Zwangsgeld und Zwangshaft wegen Unterlassung der Einreichung von Versorgungsausgleichsunterlagen KI-Titel
Zwangsmittel · Versorgungsausgleich · FamFG · Zwangsgeld · Zwangshaft
Tenor
Gegen den Antragsgegner Herrn … wird zur Erzwingung der gerichtlichen Anordnung vom 23.03.2026 ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro festgesetzt und ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, je 100,00 Euro Zwangsgeld ein Tag Zwangshaft angeordnet.
Die Vollstreckung des Zwangsmittels entfällt, sobald die auferlegte Verpflichtung erfüllt ist. Dem Antragsgegner … werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Gründe
Das aus dem Tenor ersichtliche Zwangsmittel war nach § 35 Abs. 1 FamFG anzuordnen.
Mit gerichtlicher Entscheidung vom 23.03.2026 wurde dem Antragsgegner aufgegeben, innerhalb von zwei Wochen die vollständig ausgefüllten Unterlagen zum Versorgungsausgleich zu den Akten zu reichen.
Obwohl in dieser Entscheidung auf die Folgen einer Zuwiderhandlung hingewiesen wurde, hat der Antragsgegner die Verpflichtung bis jetzt nicht erfüllt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 35 Abs. 3 Satz 2 FamFG.
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