Zur Vertretung Minderjähriger beim Abschluss von Darlehensverträgen mit ihren Eltern.
Leitsatz
Zur Vertretung Minderjähriger beim Abschluss von Darlehensverträgen mit ihren Eltern.
Tenor
wird bezüglich der Kinder XXX und Nick XXX Ergänzungspflegschaft gem. § 1909 BGB mit folgendem Aufgabenkreis angeordnet:
Vertretung der minderjährigen Kinder bezüglich des Abschusses von Darlehnsverträgen mit ihren Eltern.
Die Ergänzungspflegschaft wird berufsmäßig geführt.
Als Ergänzungspfleger wird Herr Rechtsanwalt XXX, XXX ausgewählt.
| 5 F 75/19 | |
| Amtsgericht Kleve Familiengericht Beschluss |
Gründe
In der Familiensache
pp.
wird bezüglich der Kinder XXX und Nick XXX Ergänzungspflegschaft gem. § 1909 BGB mit folgendem Aufgabenkreis angeordnet:
Vertretung der minderjährigen Kinder bezüglich des Abschusses von Darlehnsverträgen mit ihren Eltern.
Die Ergänzungspflegschaft wird berufsmäßig geführt.
Als Ergänzungspfleger wird Herr Rechtsanwalt XXX, XXX ausgewählt.
Gründe
Die Kindeseltern sind von der Vertretung ihrer Kinder bezüglich der Darlehensverträge mit sich selber aufgrund §§ 1629, 1795, 181 BGB ausgeschlossen.
Aufgrund des Vertretungsausschlusses und des Umfanges und der Bedeutung der zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte ist die Bestellung eines berufsmäßigen Ergänzungspflegers (Rechtsanwalt) erforderlich.