. Die Beklagte hat die geschuldete Auskunft erteilt. Eine weitere Ergänzung der Auskunft kann der Kläger nicht verlangen.

1.

Der Anspruch aus § 2314 Abs. 1 BGB ist auf die Weitergabe von Wissen über den Umfang des Nachlassbestandes gerichtet und über die Verweisung auf § 260 BGB auf Vorlage eines Bestandsverzeichnisses über den Nachlass zum Stichtag des Todes gem. § 2311 BGB. Es geht darum, dem Berechtigten die wesentlichen Berechnungsfaktoren zur Verfügung zu stellen, damit der Pflichtteilsanspruch geprüft und berechnet werden kann. Darin unterscheiden sich ein privates und amtliches Verzeichnis nicht. Entsprechend dem Zweck des § 2314 BGB müssen in der Auskunft alle Umstände angegeben sein, die zur Anspruchsdurchsetzung des Pflichtteilsberechtigten erforderlich sind. Es muss ein vollständiges und übersichtliches Verzeichnis mit allen Aktiv- und Passivposten des Nachlasses sein. Das Verzeichnis muss eine geordnete und nachprüfbare Zusammenstellung der Nachlassgegenstände und Verbindlichkeiten enthalten, die dem Pflichtteilsberechtigten als Grundlage für die Berechnung seiner Ansprüche dienen kann.

Ob und in welchem Umfang wertbildende Faktoren aufzuführen sind, ist streitig (bejahend OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 1756; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.09.2019, 7 W 29/19; verneinend Horn in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 3. Aufl., § 2314 Rn. 24), kann vorliegend aber dahinstehen. Selbst wenn es im Einzelfall als Grundlage für die Berechnung von Pflichtteilsansprüchen als erforderlich angesehen werden kann, hinsichtlich potentiell werthaltiger Nachlassgegenstände nähere Angaben zu Marke oder Fabrikat zu machen (vgl. Senat, Urteil vom 14.07.2020, 3 U 38/19, BeckRS 2020, 17755, Rn 21; Senat, Beschluss vom 23.01.2025, 3 W 113/24), ist dies hier nicht der Fall.

Im vorliegenden Fall sind die zum Nachlass gehörenden Gegenstände in dem bereits vorgelegten Nachlassverzeichnis so hinreichend genau beschrieben, dass sie individualisierbar sind und der Kläger abschätzen kann, ob er die Ermittlung ihres Wertes verlangen soll (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juli 2021, I-7 U 13/20 –, juris). Sämtliche Gegenstände sind im Einzelnen aufgeführt, individualisierbar und hinreichend konkret beschrieben. Ferner hat die Schuldnerin angegeben, dass es sich um Gebrauchsgegenstände handele, die deutlich älter als 10 Jahre seien und keine erkennbaren Markenbezeichnungen aufwiesen. Weitere Angaben zu den Hausratsgegenständen kann der Kläger in diesem Fall nicht verlangen. Denn dadurch, dass die Schuldnerin die Hausratsgegenstände individualisierbar beschrieben und zudem mitgeteilt hat, dass ihr weitere Einzelheiten zu den Gegenständen wie etwa Markenbezeichnungen nicht bekannt seien, hat sie das ihr bekannte Wissen über den Umfang und die Zusammensetzung des Nachlasses an den Kläger weitergegeben. Hält der Kläger diese Angaben für unzutreffend, ist er auf die eidesstattliche Versicherung zu verweisen.

Im Übrigen benötigt der Kläger weitere Angaben nicht. Die Beschreibung der Gegenstände, bei denen es sich sämtlichst um mehr als 10 Jahre alte Hausratsgegenstände handelt, bieten dem Kläger auch ohne ergänzende Herstellerangaben eine ausreichende Möglichkeit, um abzuschätzen, ob er eine Wertermittlung hinsichtlich der im Nachlassverzeichnis aufgeführten Hausratsgegenstände verlangen will. Dass in dem Verzeichnis werthaltige Gegenstände aufgeführt sind, bei denen eine genauere Bezeichnung erforderlich ist, um eine solche Abschätzung vornehmen zu können, macht der Kläger nicht geltend und ist angesichts des Alters des Hausrates auch nicht ersichtlich.

2.

Die Schuldnerin hat den Auskunftsanspruch auch erfüllt, soweit es um etwaige Konten der Erblasserin geht. Sie hat in der Auskunft aufgeführt, dass sie keine eigenen Konten der Erblasserin habe ermitteln können. Dass sie diese Angabe ins Blaue hinein gemacht hat, ist nicht erkennbar. Die Beklagte hat Schreiben vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass sie Erkundigungen über etwaige Konten der Erblasserin eingeholt hat.

3.

Schließlich liegt auch kein Formmangel vor.

Die vom Erben nach § 2314 BGB geschuldete Auskunft muss von diesem nicht eigenhändig unterschrieben werden, da das Gesetz insoweit keine bestimmte Form vorschreibt. Dies entspricht der nahezu einhelligen Meinung in Literatur und Rechtsprechung sowohl zum Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB wie zu den anderen im Gesetz geregelten Auskunftsansprüchen etwa aus Anlass von Scheidung und Trennung (OLG Nürnberg, Urteil vom 25. 2. 2005 - 5 U 3721/04 m.w.N.). Ein Bedürfnis für seine persönliche Unterschrift besteht nicht. Ausreichend ist, das erkennbar bleibt, von wem die Auskunft stammt und für wen sie erteilt wird. Da der Erbe die Auskunft persönlich erbringen muss, da sie eine Wissenserklärung mit höchstpersönlichem Charakter darstellt, ist deshalb zwar keine Stellvertretung möglich, wohl darf sich der Erbe aber der Hilfe dritter Personen bedienen, sodass das Verzeichnis in einem Schriftsatz des Rechtsanwalts des Erben enthalten sein, der insofern als Bote fungiert (vgl. Senat, Urteil vom 14.07.2020, 3 U 38/19, BeckRS 2020, 17755; Lange, Münchener Kommentar zum BGB,10. Auflage 2026, Rn 33). So liegt der Fall hier. Es ist erkennbar, dass in dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beklagten deren persönliches Wissen übermittelt wird. Dies hat der Beklagtenvertreter im Beschwerdeverfahrens zudem ausdrücklich klargestellt.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.