Aus § 3 Abs 2 S 1 ZuSEG in der seit dem 1.1.1987 geltenden Fassung ergibt sich für einfache ärztliche …
Sozialrecht
Leitsatz
Aus § 3 Abs 2 S 1 ZuSEG in der seit dem 1.1.1987 geltenden Fassung ergibt sich für einfache ärztliche Gutachten ohne besondere Fachkenntnisse eine Mindestvergütung von 50 DM. Mittelschwere ärztliche Gutachten mit gesteigerten Fachkenntnissen sind mit einem Stundensatz von 60 DM zu entschädigen. Der Höchstsatz von 70 DM bleibt besonders schwierigen Gutachten mit hohen Fachkenntnissen vorbehalten. Der Schwierigkeitsgrad eines medizinischen Gutachtens ergibt sich grundsätzlich aus den Beweisfragen und dem sich daraus herleitenden Inhalt des Gutachtens.