Die Förderung der Teilnahme an einer zweiten Bildungsmaßnahme, die zeitgleich zu einer - von der …
Sozialrecht
Leitsatz
Die Förderung der Teilnahme an einer zweiten Bildungsmaßnahme, die zeitgleich zu einer - von der Arbeitsverwaltung geförderten - ersten Bildungsmaßnahme stattfindet (sogenannte Parallelförderung), setzt voraus, daß der Antragsteller auch bezogen auf die zweite Bildungsmaßnahme sämtliche Förderungsvoraussetzungen erfüllt. Dabei gilt die erste Bildungsmaßnahme als solche iS von § 42 Abs 2 AFG, so daß eine Förderung der zweiten Maßnahme nur möglich ist, wenn auf die nach § 42 Abs 2 S 1 AFG grundsätzlich erforderliche weitere berufliche Tätigkeit verzichtet werden kann.