Eine auf einer Abwicklungsanordnung und anschließenden Weisung der BaFin beruhende Zahlung ist nicht …
Leitsatz
1. Eine auf einer Abwicklungsanordnung und anschließenden Weisung der BaFin beruhende Zahlung ist nicht inkongruent, wenn sie noch vor der vertraglich vereinbarten Rückzahlungsfrist erfolgt.
2. Eine solche Zahlung führt auch nicht zu einer Gläubigerbenachteiligung.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Rückerstattung einer auf einer Abwicklungsanordnung der BaFin beruhenden Zahlung der Schuldnerin an die Beklagte im Wege der Insolvenzanfechtung.
Auf Eigenantrag der A. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) vom 14.06.2022 eröffnete das Amtsgericht C. mit Beschluss vom 21.11.2022 (Geschäfts-Nr.: 301 IN 920/22) das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter.
Ursprünglicher Geschäftsgegenstand der Schuldnerin war der Onlinevertrieb von Wellness- und Lifestyleprodukten.
Aufgrund eines im November 2020 geschlossenen Kooperationsvertrages mit der b GmbH, die ihrerseits Geldanlagen anbot, erweiterte die Schuldnerin ihr Geschäftsfeld um die Vermittlung von Darlehensverträgen. Die Aufgabe der Schuldnerin bestand darin, über die Vermittlung von Darlehen eine Zwischenfinanzierung der von der b GmbH betriebenen Geschäfte sicherzustellen. Die Anwerbung der Darlehensgeber erfolgte über Vermittler der Schuldnerin teils direkt im privaten Gespräch und später innerhalb von Präsentationen. Dieses Geschäftsfeld entfiel im Oktober 2021, nachdem über das Vermögen der b GmbH die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet worden war.
Die Schuldnerin richtete ihren Geschäftsbetrieb neu aus und verschaffte sich zu diesem Zweck Ende 2021/Anfang 2022 neue Liquidität durch Ausgabe von sog. "Beteiligungsverträgen" an "überwiegend langjährige Geschäftspartner aus der Gruppe der höheren Vertriebsmitarbeiter". Sie betrieb auf diese Weise ein Einlagengeschäft im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG). Über die hierfür erforderliche bankaufsichtliche Erlaubnis gemäß § 32 Abs. 1 KWG verfügte die Schuldnerin nicht.
Durch den Abschluss von insgesamt acht Verträgen mit längeren Laufzeiten flossen der Schuldnerin insgesamt 70.500,00 EUR auf ihr Konto bei der Raiffeisenbank P. AG zu.
Die Beklagte unterzeichnete am 06.01.2022 einen dieser (acht) Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr und zahlte an die Schuldnerin 25.000,00 EUR. Zur Rückzahlung wurde vereinbart:
" zum 15. des darauffolgenden Monats mit 10 % der […] Die Rückzahlung erfolgt jeweils Kapitalsumme. Die Rückzahlung ist jedoch erst nach Zugang des vollständigen Anlagekapitals geschuldet."
Wegen der weiteren Einzelheiten der streitgegenständlichen Vereinbarung wird auf Anlage K3 verwiesen (Bl. 18 d.A.).
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wies die Raiffeisenbank P. AG mit Bescheid vom 10.01.2022 an, Zahlungen vom Konto der Schuldnerin bis auf Weiteres nicht ohne ihre vorherige Zustimmung oder Anordnung zuzulassen (sog. Kontosperre). Mit weiterem – bestandskräftigen – Bescheid vom 12.04.2022 ordnete sie schließlich gegenüber der Schuldnerin an, das von ihr unerlaubt betriebene Einlagengeschäft unverzüglich abzuwickeln, und erteilte ihr die Weisung, die Rückzahlung der erhaltenen Einlagen in Höhe von 70.500,00 EUR an die jeweiligen Kapitalgeber zu dulden. Insoweit wird auf Anlage K5 Bezug genommen (Bl. 22 ff. d.A.). Die Anordnung der Rückzahlung erfolgte durch gesonderte Weisung der BaFin gegenüber der Raiffeisenbank P. AG. Sie überwies weisungsgemäß am 30.05.2022 einen Betrag in Höhe von 25.000,00 EUR an die Beklagte.
Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 09.02.2024 die Insolvenzanfechtung dieser Zahlung wegen inkongruenter Deckung und forderte die Beklagte auf, den erlangten Betrag bis zum 26.02.2024 an die Schuldnerin zurückzuzahlen. Die Beklagte lehnte eine Zahlung ab.
Der Kläger ist der Auffassung, die Rückzahlung sei nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar. Es habe eine inkongruente Leistung vorgelegen, weil der Rückzahlungsanspruch der Beklagten nach der – trotz Abwicklungsanordnung in Gänze wirksamen und maßgeblichen – vertraglichen Abrede noch nicht fällig gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 25.000,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.02.2024 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, aufgrund von Teilnichtigkeit der Laufzeitabrede habe keine wirksame zeitliche Bindung des (zivilrechtlichen) Rückzahlungsanspruchs bestanden. Dieser sei deshalb sofort fällig gewesen; sie habe die Rückzahlung jederzeit, mithin schon am 30.05.2022 beanspruchen können.
Die Rückzahlung habe zudem zu keiner Gläubigerbenachteiligung geführt, weil die Schuldnerin die vereinnahmte Einlage aufgrund der Anordnung der BaFin ohnehin nicht hätte dauerhaft zur Masse ziehen dürfen und die Rückzahlung daher der Masse nichts entzogen habe, was ihr insolvenzrechtlich hätte verbleiben dürfen.
Hilfsweise rechnet die Beklagte mit Schadensersatzansprüchen in Höhe der Klageforderung auf.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückgewähr der Zahlung in Höhe von 25.000,00 EUR aus §§ 129 Abs. 1, 131 Abs. 1 Nr. 1, 143 Abs. 1 InsO.
Eine Anfechtung nach §§ 129 Abs. 1, 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO setzt eine im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommene, gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung voraus, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte. Hieran fehlt es.
1. Die Zahlung der kontoführenden Bank der Schuldnerin am 30.05.2022 auf Weisung der BaFin stellt zwar eine Rechtshandlung dar, die der Beklagten als Insolvenzgläubigerin im letzten Monat vor Insolvenzantragstellung (14.06.2022) auch eine Befriedigung ihres Rückzahlungsanspruches aus der Vereinbarung vom 06.01.2022gewährt hat.
2. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers hatte die Beklagte die streitgegenständliche Zahlung aber bereits am 30.05.2022 zu beanspruchen.
Die hier allein maßgebliche Rechtsfrage, ob eine auf einer Abwicklungsanordnung und anschließenden Weisung der BaFin beruhende Zahlung, die noch vor der vertraglich vereinbarten Rückzahlungsfrist erfolgt, inkongruent im Sinne des § 131 InsO ist, wurde in der Rechtsprechung bislang soweit ersichtlich noch nicht erörtert. Das erkennende Gericht verneint diese Rechtsfrage.
Im Ausgangspunkt ist der konkrete Rechtsgrund (Vertrag, Gesetz oder Hoheitsakt), aus dem sich ein fälliger Anspruch des Anfechtungsgegners ergibt, für die Deckungsanfechtung nach §§ 130, 131 InsO ohne Belang; bestand bei Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung (irgend-)ein fälliger Anspruch des Anfechtungsgegners auf genau diese Deckungshandlung, scheidet eine Inkongruenz nach § 131 InsO aus.
Das Gericht verkennt nicht, dass es sich bei der Abwicklungsanordnung nach § 37 Abs. 1 S. 1 i.V.m. §§ 32 Abs. 1 S. 1, 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG um eine öffentlich-rechtliche Maßnahme im aufsichtsrechtlichen Verhältnis der Aufsichtsbehörde zu dem betroffenen Unternehmen handelt, die unabhängig von zivilrechtlichen Vereinbarungen im Vertragsverhältnis des Unternehmens zu dessen Kunden (Einlegern) ergehen kann (BVerwG, Urt. v. 15.12.2010 – 8 C 37.09, BeckRS 2011, 47355 Rn. 27; Urt. v. 23.11.2011– 8 C 18.10, BeckRS 2012, 46318 Rn. 19). Es trifft auch zu, dass eine solche trotz des unerlaubten Betreibens eines Einlagengeschäfts den Bestand der zivilrechtlichen Vereinbarungen des Unternehmens mit den Einlegern unberührt lässt (BVerwG, a.a.O.). Gleichwohl lässt diese dogmatische Einordnung nicht den Schluss zu, dass im Falle einer Rückzahlung der Einlage für die Beurteilung des Bestehens eines fälligen Rückzahlungsanspruches im Rahmen der §§ 130, 131 InsO allein auf die fortbestehende bzw. wirksame zivilrechtliche Vereinbarung abzustellen ist (eine [Teil-]Nichtigkeit der zivilrechtlichen Vereinbarung ablehnend BGH, Urt. v. 04.08.2020 – II ZR 174/19, NZG 2020, 1264 Rn. 54 ff.).
Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass durch die Abwicklungsanordnung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine entsprechende – hier aufgrund der Ausgestaltung der Anordnung vom 12.04.2022 ("sofortige" Einstellung des Einlagengeschäfts und "unverzügliche" Abwicklung) sofort fällige – öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit des Verfügungsadressaten gegenüber dem Einleger begründet wird, die selbstständig neben zivilrechtliche Verpflichtungen tritt und von diesen unberührt bleibt (BGH, Urt. v. 24.07.2003 – IX ZB 4/03, NJW-RR 2003, 1630 [1631]; BVerwG, Urt. v. 23.11.2011 – 8 C 18/10, BeckRS 2012, 46318 Rn. 19). Hiervon ist auch der Kläger ausgegangen (Schriftsatz vom 26.05.2026, Bl. 109 d.A.).
Gleichfalls entspricht es der vorgenannten Rechtsprechung, dass dem Schuldner und dem Einleger die Befugnis fehlt, über die Fälligkeit der öffentlich-rechtlichen Rückzahlungsverpflichtung zu disponieren. Die Bankenaufsicht dient in erster Linie öffentlichen Interessen, über die Private nicht disponieren können. Kann sich aber das Unternehmen – wie in der vom BGH entschiedenen Konstellation (Urt. v. 24.07.2003 – IX ZB 4/03, NJW-RR 2003, 1630 [1631]) – seiner fälligen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nicht durch zivilrechtliche Vereinbarung mit dem Einleger nach Erlass der Abwicklungsanordnung entziehen, können auch Abreden, die bereits zuvor eine von der Abwicklungsanordnung abweichende Fälligkeit zum Inhalt hatten, die Fälligkeit der öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeit nicht berühren. Ob ein fälliger Anspruch besteht, bestimmt sich in diesem Fall zuvörderst nach der Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Abwicklungsanordnung, welche vorliegend mangels gegenteiligen Sachvortrages zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt worden ist. Dass die Schuldnerin oder der Kläger verwaltungsbehördlichen bzw. -gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch genommen haben, wurde nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Aufgrund der wirksamen Abwicklungsanordnung bestand am 30.05.2022 mithin ein durch Hoheitsakt begründeter, fälliger Zahlungsanspruch der Beklagten, der eine Inkongruenz ausschließt.
Soweit die Parteien auf eine jüngere Entscheidung des OLG Nürnberg (Urt. v. 16.05.2025 – 15 U 1767/24, NZI 2025, 748) und die dazugehörige Revisionsentscheidung des BGH (Urt. v. 12.03.2026 – IX ZR 81/25, BeckRS 2026, 11360) verwiesen haben, vermochte das Gericht hieraus keine Erkenntnisse zu der hier maßgeblichen Streitfrage zu gewinnen, da diesen Entscheidungen eine andersgelagerte Konstellation zugrundelag.
3. Im Übrigen führte die streitgegenständliche Zahlung am 30.05.2022 auch nicht zu einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO. Eine solche setzt gemeinhin voraus, dass die anfechtbare Rechtshandlung die Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger verschlechtert hat. Eine Gläubigerbenachteiligung scheidet aus, wenn ein Gläubiger Befriedigung oder Deckung erhält, die nach der besonderen Fallgestaltung auch der Insolvenzverwalter hätte gewähren müssen (Uhlenbruck/Borries/Huber/Hirte, 16. Aufl. 2025, InsO § 129 Rn. 227 m.w.N.).
So liegt es hier. Da die Abwicklungsanordnung der BaFin in Bestandskraft erwachsen ist, wäre auch der Kläger hieran gebunden und zur Duldung der Zahlung verpflichtet gewesen. Der streitgegenständliche Zahlbetrag war zwingend für die Beklagte bestimmt; er hätte den übrigen Insolvenzgläubigern der Schuldnerin ohnehin nicht zur Verteilung zur Verfügung gestanden. Der Masseabfluss hätte vielmehr auch ohne die angefochtene Zahlung in gleicher Weise erfolgen müssen, sodass sich die Befriedigungsmöglichkeiten der übrigen Gläubiger auch nicht verschlechtert haben.
4. Über die hilfsweise erklärte Aufrechnung der Beklagten hatte das Gericht aus den vorstehenden Gründen nicht mehr zu befinden. Mangels eines begründeten Hauptanspruches besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Zinsen.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 45 Abs. 3, 48 GKG, § 3 ZPO.
Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig geworden ist oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Halle, 06108 Halle, Hansering 13 eingeht. Wird der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung der Festsetzung bei dem Gericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch in elektronischer Form erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher E-Mail ist unzulässig. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.