In dem Verfahren zur Zwangsversteigerung des im Grundbuch von D. Blatt ... eingetragenen Grundstücks Nr. 1
Zivilrecht
Gründe
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In dem Verfahren zur Zwangsversteigerung des im Grundbuch von D. Blatt ... eingetragenen Grundstücks Nr. 1,
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wird auf die Gegenvorstellung des Meistbietenden der Senatsbeschluß vom 11. Januar 1979 dahin geändert, daß der Kostenausspruch entfällt, weil sich die Verpflichtung, Gerichtsgebühren zu tragen, aus dem Gesetz ergibt und es für die Auferlegung außergerichtlicher Auslagen in sämtlichen Instanzen an einem Verfahrensgegner im kostenrechtlichen Sinne gefehlt hat.