Vollstreckbarkeitserklärung mit Sicherheitsleistung KI-Titel
Vollstreckbarkeit · Sicherheitsleistung · ZPO § 319 · Vollstreckungsausschluss
Zivilrecht
Tenor
Das Urteil des Senats vom 29. November 2012 wird in der Vollstreckbarkeitserklärung gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt:
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.