Nicht nur die öffentliche Vorführung des Geschlechtsverkehrs, sondern auch die sexuelle Selbstbefriedigung …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Nicht nur die öffentliche Vorführung des Geschlechtsverkehrs, sondern auch die sexuelle Selbstbefriedigung bzw gegenseitige Befriedigung unterliegen trotz einer weitgehenden Herabstufung sexuell-ethischer Maßstäbe in der Gesellschaft einem eindeutigen Unwerturteil und führen zu ihrer Bewertung als sittenwidrig.