OLG Stuttgart · Baden-Württemberg Beschluss zitiert von 1

Der Vorsitzende der 31. Kammer für Handelssachen hatte wegen zwei Fällen, dem Vorgang ... und dem Fall ... …

Zivilrecht Antrag zurückgewiesen

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 22.07.2002

geändert.

2. a)Gegen den Schuldner wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von 5 Tagen angeordnet.

b) Im Übrigen wird der Antrag unter gleichzeitiger Zurückweisung der weitergehenden sofortigen Beschwerde zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Ordnungsmittel- sowie die des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Wert des Beschwerdeverfahrens:bis 10.000,00 EUR

Gründe

| I.

1

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, der Sache nach teilweise von Erfolg.

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Der Vorsitzende der 31. Kammer für Handelssachen hatte wegen zwei Fällen, dem Vorgang ... und dem Fall ..., über die Verhängung eines Ordnungsgeldes gemäß § 890 ZPO zu befinden. Der Fall ... war im Beschwerderechtszug eines vorangegangenen Bestrafungsverfahrens (2 W 5/02) dem Senat bereits zur Kenntnis gebracht, seiner Entscheidung aber nicht zu Grunde gelegt worden. Die Parteien stimmen darin überein, dass sich aufgrund eines mit Ordnungsmittelandrohung versehenen Versäumnisurteils vom 29.04.1999 für den Schuldner/Beschwerdeführer die Pflicht ergibt, bei Haustürgeschäften dem jeweiligen Kunden die Widerrufsbelehrung auszuhändigen und sie ihm zu belassen. Vorliegend hat die Gläubigerin einen Verstoß in den Fällen ... und ... behauptet. Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen im Falle ... nicht mit der erforderlichen Sicherheit eine Verletzungshandlung festzustellen vermocht. Anders wertete es jedoch das Beweisergebnis im Falle ..., wo es der Kundin, der Zeugin ..., Glauben schenkte, nicht jedoch dem Gegenzeugen ..., dem für den Schuldner über dessen Vertriebsfirma ... tätigen Vermittler. Das Landgericht bejahte insoweit auch das Verschulden, weil der Schuldner ein zu forderndes eigenes Kontrollsystem nicht errichtet habe, und erkannte auf ein Ordnungsgeld von 10.000,00 EUR (Bl. 30 bis 33). Neun Tage nach Zustellung ging die sofortige Beschwerde ein, welcher das Landgericht nicht abhalf (Bl. 37). Eine Begründung kündigte der Schuldnervertreter zunächst immer wieder an, erst mit Schriftsatz vom 31.01.2003 (Bl. 43 bis 48) reichte er sie ein. Darin rügt er, dass das Landgericht der Darstellung der Zeugin ... unter Verletzung von Beweiswürdigungsgrundsätzen den Vorzug gegeben habe, im Übrigen erachtet er ein Verschulden des Beschwerdeführers im Hinblick auf dessen Vorkehrungen gegenüber dem Vertriebsunternehmen nicht für gegeben.

3

Der Senat stellt in ständiger Rechtsprechung die Entscheidung des Vorsitzenden einer Kammer für Handelssachen nicht einer Einzelrichterentscheidung gleich, weshalb auch der Senat nicht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, sondern in seiner Gesamtheit zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen ist.

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Der Senat folgt der landgerichtlichen Wertung, dass der Zeuge ... im hier noch streitbetroffenen Fall ... entgegen der den Schuldner treffenden Pflicht keine Widerrufsbelehrung zurückgelassen hat. Die Angriffe in der Beschwerdeschrift gegen die Beweiswürdigung verfangen nicht. Das Landgericht konnte sich einen persönlichen Eindruck von beiden Beweispersonen machen und hat seine Überzeugung zudem auch aufgrund einer Gegenüberstellung der Zeugen gewonnen. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Zeugin ... bestrebt sein dürfte, mithilfe der Gläubigerin vom geschlossenen Vertrag loszukommen. Dieser gerade auch vom Schuldner gegen die Zeugin ins Feld geführte Gesichtspunkt eines wirtschaftlichen Eigeninteresses trifft in nicht geringerem Maße auch für den Zeugen ... zu, da es bei ihm um seine Provisionsforderung geht und er zudem durch ein Eingeständnis eines unkorrekten Verhaltens seine berufliche Stellung gefährden und der Gefahr der Inanspruchnahme durch seinen Auftraggeber ausgesetzt sein könnte. Vor diesem Hintergrund kommt auch seiner Beteuerung gegenüber diesem, sich korrekt verhalten zu haben (B 4), kein ausschlaggebendes Gewicht zu. Zwar ist die Erklärung des Landgerichtes dafür, dass sich beim Auftraggeber des Vermittlers die Ausfertigung für die Kundin nicht findet, gewiss eine bloße Schlussfolgerung. Glaubte das Gericht jedoch mit guten Gründen der Darstellung der Zeugen ..., so war nahezu zwingende und lebensnahe Folge, dass der Zeuge die Dokumentation einer solchen Pflichtverletzung (Durchschlag für den Kunden) auch vernichtete.

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Danach vermag der Senat der landgerichtlichen Beweiswürdigung zu folgen, mithin ist von einem Verletzungstatbestand auszugehen.

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Diese erwiesene Verletzungshandlung ist dem Schuldner auch vorwerfbar.

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Allerdings erscheint eine Ermäßigung des festgesetzten Ordnungsgeldes angezeigt.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 891 S. 3, 97, 92 ZPO.

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Der Beschwerdewert schöpft sich aus dem angegriffenen Ordnungsgeld.

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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO liegen nicht vor, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichtes erfordert.