VG Frankfurt am Main · Hessen 12. Kammer Urteil

Ablehnung von Asyl und subsidiärem Schutzstatus bei Rückkehr nach Syrien KI-Titel

Asylverfahren · subsidiärer Schutz · Abschiebungsverbot · Flüchtlingseigenschaft · Syrien

Verwaltungsrecht Klage abgewiesen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der im Jahr 2003 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger, arabischer Volks- und sunnitischer Glaubenszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben reiste er im Jahr 2023 über den Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 20. Juli 2023 einen Asylantrag.

2

Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 11. August 2025 gab der Kläger im Wesentlichen an, Syrien aufgrund der drohenden Rekrutierung durch kurdische Kampfgruppen und des Bürgerkrieges verlassen zu haben.

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Mit Bescheid vom 25. November 2025, dem Kläger zugestellt am 1. Dezember 2025, stellte das Bundesamt fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheides) und als Asylberechtigter (Ziffer 2 des Bescheides) sowie des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3 des Bescheides) nicht vorliegen. Des Weiteren verneinte das Bundesamt das Vorliegen von Abschiebungsverboten (Ziffer 4 des Bescheides) und forderte den Kläger zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung auf. Für den Fall der Nichtausreise drohte das Bundesamt dem Kläger die Abschiebung nach Syrien oder einen anderen Staat an, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 5 des Bescheides). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6 des Bescheides).

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Zur Begründung führte das Bundesamt an, dass die Schilderungen des Klägers keinen Schluss auf eine flüchtlingsrelevante Verfolgung zuließen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf subsidiären Schutz, da aus seinem Vorbringen nicht hervorgehe, dass ihm bei Rückkehr die Todesstrafe oder ein ernsthafter Schaden durch Folter oder durch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe. Das Ausmaß willkürlicher Gewalt sei in Syrien nicht so hoch, dass er allein aufgrund seiner Anwesenheit Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AsylG seien trotz der schlechten wirtschaftlichen und humanitären Lage in Syrien nicht erfüllt. Der Kläger sei in der Lage, sich seinen Lebensunterhalt zu sichern und könnte zudem sowohl auf die Rückkehrhilfen, als auch sein familiäres Netzwerk zurückgreifen.

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Der Kläger hat am 3. Dezember 2025 Klage erhoben und sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren vertieft.

6

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 25. November 2025 zu verpflichten, ihm den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen,

hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 bis Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf den streitbefangenen Bescheid.

9

Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung vom 11. August 2026 informatorisch angehört.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese sowie die bei der Kammer geführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin, § 87a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 VwGO.

12

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

13

Dem Kläger steht im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 13 der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Status-VO) (1.) noch des subsidiären Schutzstatus nach Art. 18 der Status-VO (2.) zu. Die Status-VO ist am 12. Juni 2026 in Kraft getreten und auf das vorliegende Verfahren unmittelbar anzuwenden, da sie keine Übergangsregelung für alle bei Inkrafttreten der Verordnung noch anhängigen Asylverfahren enthält (vgl. Art. 42 Status-VO; vgl. auch VGH Mannheim, Beschluss vom 11. Februar 2026 – A 12 S 1014/24 -, juris, Rn. 32). Der Kläger hat überdies keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 (3.) oder § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG (4.).

14

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus.

15

a) Flüchtlingsschutz ist nach Art. 13 Status-VO zu gewähren, soweit die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nach Kapitel II und III der Status-VO vorliegen, eine Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund besteht und keine Versagungsgründe festzustellen sind.

16

Gemäß Art. 3 Nr. 5 Status-VO ist ein Drittstaatsangehöriger Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder ein Staatenloser, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 der Status-VO keine Anwendung findet.

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Als Verfolgung gelten gemäß Art. 9 Abs. 1 der Status-VO Handlungen, wenn sie auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Buchst. a) oder wenn eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen vorliegt, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Buchst. b). Gemäß Art. 6 Status-VO kann die Verfolgung vom Staat, von Parteien oder von Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die in Art. 7 Abs. 1 der Status-VO genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Die Furcht vor Verfolgung kann sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bei der Ausreise (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer sein Herkunftsland verlassen hat (sog. Nachfluchtgründe, vgl. Art. 5 Status-VO).

18

Die Wendung „begründete Furcht vor Verfolgung“ bezieht sich nach der Rechtsprechung des EuGH auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen(EuGH, Urteil vom 4. Juni 2026 - EuGH C-440/25 – (Ebilum), Rn. 88).

19

Die vom EuGH verwendete Terminologie „hinreichende Wahrscheinlichkeit“ (in der englischen Fassung: „reasonable likelihood“) entspricht dem Prüfungsmaßstab, der von der nationalen Rechtsprechung zum Begriff der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ entwickelt wurde (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, BVerwGE 146, 67-89, Rn. 32). Maßgeblich ist danach, ob der betreffenden Person – bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr – die vorgenannten Gefahren aufgrund der in ihrem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht ihrer individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 StatusVO i. V. m. Art. 34 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: AsylVfVO) neben den Angaben des Schutzsuchenden und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen.

20

Das Gericht muss für seine Entscheidung von der Richtigkeit seiner Prognose die volle richterliche Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO) erlangt haben. Mit Rücksicht auf die besondere Beweisnot des Schutzsuchenden dürfen jedoch keine unerfüllbaren Beweishürden gestellt werden. Das Gericht muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen. Das persönliche Vorbringen des Schutzsuchenden, seine Persönlichkeit und Glaubwürdigkeit sowie die Art seiner Einlassung sind in besonderem Maße zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109/84-, juris, Rn. 14 und 16). Entsprechend besteht gemäß Art. 4 Status-VO, § 86 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 VwGO eine Mitwirkungspflicht des Schutzsuchenden, alle relevanten Unterlagen und Beweismittel vorzulegen - bzw. ausreichend zu begründen, weshalb diese nicht vorgelegt werden können – (vgl. hierzu auch Erwägungsgrund Nr. 27 der Status-VO) und durch kohärente und plausible Angaben einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der seine Verfolgungsfurcht für den Fall der Rückkehr begründet. Dem Schutzsuchenden obliegt es, die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Weise darzulegen, die geeignet ist, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Urteil vom 22. März1983 - 9 C 68.81 – juris Rn. 5).

21

Wurde der Schutzsuchende bereits verfolgt, hat einen ernsthaften Schaden bereits erlitten oder drohte ihm unmittelbar eine solche Verfolgung oder ein solcher Schaden, wird dies gemäß Art. 4 Abs. 4 der Status-VO als ernsthafter Hinweis darauf angesehen, dass die Furcht des Klägers vor Verfolgung begründet ist oder dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass ihm erneut solche Verfolgung oder ein solcher Schaden droht. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, BVerwGE 140, 22, Rn. 21 f.).

22

b) Nach diesen Maßstäben droht dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem der in Art. 10 Status-VO genannten Gründe. Der Kläger hat nichts Durchgreifendes vorgetragen, was auf eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgungsgefahr schließen lässt.

23

Die vom Kläger geschilderte Furcht vor der Einberufung zum Militärdienst begründet vorliegend keine drohende Verfolgung im Sinne der Kapitel II und III der Status-VO. Es kann dabei dahinstehen, ob der Kläger Syrien deshalb vorverfolgt verlassen hat, weil eine kurdische Kampfgruppe versucht haben soll, ihn gegen seinen Willen zu rekrutieren. Denn selbst unter Berücksichtigung einer möglichen Vorverfolgung im Sinne des Art. 4 Abs. 4 Status-VO sprechen zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt jedenfalls stichhaltige Gründe dagegen, dass der Kläger eine (erneute) Verfolgung aus diesen Gründen zu befürchten hätte. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit weder eine Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee noch durch kurdische Kampfgruppen.

24

Das Assad-Regime ist im Dezember 2024 durch ein von der islamistischen Hay‘at Tahrir al-Sham (HTS) angeführtes Bündnis von Milizen gestürzt worden; Baschar al-Assad floh daraufhin ins Exil. Die politischen Verhältnisse haben sich in Syrien seitdem grundlegend verändert (vgl. EUAA, Syria: Security Information, Country of Origin Information Report, [COI Security Information], Juli 2026, S. 17 ff.; Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien Juni 2026 [Lagebericht], S. 7 ff.).

25

Nach dem Sturz des Assad-Regimes schaffte die syrische Übergangsregierung die Wehrpflicht ab. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und können ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren (vgl. AA, Lagebericht Juni 2026, S. 21). Es ist den Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen, dass es seitdem zu Zwangsrekrutierungen durch die Regierung gekommen wäre. Die Berufung zum Militär erfolgt nunmehr auf freiwilliger Basis (vgl. auch schon AA, Lagebericht vom 30. Mai 2025, S. 13; EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, S. 22).

26

Es kann den Erkenntnisquellen auch nicht entnommen werden, dass es aktuell zu Zwangsrekrutierungen durch die kurdischen Streitkräfte in den von ihnen kontrollierten Gebieten kommt (vgl. hierzu umfassend BFA, Anfragebeantwortung: Selbstverteidigungspflicht in dem DAANES-Gebiet, 3. Juli 2026, S. 1 ff.). So soll zwar noch bis Anfang 2026 in dem unter DAANES-Verwaltung stehenden Gebiet der verpflichtende Wehrdienst für Männer zwischen 18 und 26 Jahren fortgesetzt worden sein, in dessen Zusammenhang es ab Oktober 2025 auch Berichte über intensivierte Zwangsrekrutierungen gab (vgl. EUAA, COI Query: Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish-led forces, 26. März 2026, S. 3 ff.). Die Situation hat sich jedoch geändert, seitdem die syrische Übergangsregierung und die kurdische Verwaltung das Abkommen vom 29. Januar 2026 geschlossen haben, wonach die SDF (Syrian Democratic Forces) in die syrische Armee integriert werden sollen (vgl. AA, Lagebericht Juni 2026, S. 22). Seit April 2026 gehen die Verhandlungen über die konkrete Umsetzung des Abkommens weiter, wobei die syrischen Behörden erklärten, dass die vier SDF-Brigaden zwischenzeitlich in die syrische Armee eingegliedert worden seien (vgl. EUAA, COI Security Situation, Juli 2026, S. 28). Nach derzeitigem Erkenntnisstand bekennen sich die Parteien weiterhin ausdrücklich zu einer abschließenden Umsetzung des Abkommens (vgl. AA, Lagebericht Juni 2026, S. 7). Die Selbstverteidigungspflicht in dem von der SDF kontrollierten Gebieten wurde seit Ende der Kampfhandlungen im Januar 2026 mithin gestoppt, obwohl sie formal noch in Kraft ist. Es sollen seitdem keine Personen mehr im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht zum Dienst herangezogen worden sein (vgl. BFA, Anfragebeantwortung: Selbstverteidigungspflicht in dem DAANES-Gebiet, 3. Juli 2026, S. 1 ff. m.w.N.).

27

Vor diesem Hintergrund schätzt es das Gericht nicht als beachtlich wahrscheinlich ein, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Deir Ez-Zor Zwangsrekrutierung durch die SDF droht, zumal Deir Ez-Zor seit der Militäroffensive der syrischen Regierung von Januar 2026 nunmehr unter Kontrolle der Übergangsregierung steht (vgl. EUAA, COI: Security Situation Juli 2026, S. 114).

28

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihm subsidiären Schutz nach Maßgabe der Kapitel II und V Status-VO zuzuerkennen.

29

a) Nach Art. 3 Nr. 6 Status-VO ist eine Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden i.S.v. Art. 15 Status-VO zu erleiden, und auf den Art. 17 Abs. 1 und 2 Status-VO keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.

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Als ernsthafter Schaden gelten gemäß Art. 15 Status-VO die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Buchst. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder (Buchstb. b) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes (Buchst. c). Da gemäß Art. 18 StatusVO die Vorschriften des Kapitels II (Art. 4 - 8) der Status-VO auch für den subsidiären Schutz gelten, wird insoweit auf die oben dargestellten Maßstäbe Bezug genommen.

31

b) Ausgehend hiervon liegen die Voraussetzungen zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus für den Kläger nicht vor.

32

aa) Es sind zunächst keine durchgreifenden Gründe dafür ersichtlich, dass dem Kläger bei Rückkehr nach Syrien die Todesstrafe, Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 15 a) und b) Status-VO drohen würden.

33

Es lässt sich den Erkenntnisquellen nicht entnehmen, dass Männer, die sich in der Vergangenheit einer Zwangsrekrutierung durch die SDF entzogen haben, nunmehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung oder Bestrafung ausgesetzt wären (vgl. hierzu auch VG Köln, Urteil vom 8. Juli 2026 – 3 K 3119/23.A –, Rn. 70 ff., juris m.w.N.). Wie oben bereits erläutert, finden Zwangsrekrutierungen nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen aktuell nicht statt und Deir ez-Zor steht auch nicht mehr unter Kontrolle der SDF.

34

Der Kläger berichtete außerdem, dass einer seiner Brüder auf eigenen Wunsch vor etwa drei Monaten von Deutschland nach Syrien zurückgekehrt ist, um dort zu heiraten. Eine ernsthafte Bedrohung für den Kläger im Sinne des Art. 15 a) Status-VO erscheint auch vor diesem Hintergrund nicht gegeben.

35

bb) Es ist auch aktuell nicht zu befürchten, dass eine individuelle Bedrohung des Lebens des Klägers nach Art. 15 c) Status-VO besteht.

36

(1) Die Sicherheitslage in Syrien ist insgesamt angespannt. Es kam und kommt immer wieder zu lokalen bewaffneten Auseinandersetzungen. So fanden im März 2025 Kämpfe zwischen Anhängern des gestürzten Assad-Regimes und den Sicherheitskräften der neuen Regierung in Latakia, Tartous und Hama statt, denen hunderte Zivilisten – meist Alawiten – zum Opfer fielen. Im Juli 2025 eskalierte die Gewalt zwischen Drusen und beduinischen Kämpfern in der Region Sweida. Die Truppen der Übergangsregierung beteiligten sich an den Kämpfen, die zu mehr als tausend Toten führten. In der nordostsyrischen Region Hassakeh und im Umfeld der Stadt Kobane wurde nach bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen syrischen Regierungstruppen und den SDF im Januar 2026 ein umfassender Waffenstillstand vereinbart, wobei nicht ausgeschlossen ist, dass es jederzeit erneut zu bewaffneten Auseinandersetzungen kommen kann. Die Terrororganisation IS ist ebenfalls weiterhin im Untergrund aktiv und in der Lage, überall im Land Anschläge zu verüben (vgl. zu all dem im Detail EUAA, COI Dezember 2025, S. 16; BFA, Länderinformationen, Februar 2026, S. 38 ff.).

37

Trotz dieser Ausschreitungen konnte es die Übergangsregierung bislang verhindern, dass das Land in einen weiteren Bürgerkrieg abgleitet. Anderthalb Jahre nach dem Sturz des Assad-Regimes hat sich die sicherheitliche und politische Lage in Syrien merklich konsolidiert. Bis auf Teile des Gouvernements Sweida werden alle Gebiete des Landes, zumindest formal, von der Regierung verwaltet (vgl. AA, Lagebericht Juni 2026, S. 7; EUAA, COI Juli 2026, S. 38). Nach derzeitigem Erkenntnisstand herrscht in Syrien kein landesweiter bewaffneter Konflikt (vgl. BFA, Länderinformationen, Februar 2026, S. 38 ff.; EUAA, COI, Juli 2026, S. 89 ff.).

38

Auch der EGMR scheint davon auszugehen, dass sich die generelle Sicherheitslage in Syrien weiter stabilisiert hat. Der Gerichtshof sah bereits am 23. September 2025 davon ab, eine noch im August 2025 erlassene einstweilige Anordnung, mit der er die Abschiebung eines Syrers aus Österreich zunächst gestoppt hatte, zu verlängern. Zur Begründung führte der EGMR aus, dass aufgrund der ihm vorliegenden Länderinformationen und des Vortrags des Betroffenen nicht davon auszugehen sei, dass dem Betroffenen angesichts der allgemeinen Sicherheitssituation in Syrien und der individuellen Umstände des Einzelfalls eine reale und unmittelbare Gefahr einer irreparablen Beeinträchtigung seiner Rechte aus Art. 2 und 3 EMRK drohe (vgl. Pressemitteilung des EGMR vom 24. September 2025, ECHR 2017 (2025), abrufbar auf der Webseite des EGMR).

39

(2) Besteht kein landesweiter bewaffneter Konflikt, kommt eine individuelle Bedrohung in der Regel nur dann in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Schutzsuchenden erstreckt, in die er typischerweise zurückkehrt. Diese ist daher Bezugspunkt für die anzustellende Gefahrenprognose (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 – 10 C 9.08 –, juris Rn. 17 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 –, juris Rn. 40).

40

(a) Eine ernsthafte, individuelle Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit ist, sofern gefahrerhöhende individuelle Umstände fehlen, dann gegeben, wenn eine Situation vorliegt, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit im Zielgebiet der voraussichtlichen Rückkehr des Ausländers einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Zur Bestimmung der hierfür erforderlichen Gefahrendichte bedarf es zunächst einer annäherungsweisen quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos und auf deren Grundlage einer wertenden Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit des Schutzsuchenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11.19 –, juris Rn. 21 m.w.N.). Für die Verfolgungsdichte beim subsidiären Schutz ist kein auf alle Konfliktlagen anzuwendender „Gefahrenwert“ im Sinne einer zwingend zu beachtenden mathematisch-statistischen, quantitativen Mindestschwelle anzuwenden, sondern es bedarf einer umfassenden Gesamtbetrachtung auf der Grundlage einer wertenden Gesamtschau der individuellen Betroffenheit. Dies ändert indes nichts daran, dass im Rahmen einer solchen Gesamtbetrachtung der Umstand, dass die Anzahl der bereits festgestellten Opfer bezogen auf die Gesamtbevölkerung in der betreffenden Region eine bestimmte Schwelle erreicht, als für die Feststellung einer solchen Bedrohung relevant angesehen werden kann, nur eben nicht im Sinne einer systematischen Anwendung eines einzigen quantitativen Kriteriums (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2021 – 1 B 85.21 –, juris Rn. 4 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 – C-901/19 –, juris Rn. 31).

41

(b) Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ergibt sich, dass das Ausmaß willkürlicher Gewalt in dem Ort, an den der Kläger voraussichtlich zurückkehren wird – hier Deir ez-Zor-, nicht derart hoch ist, dass er allein aufgrund seiner dortigen Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Individuelle gefahrerhöhende Umstände in der Person Klägers (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020, a.a.O., Rn. 20) liegen ebenfalls nicht vor.

42

Eine Qualifizierung des Konfliktgeschehens in Syrien ist nach wie vor schwierig, u.a. weil sich die beschriebenen Konfliktebenen nicht klar von gewöhnlicher Kriminalität unterscheiden lassen. Durch die Ausweitung der Territorialkontrolle und der Konsolidierung des Gewaltmonopols der syrischen Regierung hat sich das Konfliktgeschehen seit Ende Januar 2026 maßgeblich reduziert. Seit Februar 2026 liegt der Nichtregierungsorganisation ACLED (Armed Conflict and Event Data Project) zufolge die Zahl der gewaltsamen Tode durch Waffengewalt pro Monat im niedrigen dreistelligen bis zweistelligen Bereich. Insgesamt geht ACLED von 2.967 Konflikttoten (davon 1.416 Zivilisten) zwischen dem 1. Juni 2025 und dem 1. Mai 2026 aus. 1.076 davon sind auf die Gewaltexzesse im Rahmen der Auseinandersetzungen in Sweida im Juli 2025 zurückzuführen, 597 auf die Kampfhandlungen zwischen Sicherheitskräften und SDF im Januar 2026 (mehrheitlich Kämpfer). Andere Quellen berichten, dass ein Großteil der gewaltsamen Tode auf ethnisch-motivierte Gewaltkriminalität, Selbstjustiz und extralegale Tötungen zurückgeht (AA, Lagebericht Juni 2026, S. 10). Obwohl es im Land immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen kommt, ist eine allmähliche Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien zu verzeichnen (vgl. hierzu auch EUAA, COI Juli 2026, S. 37 ff. m.w.N.).

43

Deir ez-Zor ist immer wieder Schauplatz bewaffneter Auseinandersetzungen und vereinzelter Anschläge durch den IS. Nach den Kämpfen zwischen der syrischen Armee und der SDF steht die Region unter Kontrolle der syrischen Übergangsregierung; mit Abschluss der Waffenstillstandsvereinbarung im Januar 2026 verringerte sich die Anzahl der Sicherheitsvorfälle maßgeblich (vgl. hierzu EUAA, COI: Security Situation Juli 2026, S. 114 ff.).

44

Das Ausmaß der Gewalt ist bei wertender Gesamtbetrachtung mithin nicht als derart hoch einzustufen, dass dem mit der Region vertrauten Kläger allein durch seine Anwesenheit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden droht.

45

Das Gericht verkennt dabei auch nicht die Gefahr, die für die Bevölkerung durch die Explosion von Kampfmittelrückständen ausgeht, schätzt diese nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln jedoch nicht als derart hoch ein, dass dem Kläger deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung seines Lebens droht. Syrien ist insgesamt sehr stark mit Landminen, Blindgängern und explosiven Kriegsresten kontaminiert (vgl. BFA, Länderinformationsblatt, S. 44). Nach Datenerhebung durch ACLED wurden seit dem Fall des Assad-Regimes landesweit 1.300 tödliche Zwischenfälle durch Landminen gezählt. Die Gefahr, Opfer eines Minenunglücks zu werden, geht jedoch stetig zurück. Von September bis Ende 2025 verringerte sie sich um 73 % auf vier Todesfälle pro Woche. Dies scheint auf die Bemühungen der Regierung zurückzugehen, die Explosivmittel weitläufig zu räumen und die Bevölkerung aufzuklären (vgl. BFA, Länderinformationen, Februar 2026, S. 45). Nach Aussage des Syrischen Verteidigungsministeriums konnten allein von Januar bis März 2026 110.000 explosive Restmittel entschärft werden und die Regierung hat zudem um internationale Hilfe bei den Räumungsarbeiten gebeten (Ibid; vgl. auch ACLED, https://acleddata.com/expert-comment/has-syria-turned-corner-landmine-threat, zuletzt abgerufen am 22. Juni 2026).

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3. Schließlich liegen auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor.

47

Art. 2 Abs. 2 Status-VO steht der Prüfung der nationalen Abschiebungsverbote nicht entgegen, da diese Teil des Rückführungsverfahrens sind und nicht die unionsrechtliche Statuserteilung betreffen; es droht mithin keine Gefahr der Verwechslung.

48

a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Nach der Rechtsprechung des EGMR muss eine ausreichende reale Gefahr bestehen, die nicht nur auf bloßen Spekulationen beruht, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles ernsthaft bestehen und darf nicht hypothetisch sein (EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 und Nr. 11449/07, Sufi and Elmi/UK - Rn. 212 ff., vom 27. Mai 2008 - Nr. 26565/05, N./UK - Rn. 34 ff. und vom 6. Februar 2001 - Nr. 44599/98, Bensaid/UK - Rn. 36 ff.). Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10/21 -,BVerwGE 175, 227-241, Rn. 12 ff. m.w.N.).

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Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Ein gewisser Grad an Mutmaßung ist dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent, sodass ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis dafür, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, nicht verlangt werden kann (EGMR, Urteil vom 9. Januar 2018 - Nr. 36417/16, X./Schweden - Rn. 50).

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Die sozio-ökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat haben weder notwendigen noch ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013 - Nr. 60367/10, S.H.H./UK - Rn. 74 ff., 88 ff., vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07, 11449/07 - Rn. 278, 282 und vom 27. Mai 2008 - Nr. 26565/05 - Rn. 42 ff.). Gleichwohl entspricht es der Rechtsprechung des EGMR, dass in besonderen Ausnahmefällen auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen können. Es sind allerdings strengere Maßstäbe anzulegen, sofern es an einem verantwortlichen (staatlichen) Akteur fehlt: Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen ("very exceptional cases") begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend ("compelling") gegen eine Abschiebung sprechen. Solche ganz außergewöhnlichen Umstände können auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen teilt, welche Träger des gleichen Merkmals sind oder sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden (vgl. hierzu und zum Folgenden EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien - NVwZ 2017, 1187 Rn. 183). In einem solchen Fall kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn die Abschiebung, wenngleich nicht unmittelbar zum Tod des Betroffenen, so doch zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung ("serious, rapid and irreversible decline") seines Gesundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein "Mindestmaß an Schwere" ("minimum level of severity") aufweisen; diese kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 - BVerwGE 166, 113, Rn. 12 m.w.N.).

51

In seiner Rechtsprechung zum Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nach Art. 4 GRC stellt der EuGH (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim - Rn. 89 ff. und - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 90 ff.) darauf ab, ob sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre". Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. - Rn. 93; BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 20 und 23).

52

Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten - gerade bei nicht vulnerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind. Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, somit durch eigene Handlungen (z.B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 25 ff. m.w.N.).

53

Die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10/21 –, BVerwGE 175, 227-241, Rn. 25).

54

b) Nach diesen Maßstäben und bei Würdigung aller konkreten Umstände kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien in absehbarer Zeit dem nach Artikel 3 EMRK erforderlichen hohen Schädigungsniveau ausgesetzt werden würde.

55

aa) Die humanitäre Lage in Syrien stellt sich aktuell wie folgt dar:

56

Nach 14 Jahren Bürgerkrieg befindet sich das Land in einer schweren Wirtschaftskrise. Es ist gezeichnet von erheblichen Zerstörungen von Gebäuden – Schätzungen zufolge wurde ein Drittel aller Wohnhäuser zerstört oder beschädigt -, kritischer Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen. Infolgedessen herrscht ein großer Mangel an Wohnraum, was im gesamten Land zu steigenden Immobilien- und Mietpreisen geführt hat. Etwa 15 Mio. Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen und mehr als die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungssicherheit (vg. AA, Lagebericht Juni 2026, S. 33; BFA, Länderinformationen Februar 2026, S. 373 ff.). Berichte über eine akute Hungersnot liegen dem Gericht allerdings nicht vor.

57

Die häufigsten Gründe für die Schwierigkeiten bei der Deckung der Grundbedürfnisse sind nach den Erkenntnisquellen steigende Preise und Arbeitslosigkeit. Die Arbeitslosenquote beträgt etwa 60 % (vgl. BFA, Länderinformationen, Februar 2026, S. 405). Die durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten einer alleinstehenden Person in einer großen Stadt wie Damaskus werden auf etwa 100 Dollar pro Monat geschätzt, während das durchschnittliche Monatseinkommen einer ungelernten Arbeitskraft bei etwa 70 US-Dollar monatlich liegt (BFA, Länderinformationen, Februar 2026, S. 408.). Haushalte greifen auf negative Bewältigungsstrategien zurück, wie den Verkauf persönlicher Gegenstände und die Reduzierung der Nahrungsaufnahme, um mit dem wirtschaftlichen Druck fertig zu werden (BFA, Länderinformationen, Februar 2026, S. 383 ff.). In allen Regionen ist der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser) eine allgegenwärtige Herausforderung. Mit der hohen Anzahl rückkehrender Flüchtlinge sowie anhaltender Dürre steigt der humanitäre Bedarf zudem weiter (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Juni 2026, S. 32).

58

Der Zugang zu grundlegenden und unverzichtbaren Gesundheitsdienstleistungen und deren Funktionsfähigkeit sind im syrischen Gesundheitssektor weiterhin ernsthaft beeinträchtigt, was in erster Linie auf die weitreichenden Schäden und die Nichtbetriebsfähigkeit zahlreicher Gesundheitseinrichtungen zurückzuführen ist. Eine der größten Einschränkungen beim Zugang zur Gesundheitsversorgung sind nach wie vor die hohen Kosten für Medikamente und Transport, da Patienten oft gezwungen sind, lange Wege zu Krankenhäusern und Gesundheitseinrichtungen zurückzulegen (vgl. BFA, Länderinformationen Februar 2026, S. 445 ff.).

59

Syrien befindet sich seit dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 im Wiederaufbau. Mit dem Amtsantritt der Übergangsregierung Anfang 2025 zeichnet sich eine allmähliche Stabilisierung der wirtschaftlichen und sozialen Lage ab (vgl. AA, Lagebericht Juni 2026, S. 31). So konnte die Grundversorgung (einschließlich Strom und Wasser) jedenfalls in großen Städten wie Damaskus und Aleppo größtenteils wiederhergestellt werden (vgl. BFA, Länderinformationen Februar 2026, S. 373 ff.). Es wurden Maßnahmen ergriffen, um die Preise im Land für Grundnahrungsmittel, Transportkosten etc. zu stabilisieren (vgl. BFA, Länderinformationen Februar 2026, S. 396) und der Mindestlohn angehoben (vgl. AA, Lagebericht Juni 2026, S. 31). Der Anteil derer, die es schaffen, ihre Familien mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, stieg in diesen Städten von 2023 bis 2025 kontinuierlich an (in Damaskus etwa von 6 auf 26%; vgl. BFA, Länderinformationen, Februar 2026, S. 378). Im Vergleich zur Fortschreibung des Humanitarian Response Plans (HRP) der UN für 2025 ist im HNRP 2026 die Zahl der Subdistrikte mit intersektoralem „Severity“-Niveau 4 („extreme“) von 132 auf 85 gesunken (vgl. AA, Lagebericht, Juni 2026, S. 33). Die neuen Machthaber konnten zudem außenpolitisch erreichen, dass wesentliche Sanktionen gegen Syrien aufgehoben und Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau des Landes investiert werden (vgl. BFA, Länderinformationen 2026, S. 3-4; EUAA, COI, Dezember 2025, S. 29f.). Es gibt außerdem erste Anzeichen dafür, dass sich die Währung langsam stabilisiert und erholt (vgl. BFA, Länderinformationen Februar 2026, S. 397).

60

Ausgehend von diesen Erkenntnissen hängt es von den Besonderheiten des Einzelfalls ab, ob einem Rückkehrer nach Syrien die Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dazu gehören unter anderem die berufliche Erfahrung, das Alter, körperliche Einschränkungen, ein familiäres oder soziales Netzwerk, Unterhaltsverpflichtungen und eine vorhandene Unterkunft (vgl. hierzu auch VG Trier, Urteil vom 11. März 2026 – 3 K 66/26 – juris, Rn. 106).

61

bb) Es ist aufgrund der persönlichen Lebensumstände des Klägers nicht zu erwarten, dass er im Falle einer Abschiebung nach Syrien innerhalb eines überschaubaren Zeitraums tatsächlich Gefahr liefe, seine elementarsten Grundbedürfnisse nicht erfüllen zu können.

62

Der Kläger ist jung, gesund, ledig und gehört als Araber und Sunnit der größten Volksgruppe in Syrien an.

63

Er ist arbeits- und leistungsfähig. Er hat nach eigenen Angaben die Schule einige Jahre besucht und verfügt über vielfältige Berufserfahrung: Während seines Aufenthalts im Libanon 2020 arbeitete er in einem Café. In der Türkei arbeitete er etwa zehn Monate in einem Betrieb zur Herstellung von Heiz- und Lüftungsanlagen, auf Baustellen und in einer Lackierwerkstatt. In Deutschland arbeitete der Kläger als Paketzusteller. Damit dürfte er in der Lage sein, auch unter den erschwerten Bedingungen in Syrien Arbeit zu finden und sich hierdurch seine Existenzgrundlage zu sichern.

64

Der Kläger verfügt außerdem über ein soziales und familiäres Netz, auf dessen finanzielle Hilfe er zurückgreifen kann. Seine Familie, zu der er Kontakt hat, lebt in Syrien und finanziert sich durch Gelegenheitsarbeit, Viehhaltung und dem Handel mit Tiernahrung. Sie pachten ein Grundstück und bauen dort Tierfutter an. Der Kläger hat zudem Familie im Ausland: Zwei seiner Brüder leben im Libanon, ein weiterer Bruder lebt und arbeitet im Irak.

65

Der Kläger könnte bei einer Abschiebung schließlich auf verschiedene Rückkehrhilfen (vgl. hierzu im Einzelnen VG Trier, Urteil vom 11. März 2026 – 3 K 66/26 – juris, Rn. 113 ff. m.w.N.) zurückgreifen, die es ihm ermöglichen, seine elementarsten Bedürfnisse zumindest übergangsweise zu sichern. Da der Kläger bei seiner Familie unterkommen könnte, ist nicht zu erwarten, dass das zur Verfügung gestellte Geld in kürzester Zeit etwa für die Anmietung einer Unterkunft aufgebraucht werden würde.

66

4. Es liegt auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vor. Der Kläger hat nichts vorgetragen, was darauf schließen könnte, dass für eine erhebliche konkrete Gefahr i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen könnte.

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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei, § 83b AsylG.

68

6. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus den § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711, § 709 Satz 2 ZPO.

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