Die Klage hat auch hinreichende Aussicht auf Erfolg, soweit mit ihr der Bescheid der Beklagten zu 2) vom 24. …
Verwaltungsrecht Abgeändert
Tenor
Der Beschluß der Kammer vom 3. April 1992 wird geändert. Dem Kläger wird ab Antragstellung Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Rollhäuser, Braunschweig, auch insoweit bewilligt, als sich die Klage gegen die Beklagte zu 2) richtet.
Gründe
1
Die Beschwerde des Klägers gegen den Prozeßkostenhilfebeschluß der Kammer vom 3. April 1992 ist begründet. Die Klage hat auch hinreichende Aussicht auf Erfolg, soweit mit ihr der Bescheid der Beklagten zu 2) vom 24. September 1990 angefochten wird; denn dieser Bescheid ist rechtswidrig, wie das Gericht im Urteil vom heutigen Tage, auf dessen Ausführungen insoweit verwiesen wird, entschieden hat.
2
Der Beschluß ist unanfechtbar (§166 VwGO i.V.m. §127 Abs. 2 Satz 1 ZPO).