AG Kleve · Nordrhein-Westfalen Einzelrichter Beschluss LS

Zur Vertretung Minderjähriger beim Abschluss von Darlehensverträgen mit ihren Eltern.

Familienrecht

Leitsatz

Zur Vertretung Minderjähriger beim Abschluss von Darlehensverträgen mit ihren Eltern.

Tenor

wird bezüglich der Kinder XXX und Nick XXX Ergänzungspflegschaft gem. § 1909 BGB mit folgendem Aufgabenkreis angeordnet:

Vertretung der minderjährigen Kinder bezüglich des Abschusses von Darlehnsverträgen mit ihren Eltern.

Die Ergänzungspflegschaft wird berufsmäßig geführt.

Als Ergänzungspfleger wird Herr Rechtsanwalt XXX, XXX ausgewählt.

5 F 75/19
Amtsgericht Kleve Familiengericht Beschluss

Gründe

2

In der Familiensache

3

pp.

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wird bezüglich der Kinder XXX und Nick XXX Ergänzungspflegschaft gem. § 1909 BGB mit folgendem Aufgabenkreis angeordnet:

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Vertretung der minderjährigen Kinder bezüglich des Abschusses von Darlehnsverträgen mit ihren Eltern.

6

Die Ergänzungspflegschaft wird berufsmäßig geführt.

7

Als Ergänzungspfleger wird Herr Rechtsanwalt XXX, XXX ausgewählt.

Gründe

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Die Kindeseltern sind von der Vertretung ihrer Kinder bezüglich der Darlehensverträge mit sich selber aufgrund §§ 1629, 1795, 181 BGB ausgeschlossen.

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Aufgrund des Vertretungsausschlusses und des Umfanges und der Bedeutung der zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte ist die Bestellung eines berufsmäßigen Ergänzungspflegers (Rechtsanwalt) erforderlich.