Kostenfestsetzung nach vollstreckbarem Beschluss KI-Titel
Kostenfestsetzung · ZPO § 104 · Vollstreckbarer Beschluss · Kostenersatz · Zinsen nach BGB
Zivilrecht
Tenor
Die von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin gemäß § 104 ZPO nach dem vollstreckbaren Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 09.07.2012 zu erstattenden Kosten werden auf
1.761,08 €
(in Worten: eintausendsiebenhunderteinundsechzig 08/100 Euro)
nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit dem 12.07.2012 festgesetzt.
Gründe
1
Der Antrag vom 11.07.2012 ist gebührenrechtlich nicht zu beanstanden. Die Kosten sind notwendigerweise entstanden und daher von der Gegenseite zu erstatten.