Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen einen Bauvorbescheid haben keine aufschiebende Wirkung ( …
Leitsatz
Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen einen Bauvorbescheid haben keine aufschiebende Wirkung ( § 212a BauGB ).
Ein Nachbar ist aus dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung gehindert, einen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften geltend zu machen, wenn er in vergleichbarer Weise gegen diese Vorschriften verstoßen hat. Dabei kommt es bei Verstößen gegen Grenzabstandsvorschriften nicht auf eine zentimetergenaue Entsprechung an, vielmehr ist eine wertende Betrachtung anzustellen.
Der Vorschrift des § 9 Abs 1 S 1 NBauO ( BauO ND ), wonach benachbarte Verkehrsflächen für die Bemessung des Grenzabstandes nur bis zu ihrer Mittellinie dem Baugrundstück zugerechnet werden dürfen, hat nachbarschützende Bedeutung (Aufgabe der Rechtsprechung der Bausenate des OVG Lüneburg, Beschl v 3.12.1987 - 1 B 60/87 - zur LBO SH (BauO SH) u Urt v 26.3.1993 - 6 L 3124/91).
Die Initiative für die Entwicklung besonderer baugestalterischer oder städtebaulicher Absichten, die nach § 13 Abs 1 Nr 1 NBauO (BauO ND) eine Unterschreitung der in §§ 7 bis 12a vorgeschriebenen Grenzabstände erlauben, muß nicht von der Gemeinde, sondern kann auch vom Bauherrn ausgehen.
Die Verbesserung der Gestaltung vorhandener Bausubstanz kann eine "besondere" baugestalterische oder städtebauliche Absicht darstellen. Dabei sind die Besonderheiten der baugestalterischen oder städtebaulichen Absichten in Relation zu den Nachteilen der Abstandsunterschreitung zu setzen.