LG Aachen · Nordrhein-Westfalen 1. Schwurgerichtskammer Urteil

Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Mordes

Zivilrecht

Tenor

Die Angeklagten werden wegen gemeinschaftlichen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

Hinsichtlich des Angeklagten S. wird die besondere Schwere der Schuld festgestellt.

Die Kosten des Verfahrens, ihre eigenen notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin tragen die Angeklagten.

- §§ 211, 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB -

Gründe

1

I.

2

Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten ist folgendes festgestellt worden:

3

1.

4

Der heute 58-jährige Angeklagte N. S. wurde am 00. März 0000 in OJ. im WE. unweit der Grenze zu Israel als vorletztes von insgesamt zehn Kindern geboren. Der Vater des Angeklagten S. war dort als Landwirt und in der Dorfpolitik tätig, seine Mutter war Hausfrau. Im Alter des Angeklagten S. von ungefähr drei Jahren zog seine Familie von OJ. nach NT., weil sein Vater seinen Kindern eine gute Schulbildung ermöglichen wollte.

5

Der Angeklagte S. wurde regulär eingeschult und erwarb 1971 das Abitur. Er kam Ende 1971 zu Besuch zu einem seiner Brüder nach Deutschland und blieb hier dauerhaft, nachdem er seinen Wunsch, sich in den USA zum Piloten ausbilden zu lassen, aufgegeben hatte. Nach einem halben Jahr nahm er in FO. ein Studium zum Wirtschaftsingenieur auf, das er nach einiger Zeit jedoch abbrach, weil er das in diesem Zusammenhang zu absolvierende Studienkolleg aufgrund von Sprachproblemen zweimal nicht erfolgreich abschließen konnte. 1974 heiratete der Angeklagte S. in FO. seine zwischenzeitlich von ihm geschiedene erste Ehefrau, die bei einer Versicherungsgesellschaft beschäftigt war. In der 1984 geschiedenen Ehe wurden drei Kinder geboren, 1980 der Sohn BO. 1982 der Sohn TA. und 1984 seine Tochter CQ.. Nachdem die erste Ehefrau des Angeklagten eine Beschäftigung in GI. gefunden hatte, verzog der Angeklagte mit seiner Familie dorthin. Nachdem der Angeklagte in der Zeit von 1976 bis 1979 den Beruf des Programmierers erlernt hatte, war er sodann bis 1982 bei der Firma RO. in GI. in diesem Beruf tätig. Nachdem die Firma sodann von einem neuen Besitzer übernommen worden war und umstrukturiert wurde, beendete der Angeklagte S. seine dortige Beschäftigung unter Inanspruchnahme einer Abfindung von mehreren Tausend DM. Er fasste den Entschluss, sich in der Gastronomie selbständig zu machen, nachdem er bereits in der Zeit zuvor zur Zufriedenheit seiner Kollegen immer wieder libanesisch für sie gekocht hatte. Der Angeklagte S. mietete 1982 ein Lokal in der CA.-straße in GI. und betrieb dort in der Folgezeit eine Gaststätte mit dem Namen "QF.", nachdem er einige Schulungen besucht und zwei Monate unentgeltlich in einem Restaurant in GI.-MO. gearbeitet hatte. Der Angeklagte S. führte dieses Restaurant bis 1985. Die erste Ehe des Angeklagten S. wurde nach bereits zuvor erfolgter Trennung 1984 geschieden. Er hielt auch weiterhin Kontakt zu seinen Kindern. Grund für die Trennung und Ehescheidung war, dass der Angeklagte S. seine spätere zweite Ehefrau 1983 kennen gelernt und zu ihr eine intime Beziehung aufgenommen hatte. Er lebte nach der Trennung von seiner ersten Ehefrau mit seiner damaligen Lebensgefährtin und - seit der Hochzeit 1988 oder 1989 in HN. - zweiten Ehefrau zusammen.

6

Der Angeklagte wurde 1985 im Zusammenhang mit einer gegen ihn gerichteten Mordermittlung inhaftiert. Bei seiner Schwester war eine junge Frau namens WW. untergekommen, die - obwohl sie über kein Geld verfügte - zu Gunsten des Angeklagten S. - nach seinen Angaben gegen seinen Willen - eine Lebensversicherung über 100.000,00 DM - im Falle eines Unglücksfalls 200.000,00 DM - abschloss. Sie pflegte nach der Schilderung des Angeklagten S. Bekanntschaften mit libyschen Gästen seines Restaurants. Nur wenige Monate nach Abschluss der Lebensversicherung wurde Frau SG. Opfer eines Gewaltverbrechens, ihre Leiche wurde am 16. März 1985 in einem Waldgebiet bei VL. gefunden. Kurz vor ihrem Tod war es zu einer Auseinandersetzung mit dem Angeklagten wegen eines an ihn gerichteten Liebesbriefs der WW. gekommen. Sowohl der Angeklagte S. wie auch sein Bruder und seine Schwester wurden der Tat verdächtigt und in Untersuchungshaft genommen, nach ca. drei Monaten jedoch wieder freigelassen; der Tod der WW. wurde nicht aufgeklärt. Der Lebensversicherer der WW. zahlte 1986 nahezu 200.000,00 DM als Versicherungsleistung auf das Konto des Angeklagten, über das nach seinen Angaben alleine seine Ehefrau verfügte. Er selbst hat das Geld nach eigenen nicht zu widerlegenden Angaben nicht "angefasst".

7

Der Angeklagte konnte nach seiner Entlassung das Restaurant nicht mehr gewinnbringend weiter betreiben; die Gäste blieben auch wegen der ungünstigen Lage des Lokals in einer Passage aus. Weil der Angeklagte S. die aufgelaufenen Schulden nicht mehr tragen konnte, bat er einen seiner Brüder, das Restaurant zu übernehmen, was auch geschah. Der Angeklagte war im Restaurant noch bis 1996 als Angestellter tätig. Sein Plan, mit seiner Ehefrau in Spanien ein Restaurant zu eröffnen, schlug fehl, weil es dem Angeklagten nicht gelang, dort das notwendige Eigentum zu erwerben. 1996 begab sich der Angeklagte S. in den WE., wo er für einen saudischen Geschäftsmann ein Hotel betreiben sollte. Nachdem der Hotelbetrieb aufgenommen werden konnte, endete dieser nach Angaben des Angeklagten S. bereits nach neun Monaten wieder, als sich herausstellte, dass das Hotelgebäude illegal erbaut worden war. Ende 1999 kehrte der Angeklagte S. dann wieder ins Bundesgebiet zurück. Bereits 1998 war seine zweite Ehe wegen seinen Beziehungen zu anderen Frauen geschieden worden und im Februar 1999 das Gebäude, in dem das "QF." betrieben worden war, abgebrannt. Der Bruder des Angeklagten gründete eine GmbH, deren Geschäftsführer er war. Diese betrieb mit einem syrischen Geldgeber ein neues Restaurant in der VQ.-straße in GI., welches ebenfalls "QF." hieß und gut lief. In diesem Restaurant war der Angeklagte S., der wegen seiner Schulden und negativen Schufa-Einträge kein eigenes Gewerbe ergreifen konnte, als Angestellter tätig. Als der Angeklagte S. bei einem Sturz zwei bis drei Monate später einen Kniescheibenbruch erlitt und einige Wochen nicht im Restaurant tätig werden konnte, erhielt er bereits nach einer Woche Hausverbot. Nach seiner Genesung begab sich der Angeklagte S. nach HJ. um dieses Vorgehen des syrischen Geschäftspartners mit dessen Familie zu besprechen. Diese wirkte im Sinne des Angeklagten S. auf den Geldgeber ein. Bei seiner Rückkehr nach PH. wurde der Angeklagte S. inhaftiert, weil die syrischen Behörden ihn aufgrund der Angaben des syrischen Geldgebers, der das QF. alleine betreiben wollte, fälschlicherweise für einen israelischen Geheimagenten hielten. Nach vier bis fünf Monaten wurde er den libanesischen Behörden überstellt, konnte seine Unschuld nachweisen und wurde aus der Haft entlassen.

8

Nach seiner Rückkehr nach GI. 2001 betrieb der Angeklagte S. als Geschäftsführer einer GmbH eine Zeitlang zusammen mit seinem Neffen ein Restaurant in der YU.-straße in GI.-KI.. Bereits nach wenigen Monaten kam es jedoch zu Streitigkeiten mit dem Neffen über ihre jeweiligen Aufgabenbereiche. 2001 lernte der Angeklagte S. seine spätere Lebensgefährtin, die Zeugin HP. kennen, deren Hobby der Bauchtanz ist. Der Angeklagte begab sich 2003 auf Einladung eines Unternehmers nach BJ., um diesen dort bei seinen geschäftlichen Plänen zu beraten. Der Angeklagte führte dessen Restaurant. Weil dieses nicht gut lief und der Angeklagte der Meinung war, sein tunesischer Geschäftspartner nutze seine Erfahrungen unangemessen aus, kehrte er 2005 wieder nach GI. zurück. Das von seinem Neffen weiter betriebene Restaurant war nicht mehr profitabel, so dass der Angeklagte davon absah, dort wieder tätig zu werden. Er ließ nach seinen Angaben seine seinerzeit eingebrachten Gegenstände zurück. Als ein erneutes gastronomisches Projekt des Angeklagten S. sich immer wieder verzögerte und der GD., der spätere Geschädigte, ihm anbot, im Gebäude der von ihm betriebenen Waschstraße in der A.-straße in W. ein Bistro einzurichten, ging der Angeklagte S. hierauf ein. Den GD. und seine Ehefrau, die gesondert verfolgte EW., genannt "VK.", hatte der Angeklagte S. bereits 2003 in einem Swinger-Club in TN. kennen gelernt, den der Angeklagte S. mit libanesischem Essen belieferte. Der Angeklagte S. zog gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin HP., mit der er seit 2006 zusammenwohnte, nach W. in die TQ.-straße. Nachdem der Geschädigte und der Angeklagte S. die Bistroräumlichkeiten ausgebaut und eingerichtet hatten, wurde das von der "QF. GmbH" betriebene Bistro "RZ." am 18. April 2007 eingeweiht. Gesellschafter der "QF. GmbH" waren die Lebensgefährtin des Angeklagten S., Frau HP., die 51 % der Geschäftsanteile hielt, und deren Bekannte, die Zeugin MS., die 49 % der Geschäftsanteile hatte. War zunächst die Zeugin SE. Geschäftsführerin der GmbH, so wurde am 08. Januar 2009 der Angeklagte S. als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. Der Angeklagte S. bezog für seine Tätigkeit im Bistro zunächst monatlich 450,00 Euro, zuletzt aber 1.100,00 Euro, die er nach Bedarf jeweils der Kasse entnahm. Die Zeugin VF. erstellte für die GmbH auch unentgeltlich die Buchführung, sie gab dieser darüber hinaus nach Auflösung einer Lebensversicherung ein bisher nicht zurückgeführtes Darlehen in Höhe von 10.000,00 Euro zum Ausgleich einer Forderung des Finanzamts für das Geschäftsjahr 2008.

9

Der Angeklagte S. beantragte für sich persönlich am 10. November 2008 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Restschuldbefreiung beim Amtsgericht Aachen. Hierbei gab er an, durchschnittlich Arbeitseinkommen von monatlich netto 380,00 Euro zu beziehen, von seiner Lebensgefährtin Naturalunterhalt zu erhalten und Wohnkosten von 609,00 Euro zu tragen. Das Amtsgericht Aachen eröffnete mit Beschluss vom 26. März 2009 wegen Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten S. um 17.06 Uhr das beantragte Insolvenzverfahren.

10

Die Eltern des Angeklagten S. sind zwischenzeitlich verstorben, sein Vater starb 1982, seine Mutter 2000. Auch zwei seiner Geschwister sind bereits tot. Zwei seiner Brüder, ein Dipl.-Physiker und ein Dolmetscher, und eine Schwester leben zwischenzeitlich wie der Angeklagte in der Bundesrepublik. Die weiteren Geschwister leben weiterhin im WE., ein Bruder ist bei der Regierung beschäftigt, ein anderer ist Elektroingenieur, ein weiterer Computerfachmann.

11

Außer dem Bruch einer Kniescheibe hat der Angeklagte keine ernstlichen Erkrankungen erlitten, er konsumiert keine Drogen und trinkt keinen Alkohol.

12

Im Frühjahr 2009 war der Angeklagte S. ohne Führerschein, Grund hierfür war der zu hohe Punktestand in dem Flensburger Verkehrs-Zentralregister aufgrund wiederholten Verstoßes gegen die jeweils einzuhaltende Höchstgeschwindigkeit.

13

In der vorliegenden Sache ist der Angeklagte S. am 05. Mai 2009 vorläufig festgenommen worden und befindet sich seither aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen vom 04. Mai 2009 in Untersuchungshaft.

14

In strafrechtlicher Hinsicht ist der Angeklagte S. bisher wie folgt in Erscheinung getreten:

15

Das Amtsgericht Aachen verhängte gegen ihn am 28. August 2008 (441 Cs 407 Js 349/08 - 298/08), rechtskräftig seit dem 10. März 2009, in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 10. März 2009 (72 Ns 203/08) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 25,00 Euro sowie ein Fahrverbot für die Dauer von zwei Monaten.

16

Der Angeklagte S. hatte am 06. Februar 2008 gegen 1.30 Uhr in Y. die Würselener Straße befahren, obwohl er wusste, das ihm das Führen von Kraftfahrzeugen nach § 25 StVG verboten war, da gegen ihn mit Bußgeldbescheid des Landrates des Kreises Aachen vom 03. Januar 2008 ein ab dem 24. Januar 2008 geltendes einmonatiges Fahrverbot verhängt worden war.

17

2.

18

Der jetzt 33 Jahre alte Angeklagte P. X. wurde am 00. Februar 0000 in MJ. nichtehelich geboren. Seine Eltern - sein Vater ist Techniker, seine bei seiner Geburt 18-jährige Mutter Arbeiterin - waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht verheiratet, taten dies jedoch vor der Geburt seines jüngeren Bruders 1978. Der Angeklagte X. besuchte bis 1982 Kinderkrippe und Kindergarten; in dieser Zeit trennten sich seine Eltern, deren Ehe geschieden wurde. Der Vater des Angeklagten ging 1982 in die Bundesrepublik Deutschland, es kam in der Folgezeit nur selten zu Kontakten bei Besuchen in der CSSR. 1982 wurde der Angeklagte in die Grundschule eingeschult. Seine Mutter hatte in der Folgezeit ständig wechselnde Männerbekanntschaften; sie war nicht in der Lage, dem Angeklagten eine stabile Kindheit zu ermöglichen. Der Angeklagte war ein schlechter Schüler und lebte deshalb ab Sommer 1986 in einem Kinderheim. Seine Mutter war zu diesem Zeitpunkt erneut schwanger mit einer Schwester des Angeklagten; sie - die Mutter - behauptete gegenüber dem Angeklagten X. später wahrheitswidrig, das Kind sei bei seiner Geburt gestorben. In der eng strukturierten Umgebung im Kinderheim, mit der er gut zurecht kam, besserten sich die schulischen Erfolge des Angeklagten X. und er wurde bis 1989 regelmäßig in die nächste Klasse versetzt. 1989 kehrte er "wegen guter Führung" in den mütterlichen Haushalt auf einem Bauernhof bei einem neuen Freund der Mutter zurück. In der Folgezeit verschlechterten sich die schulischen Leistungen des Angeklagten X. erneut und er verließ die Hauptschule nach der 8. Klasse ohne Abschluss. In der folgenden "Wendezeit" gelang es dem Angeklagten zunächst nicht, eine Lehrstelle zu erhalten. Seine Mutter verschaffte ihm dann eine Schreinerlehrstelle in einem Jugendwerkhof, die er mangels ausreichender Kenntnisse abbrechen musste. Während dieser Zeit lernte der Angeklagte seinen besten Freund kennen, den er 2008 bei einem tödlichen Arbeitsunfall verlor.

19

Nach Abbruch der Lehre besuchte der Angeklagte X. erneut die Hauptschule und erwarb den Abschluss 9. Klasse. Hiernach nahm der Angeklagte 1991 in Wolfersdorf eine Kochlehre auf, die er 1995 erfolgreich abschloss. Da er nicht mehr in den mütterlichen Haushalt zurückkehren konnte, zog er in den Haushalt der Eltern seiner damaligen Freundin. Diese Beziehung ging nach zwei Jahren in die Brüche als seine damalige Freundin zu ihrem Exfreund zurückkehrte. Erstmals bezog der Angeklagte X. hiernach in Hermsdorf eine eigene Wohnung. Er arbeitete in dieser Zeit - teilweise unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit - aushilfsweise als Koch in der Urlaubsvertretung oder als Kurierfahrer, es gelang ihm jedoch nicht, eine dauerhafte Anstellung zu erlangen. Der Angeklagte X. geriet immer mehr in finanzielle Schwierigkeiten, weil er nicht mit Geld "umgehen" konnte, ihm drohte zuletzt infolge unterlassener Mietzahlungen die Zwangsräumung. In dieser Situation kam dem seinerzeit arbeitslosen Angeklagten X. die Einziehung zur Bundeswehr 1997 zupass. Im Rahmen seines Wehrdienstes mit anschließendem freiwilligen Wehrdienst von insgesamt 23 Monaten hatte er die Möglichkeit, an Auslandseinsätzen der Bundeswehr teilzunehmen. Eine zunächst angestrebte Verpflichtung für vier Jahre war mangels entsprechender Stellen nicht möglich. In dem strukturierten Rahmen der Bundeswehr fühlte sich der Angeklagte X. wohl, er konnte sich gut in die festen Strukturen eingliedern. Während seiner Bundeswehrzeit wurde der Angeklagte auch von August bis Oktober 1999 im AY. eingesetzt. Dies war dem Angeklagten X. willkommen, da seine Tätigkeit gut entlohnt wurde und er dadurch in die Lage versetzt wurde, Tilgungsleistungen auf seine Schulden zu erbringen. Er erhielt in dieser Zeit insgesamt 15.000,00 DM. Über das Vermögen des Angeklagten X. war vor seinem AY.-Einsatz die Privatinsolvenz eröffnet worden, in der ein Vergleich über 12.000,00 DM geschlossen worden war. Der Angeklagte ließ seinen Sold an seine Mutter auszahlen, die für ihn Tilgungszahlungen in Höhe von 12.000,00 DM leisten sollte. Nach dem Ende des AY.-Einsatzes stellte der Angeklagte fest, dass 4.000,00 DM seines Soldes nicht an die Gläubiger gezahlt, sondern von seiner Mutter oder seinem Bruder für eigene Zwecke verwendet wurden und er die angestrebte Tilgung nun nicht mehr erbringen konnte. Der Angeklagte X. hat über diesen Betrag einen Titel gegen seinen Bruder erwirkt, Zahlungen hierauf jedoch bisher nicht erhalten.

20

Kurz vor Ende der Bundeswehrzeit im Dezember 1999 lernte der Angeklagte X. seine heutige Ehefrau kennen, mit der er nach seiner Entlassung aus der Bundeswehr eine gemeinsame Wohnung in Hermsdorf bezog. Eine ihm zu diesem Zeitpunkt angebotene längere Verpflichtung bei der Bundeswehr nahm der Angeklagte nicht wahr, um nicht von seiner Freundin getrennt zu sein. Da der Angeklagte in der Bundeswehr den Lkw-Führerschein erworben hatte, nahm er im Mai oder Juni 2000 eine Tätigkeit als Lkw-Fahrer im Nah- und Fernverkehr auf. Nach drei Monaten erhielt der Angeklagte von seinem Arbeitgeber die Kündigung, weil versprochene Subventionsleistungen nicht gezahlt wurden. Sein Vater, der zu dieser Zeit wieder Kontakt zu ihm aufnahm, schlug ihm vor, nach I. zu kommen, da er dort besser Arbeit werde finden können. Diesem Rat folgte der Angeklagte. Er zog mit seiner Frau im September 2000 nach I. und fand sofort eine Anstellung als Lkw-Fahrer bei einem Speditionsunternehmen für Fahrten innerhalb Deutschlands und den Benelux-Staaten. Der Angeklagte X. verdiente gut. Die Ehefrau des Angeklagten verlor 2000 ein erstes Kind noch vor der Geburt und wurde 2001 erneut schwanger. Der gemeinsame Sohn Maximilian wurde am 29. Januar 2002 geboren. Um mehr Zeit bei seiner Familie verbringen zu können, wechselte der Angeklagte zur Firma NI. in DL. als Werksfahrer. Um den erforderlichen Fahrweg zur Arbeit zu verringern, verzog der Angeklagte mit seiner Familie nach W. in die SO.-straße. Anfang 2004 verlor der Angeklagte X. für sechs Monate seinen Führerschein, nachdem er durch das Amtsgericht MJ. wegen Verkehrsunfallflucht nach einem Unfall mit dem Lkw, den er nicht bemerkt haben will, verurteilt worden war. Aufgrund des Verlustes des Führerscheins verlor der Angeklagte X. auch seinen Arbeitsplatz und war zunächst arbeitslos. Nach Wiedererlangung des Führerscheins fand der Angeklagte im Februar 2005 wieder eine Anstellung als Lkw-Fahrer, musste aber wieder lange Fahrten auf Fernfahrten absolvieren. Im Jahr 2006 wurde die Privatinsolvenz über das Vermögen des Angeklagten X. auf seinen Antrag eingeleitet, um eine Restschuldbefreiung zu erhalten. In diesem Zusammenhang zogen der Angeklagte und seine Familie im Sommer 2006 in eine billigere Wohnung in der Z.-straße in W. um, wo sie bis zuletzt lebten. Die finanziellen Angelegenheiten wurden in Gänze von der Ehefrau des Angeklagten geregelt, der Angeklagte erhielt von ihr wöchentlich ca. 100,00 Euro Taschengeld. Einen Teil davon setzte der Angeklagte X. in Fahrpausen beim Automatenspiel ein. Der Angeklagte X. wechselte im Sommer 2007 zu einem Speditionsunternehmen in Belgien, weil er bei diesem bei gleichem Lohn die Lenk- und Ruhezeiten einhalten konnte. Zuletzt wechselte er im April 2008 zu einer niederländischen Spedition, weil er bei der dortigen Tätigkeit mehr zu Hause bei seiner Familie sein konnte. Sein Verdienst verringerte sich hierdurch nicht. Die Eheleute X. trugen sich mit Gedanken über ein zweites Kind.

21

Nachdem der Kontakt des Angeklagten X. zu seiner Mutter über längere Zeit aufgrund des Umzugs in die alten Bundesländer abgebrochen war, besteht er heute wieder und seine in MJ. wohnende Mutter besucht die Familie alle ein bis zwei Monate. Im Januar 2009 trat die dem Angeklagten bis dahin unbekannte Schwester über Internet und telefonisch in Kontakt zu ihm. Der Vater des Angeklagten, der eine weitere Ehe eingegangen ist, aus der drei Halbgeschwister des Angeklagten hervor gegangen sind, befindet sich jetzt im Vorruhestand.

22

Der Angeklagte X. hat nur einen Freund, der seiner Ehefrau aber nicht sympathisch war.

23

Der Angeklagte war zu keiner Zeit ernstlich erkrankt, konsumiert keine Drogen und leidet nicht unter einer Alkoholsucht, sondern trinkt Alkohol nur ganz selten. Medikamente nimmt der Angeklagte X. nicht. Er ist 1,80 - 1,82 cm groß und wiegt ungefähr 93 kg.

24

In der vorliegenden Sache ist der Angeklagte X. am 09. Mai 2009 vorläufig festgenommen worden und befindet sich seitdem aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen vom 07. Mai 2009 in Untersuchungshaft.

25

Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten enthält keine Eintragungen mehr.

26

II.

27

Hinsichtlich der den Angeklagten zur Last gelegten Straftat hat die Hauptverhandlung zu den folgenden tatsächlichen Feststellungen geführt:

28

Vorgeschichte

29

Der Geschädigte GV. vermietete die Bistroräumlichkeiten in der A.-straße in W. im vorhandenen unausgebauten Zustand, weil ihm die erforderlichen Geldmittel für den Ausbau fehlten. Der Geschädigte vereinbarte mit dem Angeklagten S., der seinerseits nicht über die nötigen Geldmittel verfügte, diesem das Material zu stellen, mit welchem der Angeklagte S. den Ausbau bewerkstelligen sollte. Nachdem der Angeklagte S. zunächst auf Kosten des Geschädigten Baumaterialien im Baumarkt hatte kaufen können, stellte der Geschädigte nach einem halben Jahr im Februar 2007 seine finanzielle Unterstützung ein, weil er kein Geld mehr zur Verfügung hatte. Hierauf lieh sich der Angeklagte S. von einem Bruder 10.000,00 Euro zur Fortführung der Arbeiten und vereinbarte mit dem Geschädigten einen Ausgleich durch den Erlass von sechs Monatsmieten. Nachdem das Bistro am 18. April 2007 eröffnet worden war, forderte der Geschädigte GV. den im ursprünglichen Mietvertrag vereinbarten monatlichen Mietzins ab Mai 2007 und berief sich darauf, dass der Angeklagte S. über die Räume bereits seit einem halben Jahr verfüge. Zu einer Einigung kam es in der folgenden Auseinandersetzung zwischen dem Geschädigten und dem Angeklagten S. zunächst nicht. Der Geschädigte war auch nicht bereit - wie vom Angeklagten S. gefordert - 5.000,00 Euro an seinen - des Angeklagten S. - Bruder zum Ausgleich seines - des Bruders - Darlehens zu zahlen. Zunächst nach einem halben Jahr aufgenommene Mietzinszahlungen stellte der Angeklagte S. hierauf wieder ein. Während dieses Streites zwischen dem Angeklagten S. und dem Geschädigten ergriff letzterer wiederholt eigenmächtige Maßnahmen, um dem Angeklagten S. den Betrieb des Bistros zu erschweren bzw. unmöglich zu machen und diesen zur Aufgabe des Bistrobetriebs zu drängen. So stellte er bei einer Gelegenheit die Wasserversorgung ab und schweißte die vom Bistro in den zugehörigen Lagerraum führende Metalltüre so zu, dass der Lagerraum nicht mehr betreten werden konnte. Der Angeklagte S. kaufte hierauf, weil die gerufenen Polizeibeamten ihm keine Hilfe zu leisten vermochten, in einem Baumarkt ein rotlackiertes Brech-/Nageleisen und brach hiermit die zum Lagerraum führende Metalltüre auf und stellte das Wasser wieder an. Am Nachmittag des 18. April 2008 beschloss das Amtsgericht QP. im einstweiligen Verfügungsverfahren 10 C 170/08 im Wege der einstweiligen Verfügung die Verpflichtung der „YN.“, „die Versorgung der Gaststätte/Bistro „RZ.“ … mit Heizenergie und Wasser … wieder herzustellen“ sowie der Zeugin SE. den Besitz an dem von der Gaststätte/Bistro zum übrigen Hallenbereich zugänglichen Getränkeabstellraum mit Kühlbereich wieder einzuräumen und den von der Halle zum Lokal vorgenommenen Verschluss (Zuschweißen der Eisentüre bzw. Verschließen der Eisentüre) wieder zu öffnen“. Bei einer anderen Gelegenheit stellte der Geschädigte GV. die Heizung in einer Weise ein, dass das Bistro nicht mehr beheizt wurde, stellte den ursprünglichen Zustand aber wieder her, nachdem der Angeklagte S. angedroht hatte, anderenfalls in einer Stunde „alles kaputt zu schlagen“. In der Folgezeit fand die Auseinandersetzung zwischen dem Geschädigten und dem Angeklagten S. nur noch über ihre Rechtsanwälte und vor Gericht statt; zu eigenmächtigen Aktionen kam es nicht mehr. Schließlich schlossen beide Parteien im Verfahren 10 C 170/08 vor dem Amtsgericht QP. am 21. Mai 2008 einen Vergleich, wonach die Zeugin HP. sich verpflichtete, „auf die Nebenkostenvorauszahlung für Mai 2008 250,00 Euro und monatlich ab Juni 2008 … laufende Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 250,00 Euro sowie als Abschlag auf etwaige Rückstände aus der Nebenkostenabrechnung 2007 monatlich zum selben Fälligkeitszeitpunkt weitere 200,00 Euro zu zahlen“, und Einigkeit der Parteien darüber bestand, „dass die Zahlungspflicht bezüglich der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen … bis zur tatsächlichen Räumung des Mietobjektes durch die Zeugin SE. und … die Zahlung auf die Rückstände aus der Nebenkostenabrechnung 2007 … bis zur Tilgung der aus der Nebenkostenabrechnung geschuldeten Nachzahlung“ bestehen sollten. Diese Vereinbarungen wurden eingehalten. Eine von dem Geschädigten hinsichtlich der Räumlichkeiten im April 2008 ausgesprochene fristlose Kündigung wurde in einem Rechtsstreit für unwirksam erklärt. Ein beabsichtigter Abschluss eines neuen Mietvertrages zwischen dem Geschädigten und dem Angeklagten S., bei dem unter anderem ein geringerer Mietzins vereinbart werden sollte, kam vor dem Tod des Geschädigten nicht mehr zustande. Beide Parteien waren sich - über ihre jeweiligen Rechtsvertreter - nach der Darstellung des Angeklagten S. hinsichtlich der zukünftigen Mietmodalitäten bereits einig geworden.

30

Nach den Auseinandersetzungen in der ersten Hälfte des Jahres 2008 verkehrten der Angeklagte S. und der Geschädigte grundsätzlich nur noch über ihre Rechtsbeistände oder aber telefonisch, wobei der Angeklagte S. zu diesem Zweck insbesondere den Zeugen KW. beauftragte, die jeweilige Angelegenheit mit dem Geschädigten zu regeln.

31

Das Finanzamt forderte Ende 2008 aufgrund einer Steuerschätzung von der „QF. GmbH“ eine Zahlung von rund 18.000,00 Euro. Nachdem diese zunächst nicht bezahlt worden war, weil der Angeklagte S. eine Berichtigung der Berechnung forderte, beantragte das Finanzamt die Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen der „QF. GmbH“. Hierauf wurde der vom Finanzamt geforderte Betrag zur Abwendung der Insolvenz der GmbH aus Mitteln der Zeuginnen SE. und VF. gezahlt, das Finanzamt erstattete zwei Wochen später nach Korrektur der Berechnung einen Betrag von rund 8.000,00 Euro. Einen Jahresabschluss für das Jahr 2008 erstellte die "QF. GmbH" nicht mehr. Nach der Einschätzung der Zeugin VF. nahmen die mit dem Bistro erwirtschafteten Einkünfte immer mehr zu und zuletzt trug sich der Bistrobetrieb gerade selbst. Die "QF. GmbH" war über die Forderungen gegenüber den Gesellschafterinnen hinaus noch mit einem Darlehen der TR. in Höhe von rund 27.000,00 Euro belastet.

32

Der Angeklagte X. lernte den Angeklagten S. im Sommer 2007 kennen. Er stellte den von ihm gefahrenen Lkw regelmäßig in der Nähe des Bistros „RZ.“ des Angeklagten S. ab und trank jeweils Freitagabend bzw. Samstag­mor­gen und Montagmorgen nach bzw. vor Dienstantritt im Bistro einen Kaffee. Bei diesen Gelegenheiten kam der Angeklagte X. mit dem Angeklagten S., der grundsätzlich auf seine Gäste zuging, sie zuvorkommend behandelte, mit jedem das Gespräch suchte und von seinen Gästen hierfür sehr geschätzt wurde, immer wieder ins Gespräch. Nach einigen Monaten gewöhnten sich der Angeklagte X. und seine Familie es an, insbesondere am Samstag nach dem Einkaufen am Nachmittag in dem Bistro „RZ.“ zu essen. Auch nachdem der Angeklagte X. ab 2008 seinen Lkw nach einem Aufbruch nicht mehr in der Nähe des Bistros, sondern anderswo in W. auf einem eingefriedeten Stellplatz abstellte, suchte er weiterhin regelmäßig das Bistro des Angeklagten S. am Wochenende auf. Zunächst siezten sich die beiden Angeklagten, erst nach ungefähr einem halben Jahr gingen sie zum Duzen über. Während die Beziehung zwischen beiden Angeklagten in den Augen des Angeklagten X. eine freundschaftliche war, ging sie in den Augen des Angeklagten S. nicht über eine geschäftliche Bekanntschaft hinaus. Der Angeklagte X. sah den Angeklagten S. im Laufe der Zeit als väterlichen Freund an, mit dem er über persönliche Dinge sprach, an dessen geschäftlichem Erfolg ihm lag und dem er in geschäftlicher Hinsicht behilflich war, indem er Angestellten des Angeklagten S. Hinweise für Verbesserungen in der Küchenarbeit gab oder kleine Arbeiten für den Angeklagten S. erledigte. Von den Angestellten des Angeklagten S. mochte der Angeklagte X. vor allem die seit einem Jahr dort tätige 19-jährige Zeugin HC., da sie - im Gegensatz zu den übrigen Angestellten - wie der Angeklagte X. es nannte „die Arbeit sah“ und sich von sich aus um alles kümmerte. Der Angeklagte X., der sie mal als „seinen Sonnenschein“ bezeichnete, schenkte der Zeugin YB. zum Valentinstag 2009 ein Parfüm, wobei er dieses an die Zeugin durch den Angeklagten S. überreichen ließ. Dass die Zeugin YB. zu dem Angeklagten S. seit Herbst 2008 ein intimes Verhältnis unterhielt, wusste der Angeklagte X. - wie auch alle übrigen Personen einschließlich der Zeugin SE. - nicht.

33

Der Angeklagte X. kannte das Opfer, den Geschädigten GD., nur von Ansehen aus dem Bistro „RZ.“. Er hatte zwar gelegentlich seinen Pkw in der Waschstraße des Geschädigten waschen lassen, hatte in diesem Zusammenhang aber keinen persönlichen Kontakt zu dem Geschädigten gehabt.

34

Der Angeklagte S. teilte dem Angeklagten X. im Jahr 2008 mit, dass seine - des Angeklagten S. - finanzielle Situation nicht gut sei, weil das Bistro nicht so gut laufe, und fragte den Angeklagten X., ob er ihm - dem Angeklagten S. - helfen könne. Als der Angeklagte X. sich erkundigte, wie er dem Angeklagten S. helfen könne, erklärte dieser, er denke daran, einen Einbruch in das Bistro zu fingieren, um Geld von der Versicherung zu erhalten, an dem er den Angeklagten X. beteiligen wolle. Hierzu erklärte sich der Angeklagte X. bereit, um dem Angeklagten S. finanziell zu helfen. Der Angeklagte S. erläuterte dem Angeklagten X. seinen Plan und erklärte diesem auf seinen Einwand, ob er glaube, dass das so einfach gehe, das gehe schon, er mache das. Der Angeklagte S. kündigte an, den Angeklagten X. vorher anzurufen, um das „durchzuziehen“. Ihrem Plan entsprechend trafen sich beide Angeklagten in der Nacht vom 08. auf den 09. Juni 2008 im Bistro „RZ.“, um Einrichtungsgegenstände zu zerstören und einen Einbruch vorzutäuschen. Der Angeklagte S. brachte ein rotlackiertes Brech-/Nageleisen mit einer Länge von 50-60 cm mit, mit dem er die Eingangstüre aufhebelte. Die beiden Angeklagten zerstörten unter anderem Getränkeflaschen aus dem Tresen und entfernten aus dem Gastraum Bargeld sowie einen dort befindlichen LCD-Fernseher LG 42LE2R mit der Seriennummer 611WRFS07947, der von der Zeugin SE. am 17. März 2007 für 1.299,00 Euro gekauft worden war. Diesen erhielt der Angeklagte X., der noch nie einen solchen Fernseher besessen hatte, unter der Vereinbarung der Zahlung von 800,00 Euro an den Angeklagten S., der ihm aufgab, vor der Benutzung die Seriennummer abzukratzen. Der Angeklagte X. nahm den Fernseher nach Hause mit und stellte ihn - bedeckt mit einem Tuch - auf dem Speicher hinter Kartons ab. Der Angeklagte X. wollte den Fernseher erst in Betrieb nehmen, wenn - was zum damaligen Zeitpunkt finanziell nicht möglich, aber geplant war - das Wohnzimmer mit neuen Möbeln ausgestattet worden wäre. Er nahm desweiteren das Brech-/Nageleisen des Angeklagten S. mit, das dieser ihm übergeben hatte mit der Aufforderung, dieses bei sich zu verstecken, damit es nicht bei ihm - dem Angeklagten S. - aufgefunden werde. Der Angeklagte S. teilte dem Angeklagten X. bei späterer Gelegenheit mit, er habe Zahlungen der Versicherung erhalten. Zahlungen an den Angeklagten X., der in der Folgezeit ratenweise für den übernommenen Fernseher 400,00 Euro zahlte, leistete der Angeklagte S. jedoch nicht. Eine Veränderung in der Beziehung der Angeklagten trat nicht ein. Der Angeklagte X. schrieb manchmal bei dem Angeklagten S. an, wenn er nicht über genügend Bargeld verfügte, zahlte diese Beträge jedoch zeitnah in voller Höhe zurück.

35

Der Geschädigte GD. war alleiniger Eigner der „BE. GV. GmbH“. Diese betrieb zum einen in CT. einen gewerblichen Viehhandel, der verpachtet war und für den der Geschädigte stundenweise noch tätig war, zum anderen hielt sie 88 % der „YN.“, die auf dem Grundstück A.-straße in W. eine Waschstraße mit SB-Waschplätzen betrieb und deren Geschäftsführer der Geschädigte war. Die übrigen 12 % wurden von der Ehefrau des Geschädigten EW. gehalten, die ebenfalls auf 400-Euro-Basis im Betrieb mitarbeitete. In der Waschstraße waren darüber hinaus unter anderem die Zeugen EJ., genannt „ET.“, NP. und TL. tätig. Dem Zeugen EX. gegenüber hatte der Geschädigte bei Gelegenheit die Möglichkeit angesprochen, den Waschstraßenbetrieb der „YN.“ zu pachten. Der Geschädigte war mit dem Zeugen EX. und dessen Lebensgefährtin, der Zeugin NO., auch privat befreundet und besuchte die Zeugen häufig. Er vertraute dem Zeugen EX. auch Firmeneinnahmen zur Aufbewahrung an, insbesondere wenn größere Einnahmen vorhanden waren und er diese erst an einem späteren B. auf das Firmenkonto einzahlen wollte. Das Verhältnis des Zeugen EX. zur EW. war belastet, nachdem diese ihn wegen sexueller Belästigung bzw. Beleidigung angezeigt hatte; der Zeuge EX. betrat seither den Betrieb nur dann, wenn auch der Geschädigte dort war.

36

Insgesamt bestanden für die Unternehmensgruppe der „BE. GV. GmbH“ und „YN.“ Verbindlichkeiten in Höhe von ungefähr 1,4 Millionen Euro, die mit monatlich 9.552,00 Euro zu tilgen waren. Den Verbindlichkeiten standen Immobilienwerte von ungefähr 930.000,00 Euro gegenüber, zugunsten des Geschädigten abgeschlossene Versicherungen waren jeweils zur Sicherung der Verbindlichkeiten abgetreten. Der Geschädigte GD. hatte unter anderem auch wegen der ausbleibenden Mietzinszahlungen der "QF. GmbH" Schwierigkeiten, die Verbindlichkeiten der Unternehmensgruppe der „BE. GV. GmbH“ und „YN.“ zu bedienen. Er konnte sich daher, nachdem er im Dezember 2008 aus der ehelichen Wohnung in QP. ausgezogen war, keine eigene Wohnung leisten, sondern lebte fortan bis zu seinem Tod in einem Raum hinter der zum Waschstraßenbetrieb gehörenden Aufbereitungshalle.

37

Auf dem Grundstück A.-straße lag in dem Gebäudekomplex neben Räumen, die an eine insolvente Firma GK RF. GmbH vermietet waren, und dem Bistro eine Waschstraße sowie eine sogenannte Aufbereitungshalle, die zwei Stockwerke hoch ist, nebst einigen Nebenräumen. Diese Aufbereitungshalle konnte durch ein Rolltor betreten bzw. befahren werden, in der sich auch eine mit einem Zylinderschlüssel verschließbare sogenannte Schlupftür befand. Sowohl in dem Rolltor als auch der Schlupftüre sind ab ungefähr Hüfthöhe Plexiglasscheiben eingelassen, die die Einsicht in die Auf­be­reitungshalle ermöglichen. Von der Aufbereitungshalle ging an der linken Seite ein an die Waschstraße angrenzender Büroraum nebst Technikraum ab. Gegenüber dem Rolltor befand sich in der Mitte der gegenüber liegenden Wand eine weiße, mit einem Buntbartschlüssel verschließbare Plastiktüre, die in einen Raum mit Küchenzeile führte, an den sich rechts - nach einem Durchgang - eine links gelegene Dusche sowie ein Toilettenraum anschlossen sowie geradeaus ein mit einer blauen Metalltür verschlossener unter anderem auch mit einem Kleiderschrank, einem Schreibtisch, einem Bett und einem Fernseher möblierter Büro-/Wohnraum, in dem der Geschädigte Geschäftsunterlagen aufbewahrte und zuletzt auch lebte. Die zum letztgenannten Büro-/Wohnraum führende Türe, die nach seinem Einzug ein neues Schloss erhalten hatte, schloss der Geschädigte GV. grundsätzlich ab, lediglich er und der Zeuge EX. verfügten über einen Schlüssel zu diesem Raum, nicht aber die gesondert Verfolgte EW., die lediglich in seiner Anwesenheit zu haushaltlichen Besorgungen den Raum betreten durfte. Die Ehefrau des Geschädigten reinigte auch gelegentlich den Raum mit der Küchenzeile sowie Dusche und Toilette, diese Räume standen sowohl dem Geschädigten als auch seiner Ehefrau und den Beschäftigten der Waschstraße zur Nutzung zur Verfügung. Eventuell notwendige Reparaturen in diesen Räumlichkeiten wurden von den Bediensteten der „YN.“ erledigt, der Angeklagte S. hatte zu diesem Zweck - insbesondere auch nicht nach dem 18. März 2009 auf Bitten der EW. wegen eines verstopften Duschabflusses - keinen Zutritt.

38

Betrat man den hinter der Aufbereitungshalle liegenden Raum so befand sich gegenüber dieser Türe der Zugang zum Büro-/Wohnraum des Geschädigten, rechts davon an der rückwärtigen Wand die Küchenzeile und daneben in der Ecke eine Waschmaschine, rechts ca. 20-30 cm neben der zur Aufbereitungshalle führenden Türe ein blauer viertüriger Metallspind und in der rechten Wand der zu Dusche und Toilette führende Durchgang. Direkt hinter diesem befand sich - begrenzt durch die gefliesten Wände zur Küche einerseits und zur Toilette andererseits - die Duschtasse, zum Toilettenraum führte eine blaue Metalltüre. Im Küchenraum befand sich der Lichtschalter hinter der - aus Sicht der Aufbereitungshalle - links angeschlagenen Türe an der linken Wand, er ist bei geöffneter Tür zugänglich. Aus der Aufbereitungshalle gesehen führte rechts von der zu den vorbeschriebenen Räumlichkeiten führenden weißen Türe eine offene nach rechts oben führende Metalltreppe zu einem im Obergeschoss gelegenen Raum, in dem sich die Heizungssteuerung befand. Vor dieser Treppe und teilweise unterhalb dieser Treppe befand sich innerhalb der Aufbereitungshalle ein mit ungefähr 2 m hohen Sperrholzplatten und - am Fuß der Treppe an diese anschließend - einem ungefähr 1,80 m hohen viertürigen blauen Metallspind abgetrennter, nach oben offener L-förmiger Bereich, der durch eine doppelflügelige Metalltüre vom Bistro "RZ." betreten werden konnte und von diesem als Lagerraum genutzt wurde. In diesem Lagerraum fand sich - unter der Treppe stehend - ein hüfthoher breiter Kühlschrank. Darüber hinaus lagerten dort vor allem Getränkekästen, Altpapier und Mülltüten. Ein Zugang aus der Aufbereitungshalle in diesen Lagerraum war nicht vorgesehen, allerdings war es möglich, aus dem Lagerraum die ins Obergeschoss führende offene Metalltreppe unter Übersteigen des Metallgeländers zu betreten und von dieser in den Lagerraum hinabzusteigen, um so aus dem Lagerraum in die Aufbereitungshalle zu gelangen und umgekehrt. Hierfür war lediglich erforderlich, auf Gegenstände wie z.B. Getränkekästen und/oder den Kühlschrank zu steigen und sich von dort aus über das Geländer zu schwingen.

39

Die vom Bistro in den Lagerraum führende Türe lag dort am Ende des längeren Armes der L-förmigen Theke, von dieser nur durch einen schmalen Durchgang getrennt. Die Türe war mit einer Vorrichtung versehen, die dafür sorgte, dass die Türe selbstständig zufiel, wenn sie losgelassen wurde; sie verursachte hierbei ein hörbares Geräusch. Gegenüber dem kürzeren Arm der Theke befand sich der Haupteingang ins Bistro. Tritt man durch diesen ein, so lag - vom Bistrobereich zugänglich - links von der Theke zunächst die Küche, die außer der Türe nur über eine Durchreiche zum Bereich hinter der Theke verfügte, sowie links daneben der Aufgang in das Obergeschoss des Bistros sowie ganz links der Toilettenbereich. Der Hauptbereich der Bistrofläche befand sich rechts vom Eingang im Erdgeschoss und auf dem zur bis zum Dach vollverglasten Bistrofront offenen Galeriebereich im Obergeschoss. Von diesem gingen mehrere Räume, unter anderem ein Büro des Angeklagten S., ab.

40

Der Angeklagte S. öffnete das Bistro bereits früh am Morgen zum Frühstück und schloss es grundsätzlich nicht vor Mitternacht, waren noch Gäste da, hielt er das Bistro bis zu deren Weggang bis in den frühen Morgen hinein geöffnet. Am Wochenende bot die Zeugin SE. regelmäßig - beginnend zwischen 21.30 Uhr und 22.00 Uhr - eine Bauchtanzvorstellung.

41

Der Geschädigte war seit Anfang der 90iger Jahre - möglicherweise seit 1992 - mit der gesondert verfolgten 1971 geborenen EW., genannt „VK.“, einer gebürtigen WP. verheiratet. Aus dieser Ehe ging der am 17. September 1997 geborene TV. GV. hervor. Zuvor war der Geschädigte bereits zweimal verheiratet, aus seiner zweiten Ehe ging die am 02. April 1987 geborene Nebenklägerin JL., geb. GV., hervor, und aus seiner ersten Ehe zwei ältere Halbgeschwister der Nebenklägerin, zu denen sie erst seit Kurzem Kontakt hat. Die Nebenklägerin lebte bis zu ihrem 15. Lebensjahr im Haushalt des Geschädigten, danach zog sie zu ihrer leiblichen Mutter nach BD., nachdem sie erst in diesem Alter deren Identität erfahren hatte. Grund hierfür waren Differenzen mit dem Geschädigten, insbesondere aber mit der EW., die sie im Haushalt „alles machen ließ“ und darüber hinaus im großen Umfang zur Aufsicht über ihren jüngeren Stiefbruder heranzog. Seit dem Auszug der Nebenklägerin war der Kontakt zum Geschädigten nahezu abgebrochen, zur Hochzeit der Nebenklägerin war der Geschädigte trotz Einladung nicht erschienen. Nachdem die Nebenklägerin zu Weihnachten 2008 eine Karte an den Geschädigten gerichtet hatte, nahm dieser telefonisch Kontakt zu ihr auf. Die Nebenklägerin besuchte ihn im Jahr 2009 einmal in QP., suchte bei dieser Gelegenheit die Waschstraße nicht auf. Im März 2009 konnte die Nebenklägerin dem Wunsch des Geschädigten ihn zu besuchen wegen eines Sterbefalls in ihrer Familie nicht nachkommen. Sie sagte ihm aber einen Besuch einen Monat später zu. Der Geschädigte hatte ihr mitgeteilt, er wolle seine Anteile an der „YN.“ auf sie übertragen und sie solle dann die Waschstraße gemeinsam mit seiner Ehefrau führen. Der Geschädigte und die Nebenklägerin vereinbarten einige Tage vorher deren Besuch für Freitag, den 00. April 0000. Über diesen Termin war auch EW. informiert, die häufig mit ihrer Stieftochter telefonierte. Die Nebenklägerin wurde bei ihrer Ankunft am Freitagabend auf Aufforderung des Geschädigten von der EW. am Bahnhof von QP. abgeholt und wohnte hiernach in deren Haushalt in QP.. Sie traf ihren Vater erstmals am Abend des Tages im Bistro „RZ.“, zu dem EW. und die Nebenklägerin gefahren waren.

42

Zwischen dem Geschädigten und dessen Ehefrau kam es zumindest in den letzten Monaten zu häufigen und lautstark ausgetragenen Konflikten, die zum Auszug des Geschädigten aus der ehelichen Wohnung im Dezember 2008 führten. Diesem lag eine nicht näher aufgeklärte tätliche Auseinandersetzung der Ehegatten zugrunde. Die Ehefrau des Geschädigten äußerte gegenüber der Zeugin HM. bei einer Gelegenheit, sie werde ihren Mann umbringen, wenn er sich eine andere Frau nehme, wenn nicht sie ihn haben könne, dann keine. Um den Dezember 2008 nahm der Geschädigte auch eine freundschaftliche Beziehung zu einer anderen Frau namens AL. auf, der er Anfang April 2009 ein von der „YN.“ zu leasendes Cabrio überlassen wollte. Der Geschädigte reichte Anfang 2009 beim Amtsgericht QP. den Scheidungsantrag ein. Seine Ehefrau, die zunächst von einer Scheidung nichts wissen wollte, erhob dann im März 2009 gleichfalls einen Scheidungsantrag, nachdem der Geschädigte versucht hatte, sie durch ein Hausverbot vom Betrieb fernzuhalten. Die Ehefrau des Geschädigten hatte zuvor bereits mindestens einen Scheidungsantrag zurückgenommen. Über die Anträge hatte es noch keine gerichtlichen Verhandlungen gegeben. Das sich immer mehr zuspitzende Zerwürfnis zwischen dem Geschädigten und seiner Frau hatte auch Auswirkungen auf ihr Verhalten im Betrieb der Waschstraße, in dem beide bis zuletzt arbeiteten. Es kam immer wieder zu lautstarken mit Schimpfworten geführten verbalen Auseinandersetzungen. Die EW. äußerte bei einer Gelegenheit gegenüber der Zeugin MV., der Geschädigte, der versucht habe, sie rauszuwerfen, werde verrecken.

43

Der Geschädigte äußerte in Telefonaten mit der Nebenklägerin wiederholt, seine Ehefrau mache ihn fertig und es lohne sich nicht mehr für ihn weiter zu machen. Seine finanzielle Situation sei sehr schlecht und seine Ehefrau wolle immer mehr Geld von ihm. Der Geschädigte hatte im März 2009 seine finanzielle Leistungen für den Lebensunterhalt seiner Ehefrau stark eingeschränkt, er zahlte seither nicht mehr die für die ehemals gemeinsame Wohnung zu zahlenden Nebenkosten und kündigte den Mietvertrag für diese Wohnung. Die Nebenklägerin bestärkte ihren Vater in seinem Vorgehen, damit ihre Stiefmutter lerne, nicht immer nur zu nehmen. Die Ehefrau des Geschädigten war mit diesen finanziellen Einschränkungen nicht einverstanden und beschwerte sich hierüber in einer Vielzahl von Telefonaten mit der Nebenklägerin. Sie hegte auch den Verdacht, dass der Geschädigte seine Anteile an der „YN.“ ganz oder zumindest teilweise auf eine andere Person übertragen wollte. Aufgrund entsprechender Ankündigung des Geschädigten, dieser ließ jedoch den Empfänger der Anteile offen, vermutete die gesondert Verfolgte EW., der Geschädigte wolle seine Geschäftsanteile auf seine Freundin AL. übertragen. Hiermit war sie auf keinen Fall einverstanden. Bereits Ende März 2009 hatte die Nebenklägerin mit ihrer Stiefmutter darüber gesprochen, dass sie möglicherweise die Anteile des Geschädigten übernehmen und in der Waschstraße arbeiten würde. Die hiervon überraschte EW. nahm hierzu nur mit einem „ja ist gut“ Stellung. Die Ankündigung über die Veräußerung von Geschäftsanteilen machte der Geschädigte, um seine Ehefrau zu ärgern.

44

Der Geschädigte hatte bereits vor Jahren ein Wohnhaus in BN. am Wohnort der Familie der EW. erworben, ob dieses - wie EW. in ihrer Vernehmung gegenüber dem Zeugen KHK JX. angegeben hat - einen Wert von ca. 20.000,00 Euro hat und auf ihren Namen eingetragen ist, konnte und musste die Kammer nicht feststellen.

45

Die Lebensgefährtin des Angeklagten S., die Zeugin SE., organisierte für diesen anlässlich dessen Geburtstags am 18. März 2009 am darauf folgenden Wochenende eine Überraschungsfeier im Bistro. An dieser nahmen neben Familienangehörigen des Angeklagten S. unter anderem die Familie des Angeklagten X., der Geschädigte GD. und seine Ehefrau EW. teil. Mit EW. führte der Angeklagte X., auf den sie einen verschlossenen Eindruck machte, lediglich einmal ein kurzes Gespräch. In der folgenden Zeit suchte die Ehefrau des Geschädigten das Bistro „RZ.“ häufig auf.

46

Zwischen dem 15. März 2009, dem Geburtstag der Zeugin OU., und vor dem 00. April 0000, dem Geburtstag ihres - der Zeugin - Ehemannes, erschien die Ehefrau des Geschädigten mit zwei Schlüsseln, einem Buntbartschlüssel und einem Zylinderschlüssel, im Geschäft der Zeuginnen DM. in W. und ließ von beiden Schlüsseln einen Nachschlüssel anfertigen. Bei dieser Gelegenheit fiel den Zeuginnen auf, dass die nur ca. 1,60 m große, viel Schmuck tragende schwarzhaarige Frau mit einem silbernen Audi mit einem IQ. Kennzeichen vorgefahren war.

47

Der Angeklagte S. erklärte einige Tage später dem Angeklagten X., sie müssten „das“ - einen fingierten Einbruch in das Bistro - noch einmal machen, es werde das letzte Mal sein und er werde etwas dafür erhalten, wenn er - der Angeklagte S. - von der Versicherung Geld erhalte. Auf Anweisung des Angeklagten S. brachte der Angeklagte X. das bereits beim ersten fingierten Einbruch genutzte, seither im Keller des Angeklagten X. versteckte Brech-/Nageleisen mit. Nach Schließung des Bistros begaben sich beide Angeklagten in den frühen Morgenstunden des 30. März 2009 in das Bistro, rissen - entsprechend den Vorstellungen des Angeklagten S. - den Fernseher im Gastraum aus der Verankerung, beschädigten die Boxen der Musikanlage und die Kühltruhe. Außerdem demolierten sie in einem Raum im 1. Obergeschoss einen Schrank, in dem sich nichts befand, als dessen gestohlener Inhalt aber - so der Angeklagte S. - gegenüber der Versicherung Bargeld in Höhe von 17.500,00 Euro behauptet werden sollte. Der Angeklagte S. entnahm einem Portemonnaie Bargeld in unbekannter Höhe. Zum Abschluss versuchte der Angeklagte X. auf Anweisung des Angeklagten S. vergeblich, eine Fenstertüre von außen mit dem Brech-/Nageleisen aufzubrechen; dies übernahm schließlich der Angeklagte S. selbst mit dessen spitzer Seite. Hiernach fuhr der Angeklagte X. zunächst den Angeklagten S. zu dessen Wohnung und dann nach Hause, hierbei nahm er wiederum das Brech-/Nageleisen mit und versteckte es in seinem Keller.

48

Der Angeklagte S. beabsichtigte, im Namen seiner Lebensgefährtin auf einem Grundstück in QD. einen Restaurantbetrieb für 150 Personen mit Tanzschule - ein Bauvorhaben von ca. 800.000,00 Euro - zu errichten und zu betreiben. Auf entsprechende Anträge fasste die Stadt W. am 02. Dezember 2008 den Beschluss, das fragliche Grundstück an Frau SE. zu veräußern, wenn ein positiver Vorbescheid beigebracht und die Lärmsituation durch Gutachten geklärt sei. Nachdem die Stadt W. am 23. März 2009 erklärte, über das Grundstück wieder frei verfügen zu wollen, erklärte die „QF. GmbH“ am 27. März 2009, „die Finanzierung hat etwas gedauert, aber sie steht jetzt und wir möchten das Grundstück kaufen“. Der Angeklagte S. rief am 01. April 2009 in dieser Angelegenheit bei der Stadtverwaltung W. an und kündigte ein Telefonat für die folgende Woche an. Tatsächlich war die Finanzierung dieses Projektes nicht gesichert, hiervon ging auch die Zeugin SE. nicht aus. Der Angeklagte S. hatte lediglich vor dem 30. März 2009 - hiervon war zu seinen Gunsten auszugehen - von einem Verwandten einen Bargeldbetrag von 17.000,00 Euro zum Erwerb des Grundstücks erhalten.

49

Bereits zuvor hatte der Angeklagte S. im März 2009 dem Angeklagten X. gegenüber erklärt, er überlege, etwas mit dem Geschädigten GV. „zu machen, damit er mit diesem nicht so viele Schwierigkeiten“ habe, und kündigte an, sich insoweit mit Frau GV. unterhalten zu wollen. Er wisse, dass der Herr GV. eine Pistole habe, nicht aber wo. Ungefähr zwei Wochen vor dem 04. April 2009 teilte der Angeklagte S. dem Angeklagten X. mit, er habe mit EW. gesprochen. Diese lasse Schlüssel für die Räume des Geschädigten nachmachen, so dass sie, wenn sie dort hineingingen und etwas Unordnung machten, den GD. zum Pflegefall machen oder ihn töten könnten. Der Angeklagte S. erklärte dem Angeklagten X. in diesem Zusammenhang, dass es ihm persönlich lieber wäre, wenn der GD. getötet würde, denn dann würde dessen Ehefrau mehr Geld von der Lebensversicherung erhalten und er werde mit ihr seine Geschäfte besser regeln können. Die Frage des Angeklagten X., wie sich der Angeklagte S. das denn vorstelle, beantwortete dieser sinngemäß „Ich lasse mir noch was einfallen, wie wir es machen. Ich sage es dir dann“.

50

Tatgeschehen

51

Der Angeklagte X. beendete zeitig am Freitagabend, dem 00. April 0000, seine letzte Lkw-Fahrt und begab sich in das Bistro des Angeklagten S.. Dort teilte ihm dieser mit, dass sie die Tat an diesem Wochenende begehen müssten, da die Ehefrau des Geschädigten dann wegen der Anwesenheit der Tochter des Geschädigten - der Nebenklägerin - ein hundertprozentiges Alibi habe. Er - der Angeklagte X. - müsse am Samstagabend in die Räumlichkeiten der Waschstraße gehen und den Geschädigten erschlagen. Hierfür würden sie 20.000,00 Euro von der Ehefrau des GD. erhalten, von denen jeder 10.000,00 Euro erhalten sollte. Der Angeklagte S. erklärte dem Angeklagten X., dann werde alles besser laufen, er werde mit der Ehefrau des Geschädigten besser zurecht kommen und noch weitere Räumlichkeiten anmieten können. Der Angeklagte S. sagte dem Angeklagten X., dieser werde die zugesagten 10.000,00 Euro nicht in einem Betrag, sondern in Raten erhalten. Außerdem forderte der Angeklagte S. den Angeklagten X. auf, am nächsten Morgen das Brech-/Nageleisen ins Bistro zu bringen und am Samstagabend um 22.00 Uhr ins Bistro zu kommen. Beide Angeklagten gingen zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass der Angeklagte X. mit dem Brech-/Nageleisen den Geschädigten in dessen Räumlichkeiten erschlagen werde. Nachdem der Angeklagte X. sein Getränk getrunken hatte, verließ er das Bistro wieder und fuhr nach Hause.

52

Am nächsten Vormittag fuhr der Angeklagte X. - noch vor dem Frühstücken - in das Bistro „RZ.“. Er hatte das Brech-/Nageleisen des Angeklagten S. in einer Papiertüte bei sich und versteckte beim Betreten des Bistros den aus der Tüte herausragenden Teil des Brech-/Nageleisens im Ärmel seiner Jacke. Auf Geheiß des Angeklagten S. brachte der Angeklagte X. das Brech-/Nageleisen in den Lagerraum und legte es unterhalb der Treppe links neben die Kühltruhe ab. Der Angeklagte S. zeigte dem Angeklagten X. noch, wie er über das Treppengeländer in die Aufbereitungshalle klettern könne und dass er durch die am Fuß der Treppe liegende weiße Türe gehen und dort auf den Geschädigten warten solle, weil sich die Pistole des Geschädigten nach Mitteilung der EW. in dessen Schlafraum befinde. Nach dem Frühstücken und anschließendem Wocheneinkauf kehrten der Angeklagte X. und seine Familie am Nachmittag im Bistro „RZ.“ ein und nahmen eine Mahlzeit ein. Gegen 17.00 Uhr fuhren der Angeklagte X. und seine Familie nach Hause.

53

Am frühen Abend des 00. April 0000 war es im Bistro „RZ.“ zu einem lautstarken Streit zwischen dem Geschädigten und seiner Ehefrau gekommen. Diese hatte mit der Nebenklägerin und dem gemeinsamen Sohn abends das Bistro „RZ.“ aufgesucht. Als der Geschädigte, der mit seiner Tochter sprechen wollte, zu ihnen stieß, empfing sie ihn mit den Worten: „Was hast Du hier zu suchen, geh zu Deiner Schlampe!“. Der Geschädigte entgegnete hierauf „Das lasse ich mir nicht bieten, dafür bin ich nicht gekommen“ und verließ das Bistro wieder, ohne mit der Nebenklägerin gesprochen zu haben. Nach einer Stunde verließen die Nebenklägerin und die Ehefrau des Geschädigten das Bistro, zu diesem Zeitpunkt hielt sich der Geschädigte nicht in den Räumlichkeiten der Waschstraße auf.

54

Am nächsten B., Samstag dem 04. April 2009, fuhren die Nebenklägerin, die gesondert Verfolgte EW. und SH. GV. morgens erneut in das Bistro „RZ.“. Die Nebenklägerin hatte zuvor die EW. davon abgehalten, den offensichtlich noch schlafenden Geschädigten - wie sie ankündigte -„brutal zu wecken“. Sie tranken im Bistro Kaffee und die Nebenklägerin unterhielt sich bei dieser Gelegenheit mit dem Angeklagten S.. Nachdem der Geschädigte erwacht war, begaben sich die Nebenklägerin, EW. und SH. GV. in die Waschstraße. Die Nebenklägerin sprach dort mit ihrem Vater während ihre Stiefmutter ein Fahrzeug nach der Reinigung auslieferte. Sie erklärte ihrem Vater, sie habe kein Interesse daran, in der Waschstraße zu arbeiten. Der Geschädigte teilte ihr bei dieser Gelegenheit mit, dass er sich mit seinem jüngsten Sohn nicht verstehe. Außerdem teilte der Geschädigte seiner Tochter mit, er bekomme keine Mietzahlungen; er vermittelte der Nebenklägerin nicht den Eindruck, dass im Verhältnis zum Angeklagten S. alles geregelt sei.

55

Nachdem EW. zurück gekommen war, kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Geschädigten. EW. schrie den Geschädigten an, dieser könne nicht einfach über seine Anteile verfügen, sie habe ein Mitspracherecht und sei nicht damit einverstanden. Hiernach erklärte EW., ins Bistro „RZ.“ gehen zu wollen, tat dies und schilderte dort dem Angeklagten S. ihre Probleme mit dem Geschädigten. Am späten Mittag - gegen 14.00 Uhr - verließen die Nebenklägerin, ihre Stiefmutter und ihr Stiefbruder das Bistro wieder. Die Nebenklägerin vereinbarte mit dem Geschädigten ein Gespräch für den nächsten B. gegen 13.00 Uhr.

56

Am Abend des 04. April 2009 begaben sich die Nebenklägerin, MM. und SH. GV. erneut ins Bistro „RZ.“, um zunächst den Rest eines Fußballspiels im Fernsehen zu sehen, zu Abend zu essen und schließlich die regelmäßig dort um 21.30 Uhr stattfindende Bauchtanzvorstellung der Zeugin SE. zu sehen. EW. verließ während des Aufenthaltes im Bistro dieses immer wieder und sah über die Abtrennung zwischen der vor dem Bistro liegenden Außenfläche und der Einfahrt zur Waschstraße sowie der Aufbereitungsfläche hinüber. Sie erklärte ihr Verhalten gegenüber der Nebenklägerin auf deren Nachfrage damit, sie wolle sehen, wo der Geschädigte sei. Einige Zeit später, zwischen 21.00 und 21.30 Uhr, erklärte EW. plötzlich und für die Nebenklägerin überraschend, nach Hause fahren zu wollen. Hiervon ließ sie sich von der Nebenklägerin nicht abbringen, obwohl sie entgegen ihren ursprünglichen Plänen noch nicht die Bauchtanzvorstellung gesehen hatten. Sie verließen das Bistro und fuhren davon, wobei EW. zunächst eine Runde um das Waschstraßengelände fuhr und feststellte, dass sich der Geschädigte dort nicht aufhielt. Da die Ehefrau des Geschädigten glaubte, dieser halte sich bei seiner neuen Freundin auf, fuhr sie auch zu deren Wohnort, zeigte ihn der Nebenklägerin und fuhr dann schließlich nach QP., wo sie gegen 22.00 Uhr zu Hause eintrafen. SH. GV. legte sich sodann ins Bett, EW. unterhielt sich telefonisch mit einer ihrer Schwestern und die Nebenklägerin sah im Wohnzimmer fern. Nachdem sie auf dem Sofa eingeschlafen war weckte sie gegen 1.00 Uhr ihre Stiefmutter und beide begaben sich in ihre Schlafräume im oberen Geschoss der Wohnung.

57

Der Waschstraßenbetrieb endete am Samstag - wie immer werktags - um 19.00 Uhr, hiernach waren noch bis 21.00 Uhr die SB-Waschplätze auf dem Gelände geöffnet. Gegen 19.10 Uhr fuhr der Geschädigte zum Biergarten in W., wo er den Zeugen EX. - wie zuvor vereinbart - abholte und mit ihm zur Wohnung des Zeugen EX. und der Zeugin HM. fuhr, um diese zu besuchen. Er traf in deren Wohnung auch seiner Erwartung entsprechend seine Freundin AL. an. Alle vier vereinbarten, sich am nächsten Vormittag zu einem gemeinsamen Frühstück zu treffen, wobei der Geschädigte zunächst seine Freundin abholen und dann zu den Zeugen EX. und HM. kommen sollte. Gegen 20.00 Uhr brachte der Geschädigte dann seine Freundin nach Hause, nachdem er noch gegenüber der Zeugin HM. und dem Zeugen EX. angeregt hatte, am späteren Abend auszugehen, und insoweit ein Telefonat am späteren Abend angekündigt hatte. Nach seiner Rückkehr in die Waschstraße machte der Geschädigte die Abrechnung der Tageseinnahmen. Der Zeuge EX. hatte bereits gegen 18.00 Uhr Feierabend gemacht, ihm wurden die Tageseinnahmen an diesem Abend nicht übergeben; sie verblieben in den Räumlichkeiten der Waschstraße. Der Geschädigte telefonierte kurz nach 21.00 Uhr mit der Zeugin HM., die ihm mitteilte, dass der Zeuge EX. auf dem Sofa eingeschlafen sei und sie an diesem Abend nicht mehr die Wohnung verlassen wollten. Bei diesem Telefonat berichtete der Geschädigte der Zeugin HM., der Angeklagte S. habe ihn zuvor wiederholt angerufen, ihm mitgeteilt, dass sich EW. im Bistro „RZ.“ aufhalte, und ihn gebeten, am Abend bei ihm im Bistro vorbei zu kommen, um etwas bezüglich des Mietvertrages zu besprechen. Von dieser Mitteilung des Geschädigten machte die Zeugin HM. dem Zeugen EX. am nächsten B. Mitteilung. Zum Zeitpunkt des Telefonates mit der Zeugin HM. war der Geschädigte noch unentschlossen, ob er dieser Aufforderung nachkommen sollte.

58

Die Zeugin SE. traf an diesem Abend gegen 21.30 Uhr im Bistro „RZ.“ ein. Dort waren bereits - wie von ihr erwartet - eine Freundin, deren Lebensgefährte und zwei Bekannte der Freundin zum Essen anwesend. Die Zeugin SE. setzte sich zu ihnen an den Tisch in der - vom Haupteingang gesehen - rechten Gastraumseite. Bei ihrem Eintreffen war der Geschädigte noch nicht im Bistro anwesend. Während des anschließenden mehrstündigen Aufenthaltes der Zeugin SE. im Bistro kam der Angeklagte S. sporadisch - insbesondere zu Beginn ihres Aufenthaltes und für maximal 15 Minuten am Stück - an deren Tisch, um sich zu unterhalten, und kümmerte sich im übrigen um seine weiteren Gäste. Die Zeugin SE. sagte an diesem Abend wegen der Anwesenheit ihrer Freunde und der niedrigen Gästezahl ihre übliche Bauchtanzvorstellung ab.

59

In dem Bistro „RZ.“ waren an diesem Abend neben dem Angeklagten S. als Bedienung die Zeuginnen HC. und PU. sowie der Zeuge KW. tätig. Der Zeuge RP., der seit November 2007 für den Angeklagten S. arbeitete, zunächst im Service und zuletzt hauptsächlich in der Küche, und für den der Angeklagte S. eine Vertrauensperson war, an die sich der Zeuge auch bei privaten Problemen wandte, hatte seinen Dienst bereits nachmittags angetreten. Der Zeuge RP. hielt sich in den folgenden Stunden weitgehend in der Küche auf, zum Rauchen verließ er kurzzeitig das Bistro. Die Zeugin XD. hatte ihren Dienst gegen 18.00 Uhr angetreten, die Zeugin YB. gegen 19.00 Uhr. Da bei dem vorgetäuschten Einbruch am 30. März 2009 auch der Zigarettenautomat beschädigt worden war, war der Angeklagte S. nicht in der Lage, Gäste mit Zigaretten zu versorgen. Als ein Gast bei ihm Zigaretten bestellte, beauftragte er daher die Zeugin YB. damit, an der nahe gelegenen ESSO-Tankstelle, IJ.-straße 36, die bestellten Zigaretten zu besorgen. Dies tat die Zeugin YB. um 21.35 Uhr. Nachdem sie die gekauften Zigaretten im Bistro dem Angeklagten S. übergeben hatte, begab sie sich für mindestens 30 Minuten zu ihrem in der IJ.-straße Straße wohnenden Freund. Sie hatte zuvor mit der Zeugin XD. abgesprochen, dass sie - YB. - vor 23.30 Uhr ins Bistro zurück kehren würde, damit die Zeugin XD. gegen 23.30 Uhr ihren Dienst beenden könne.

60

Kurz vor 22.00 Uhr begab sich der Geschädigte ins Bistro „RZ.“, das seine Ehefrau mit ihren Begleitern bereits zuvor verlassen hatte. Er begab sich zunächst an den längeren Arm der L-förmigen Theke, nicht allzu weit von der Lagertüre entfernt und trank ein Bier. Gegen 22.00 Uhr betrat auch der Angeklagte X. - entsprechend seiner zuvor getroffenen Abrede mit dem Angeklagten S. - das Bistro „RZ.“, begrüßte den ihm nur von Ansehen bekannten, allein an der Theke sitzenden Geschädigten mit Handschlag, nahm an dem kürzeren Arm der Theke Platz und bestellte eine Coca-Cola. Seine Frau hatte zuvor begonnen im Internet mit Freunden zu kommunizieren und hatte dem Angeklagten X., der erklärte, sich zu langweilen, wie von diesem erwartet angeraten, doch nochmal ins Bistro „RZ.“ zu gehen. Der Angeklagte X. war daraufhin mit seinem roten Pkw CJ. Baujahr 1997 mit dem amtlichen Kennzeichen N01 dorthin gefahren. Er wie auch der Geschädigte tranken ihre jeweiligen Getränke, ohne ein Gespräch zu führen. Der Angeklagte X. verließ zumindest kurzzeitig das Bistro, um vor der Türe zu rauchen. Der Angeklagte S. sprach den Angeklagten X. bei günstiger Gelegenheit an und übergab ihm zwei Schlüssel, die - wie er dem Angeklagten X. gleichzeitig sagte - EW. habe nachmachen lassen und ihm übergeben habe, einen Buntbartschlüssel, der auf das Schloss der zwischen Aufbereitungshalle und Küchenraum befindlichen Türe passte, und einen Zylinderschlüssel, der auf das Schloss der zwischen Küchenraum und dem vom Geschädigten genutzten Büro-/Wohn­zim­mer befindlichen Türe im Bereich hinter der Aufbereitungshalle passte.

61

Der Geschädigte zahlte gegen … Uhr seine Zeche und begab sich zum Ausgang des Bistros, ohne dass es bisher zu einem Gespräch mit dem Angeklagten S. gekommen war. Als der Angeklagte S. dies bemerkte, sagte er zu dem Angeklagten X., der noch an der Theke stand, er werde den Geschädigten aufzuhalten versuchen und er - X. - solle sich in den Bereich des Zugangs zum Lager und von dort in die Räumlichkeiten des Geschädigten begeben. Entsprechend seiner Ankündigung, den Geschädigten zurück halten zu wollen, eilt der Angeklagte S. dem Geschädigten, der sich bereits im Außenbereich des Bistros aufhielt, hinterher und sagte zu ihm, er habe noch etwas mit ihm zu besprechen. Beide begaben sich daraufhin wieder in das Bistro zurück, setzten sich gemeinsam an einen Tisch und besprachen Angelegenheiten des Mietverhältnisses. Der Angeklagte X. nutzte die Gelegenheit sich an den längeren Arm der Theke in unmittelbarer Nähe zu der in den Lagerraum führenden Tür zu setzen. Der Angeklagte S. holte dem Geschädigten noch ein Bier. Beide beendeten gegen kurz nach 23.00 Uhr ihr Gespräch und der Angeklagte S. begleitete den Geschädigten aus dem Bistro bis auf den Bürgersteig, nachdem er dem Angeklagten X. einen Wink mit den Augen gegeben hatte, den dieser als Aufforderung verstand, sich nunmehr über den Lagerraum und die Aufbereitungshalle in den Küchenraum zu begeben, um dort den Geschädigten plangemäß zu erwarten. Der Angeklagte X. eilte durch die Lagertüre in das Getränkelager, nahm das dort links neben der Kühltruhe unterhalb der Treppe deponierte Brech-/Nageleisen, legte dieses zu den von dem Angeklagten S. für den Angeklagten X. bereit gelegten weißen Küchen-Handschuhen auf den blauen Spind, kletterte über von dem Angeklagten S. bereitgestellte Getränkekästen und das Treppengeländer auf die Treppe, nahm die Handschuhe und streifte sie sich über, ergriff das Brech-/Nageleisen, ging über die Treppe in die zumindest durch Lampen des Lagerraums erhellte Aufbereitungshalle, schloss mit dem ihm vom Angeklagten S. übergebenen Buntbartschlüssel die Türe zum Küchenraum auf, betrat diesen und verschloss hinter sich die Tür wieder. Er steckte danach den Buntbartschlüssel wieder in seine Hosentasche und stellte sich im Dunkeln an die linke Wand hinter der Küchentüre. Der Angeklagte X., der das Brech-/Nageleisen mit beiden Händen hielt, hörte, während er auf den Geschädigten wartete, hinter der verschlossenen blauen Türe im Büro-/Wohnraum den laufenden Fernseher.

62

Während der folgenden kurzen Wartezeit überkam den Angeklagten X. der Gedanke, dass er im Begriff stand, einen Menschen zu erschlagen. Er spielte mit dem Gedanken, dem Geschädigten „Bescheid zu geben“, sah hiervon jedoch ab, weil er nicht wusste, wie der Geschädigte dann reagieren würde und ihm letztlich der Erhalt des in Aussicht gestellten Geldbetrages von 10.000,00 Euro zu verlockend erschien.

63

Der Geschädigte, der zwischenzeitlich über den Bürgersteig und den Außenbereich der Waschstraße in die Aufbereitungshalle gekommen war - die Schlupftüre hatte er hinter sich verschlossen -, schloss dann die zum Küchenraum führende Türe auf, betrat diesen ohne den hinter der sich öffnenden Türe lauernden Angeklagten X. zu bemerken und schloss - immer noch im Dunkeln - hinter sich mit der linken Hand die Türe wieder. Bevor er das Licht einschalten konnte, schlug der Angeklagte X., der zuvor die ungefähre Position des Geschädigten im aus der Aufbereitungshalle einfallenden Licht hatte erkennen können, entsprechend dem gemeinsamen Tatplan mit beiden Händen das Brech-/Nageleisen mit voller Wucht in Richtung des Kopfes des Geschädigten GV., um diesen zu töten. Der Angeklagte X. traf jedoch nicht den Schädel des Geschädigten mittig, sondern nur an dessen linker Kopfseite. Das Brech-/Nageleisen verletzte im Schlagverlauf die linke Augenbraue, die Rückseite des linken Ohres des Geschädigten und traf auf dessen linke Schulter; hierdurch wurden Einblutungen in das linke Augenoberlid und die linke Ohrmuschel mit Rissverletzung sowie längs konfigurierte Einblutungen in die Weichgewebe der Oberseite mit korrespondierenden Hauteinblutungen und breitflächige Einblutungen des Weichgewebes der Außenseite der linken Schulter verursacht. Der Geschädigte wandte sich trotz des wuchtigen Schlages sofort gegen seinen Angreifer und schlug diesem das Brech-/Nageleisen aus der Hand, welches ungefähr in Raummitte zu liegen kam. Danach kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem 1,64 m großen und 69 kg schweren Geschädigten und dem 1,80 - 1,82 m großen und ungefähr 93 kg schweren Angeklagten X., bei der der Geschädigte dem Angeklagte X. Schläge versetzte. Im Rahmen der Auseinandersetzung, bei der der Geschädigte versuchte zu entkommen und der Angeklagte X. versuchte, den Geschädigten zu überwältigen, wurde dem Geschädigten der Pullover über den Kopf gezogen, so dass sein Gesicht und die Schädeldecke vollständig bedeckt, sein Hinterkopf jedoch unbedeckt war. Seine Arme waren noch mit den Pulloverärmeln bekleidet. Der Angeklagte X., der Geschädigte oder beide stießen bei dem Kampf gegen den blauen Metallspind, der hierdurch durch den Bereich der Dusche und die Tür zur Toilette hindurch geschoben wurde bis er sich schließlich mit teilweise geöffneten Türen quer in der Toilettentür stehend verkantete. Hierbei fielen auf dem Spind stehende Gegenstände, unter anderem eine Plastikkiste mit Inhalt und Aktenordner, im Bereich vor der Küchenzeile im Durchgang zur Dusche zu Boden. Es gelang dem rechts vom Geschädigten stehenden Angeklagten X. schließlich den Geschädigten mit beiden Armen zu umschlingen und so festzuhalten. Beide befanden sich zu diesem Zeitpunkt im Bereich zwischen den Türen zur Aufbereitungshalle einerseits und dem Büro-/Wohnraum andererseits. Es gelang dem Angeklagten X. nur mit Mühe, den Geschädigten zu fixieren. Bei dieser Gelegenheit oder bereits früher griff der Geschädigte dem Angeklagten X. in die Genitalien, was dieser aufgrund der Aufregung nicht bemerkte, am nächsten B. jedoch aufgrund sich ausbildender Hämatome erkannte. Der Angeklagte X. überlegte fieberhaft, was er unternehmen könnte, um den Geschädigten doch noch zu überwältigen.

64

Der Angeklagte S. war, nachdem er den Geschädigten nach draußen begleitet hatte, in den Gastraum zurück gekehrt. Er erklärte dem Zeugen RP., er solle ihm - dem Angeklagten S. - einen Salat machen, worauf sich der Zeuge RP. in die Küche begab, von der aus man nur dann Einblick auf die zum Lagerraum führende Türe hat, wenn man den Kopf nahe der zur Theke führende Durchreiche von 40 mal 80 cm in einer Höhe von 1,20 m steckt. Er spülte zunächst noch weiter Geschirr ab und begann dann mit der Zubereitung des bestellten Salats, außerdem richtete er auch für zwei Gäste einen Salat her. Die Zeugin XD. wies der Angeklagte S. an, auf der Empore Tische zu reinigen. Hiernach nahm der Angeklagte S. einige leere Flaschen und betrat - beobachtet von der Zeugin XD. - den Lagerraum. Der Angeklagte S. kletterte, wie vor ihm bereits der Angeklagte X., über das Treppengeländer in die Aufbereitungshalle, möglicherweise nachdem er Kampfgeräusche aus dem Küchenraum gehört hatte. Während der Angeklagte X. mitten im Küchenraum den Geschädigten umklammert hielt und nicht wusste, was er tun sollte, um den Tatplan noch zu verwirklichen, öffnete der Angeklagte S. die Tür zum Küchenraum, schaltete das Deckenlicht an und fragte - scheinbar überrascht - „Was ist denn hier los?“ Auf die sinngemäße Erklärung des Angeklagten X., „Ich kann das nicht!“ entgegnete der Angeklagte S., „Du musst, du musst!“. Auf die weitere Frage des Angeklagten X. „Was soll ich denn noch machen?“ hob der vor dem Geschädigten stehende Angeklagte S. das auf dem Boden liegende Brech-/Nageleisen auf und schlug in der auch von dem Angeklagten X. erkannten Absicht, den Geschädigten GV. zu töten, mindestens zweimal mit großer Wucht auf dessen Schädel. Hierbei wurde der Geschädigte weiterhin von dem Angeklagten X., der nach Aufnahme des Brech-/Nageleisens diese Schläge des Angeklagten S. zur Verwirklichung des gemeinsam geplanten Todes des Geschädigten erwartet und seinen Kopf weggedreht hatte, auf dessen rechter Seite umklammert und in leicht gebückter Haltung fixiert. Der Angeklagte X. hörte bei einem der Schläge ein Knacken, das er aufgrund seiner Erfahrungen als Koch als das Zerbrechen eines Knochens interpretierte. Infolge der erlittenen Schädelverletzungen sackte der Geschädigte in sich zusammen und wurde von dem Angeklagten X., der ihn bisher noch umklammerte, im Bereich vor der Küchenzeile und dem Durchgang zur Dusche auf dem Boden abgelegt. Der noch lebende Geschädigte lag dort leicht gekrümmt auf der linken Seite, den blutenden Kopf in der Nähe des Spindes, die Füße an der Küchenzeile, und ließ stöhnende bzw. schnarchende Geräusche hören. Der Angeklagte S. legte sodann das Brech-/Nageleisen auf der Spüle ab, erklärte, er müsse sich um seine Gäste kümmern, und verließ den Küchenraum. Nur wenige Sekunden später kam er aber in den Küchenraum zurück, wies den Angeklagten X. an, in den Räumen „Unordnung zu machen“, und ging daraufhin wieder. Er kletterte erneut über das Geländer der ins 1. Obergeschoss führenden Treppe und die darunter stehende Kühltruhe zurück in den Lagerraum.

65

Noch bevor der Angeklagte S., der fünf Minuten zuvor den Gastraum verlassen hatte, bei dem Überklettern des Treppengeländers den Boden des Lagerraums erreichte, öffnete die Zeugin XD., die - nachdem der Zeuge RP. den Salat zubereitet hatte, den Angeklagten S. aber im Gastraum nicht finden konnte - den Angeklagten S. suchte, die Tür zum Lagerraum und bemerkte den zu Boden springenden Angeklagten S.. Die Zeugin erklärte dem Angeklagten S., das Essen sei fertig. Ungefragt erklärte der Angeklagte S. der Zeugin XD. sinngemäß, er habe nach der Heizung gesehen, und verließ hinter der Zeugin XD. den Lagerraum. Er setzte sich an einen Tisch in der Nähe der Theke und Tür zum Lagerraum und verzehrte mit dem dann hinzukommenden Zeugen RP. den von diesem für ihn zubereiteten Salat. Tatsächlich gab es keinerlei Probleme mit der Heizung.

66

Einige Zeit später begab sich die Zeugin XD. in den Lagerraum und bestellte - was der Angeklagte X. im Bereich der Aufbereitungshalle hinter dem Fahrzeug des Geschädigten stehend hörte - um 23.35 Uhr per Handy ein Taxi, mit welchem die Zeugin dann um 23.37 Uhr vom Bistro abfuhr. Neben dem Angeklagten S. waren ab diesem Zeitpunkt nur noch die Zeugen RP. und YB. im Bistro tätig. Die Zeugin XD. hat nach diesem Abend ihre Tätigkeit im Bistro aufgegeben.

67

Der im Küchenraum zurück gebliebene Angeklagte X. lief zunächst mehr oder weniger ziellos durch die Aufbereitungshalle. Er öffnete mit dem von dem Angeklagten S. erhaltenen Schlüssel die Tür zum Büro-/Wohnraum des Geschädigten, um der Anweisung des Angeklagten S. folgend „Unordnung zu machen“. Er riss die drei zum Schreibtisch gehörenden Schubladen heraus und warf diese samt Inhalt auf den Boden. Er durchsuchte den Kleiderschrank, weiter zwei Geldbörsen, die er auf dem Schreibtisch zurück ließ. Er nahm einen Lappen und wischte damit die Türklinken ab, die er berührt hatte, und die Türflächen darum herum. Dann wischte der Angeklagte X. die Hände des immer noch Geräusche hervorbringenden Geschädigten ab, nahm ihm die Armbanduhr vom Handgelenk. Die Uhr wie auch die Brille des Geschädigten packte der Angeklagte X. mit dem benutzten Lappen in eine Plastiktüte. Aus einem Portemonnaie, das er auf dem Boden des Küchenraumes liegend bemerkte, nahm der Angeklagte X. das darin befindliche Scheingeld im Wert von mindestens 130,00 Euro, das beim Kampf mit dem Geschädigten zu Boden gefallene Münzgeld und das Münzgeld in der Geldbörse des Geschädigten rührte der Angeklagte X. nicht an. Der Angeklagte X., der nicht wieder über den Lagerraum das Bistro betreten wollte, weil er eine Entdeckung befürchtete, suchte in den Räumlichkeiten und bei dem weiter bewusstlosen Geschädigten nach dem Schlüssel für die ins Freie führende Schlupftüre. Nach einigem Suchen fand er auf dem Boden einen Schlüsselbund, an dem ein auf das Schloss passender Zylinderschlüssel hing. Er öffnete die Schlupftüre und verließ die Aufbereitungshalle, kletterte über das Metalltor im Außenbereich der Waschstraße und begab sich zum Bistro „RZ.“ zurück.

68

Nachdem der Angeklagte S. und der Zeuge RP. den von letzterem zubereiteten Salat gegessen hatten, räumte der Zeuge RP. den Tisch ab und spülte das Geschirr. Gegen 0.00 Uhr verließen dann zunächst die Freunde und Bekannten der Zeugin SE. begleitet von dieser und dem Angeklagten S. das Bistro, ungefähr fünf Minuten später verließ auch die Zeugin SE. das „RZ.“; sie wurde hierbei von dem Angeklagten S. zu ihrem Fahrzeug begleitet. Zu diesem Zeitpunkt betrat der Angeklagte X. durch den Haupteingang das Bistro „RZ.“ und begab sich zur Theke, wo er eine Coca-Cola bestellte und erhielt. Der Zeuge RP., dem der Angeklagte X. dort erzählte, er sei in der Zwischenzeit zur Diskothek „AM.“ gegangen, jedoch nicht geblieben, weil die Leute da zu jung gewesen seien, fragte ihn, ob er in eine Schlägerei verwickelt gewesen sei, weil er auf seiner Wange eine Schramme habe. Der Angeklagte X. erschrak hierüber und begab sich anschließend in die Toilette, wo er tatsächlich eine Verletzung auf seiner rechten Wange feststellte. Nachdem er in den Gastraum zurück gekehrt war, fragte ihn der Angeklagte S., ob er alles weggemacht habe, und forderte ihn auf, er solle noch einmal rüber gehen und genau und in Ruhe überlegen, was sie berührt hätten, und alles sorgfältig abwischen. Hiernach setzte sich der Angeklagte S. mit dem Zeugen RP. an den Tisch und spielte mit diesem einige Spiele Backgammon. Obwohl der Angeklagte X. nicht noch einmal zu dem noch immer lebenden Geschädigten zurückgehen wollte, begab er sich - auch aus Angst vor dem Angeklagten S. - schließlich wieder in die Aufbereitungshalle, indem er das Bistro durch den Haupteingang verließ und wieder über das Metalltor zur Waschstraße kletterte. Bei seiner Rückkehr bemerkte der Angeklagte X., dass sich der Geschädigte etwas weiter in Richtung der Dusche bewegt hatte, nunmehr auf dem Bauch lag und weiterhin Geräusche von sich gab.

69

Gegen 0.30 Uhr erschien der seinerzeitige Mitbewohner der Wohnung des Zeugen RP., der einen VW Touareg fuhr, im Bistro. Beide beabsichtigten sich in die Diskothek „AM.“ zu begeben. Da der Mitbewohner des Zeugen RP. zuvor jedoch noch etwas essen wollte, begab sich der Zeuge RP. in die Küche, um die gewünschte Speise zuzubereiten. Er brachte sie wenige Minuten später in den Gastraum, wo sie sein Mitbewohner in seiner Anwesenheit verzehrte. Hiernach räumte der Zeuge RP. kurz die Küche auf.

70

Während dessen begab sich der Angeklagte S. erneut durch den Lagerraum in die Aufbereitungshalle und den anschließenden Küchenraum, wo sich der Angeklagte X. bereits aufhielt. Dieser wies den Angeklagten S. darauf hin, dass der Geschädigte noch immer lebe. Der Angeklagte S. nahm hierauf das Brech-/Nageleisen von der Küchenzeile und schlug damit noch mehrfach mit voller Wucht auf den Schädel des bewusstlos am Boden liegenden Geschädigten ein. Im Verlaufe dieses Geschehens stützte sich der Angeklagte S. im Küchenraum auf der zum Durchgang weisenden Seite der gefliesten Trennwand zur Dusche in einer Höhe von ca. 1,10 - 1,30 m - auf der ersten Fliese in der vierten vollständigen Fliesenreihe von unten ab - und hinterließ einen Abdruck seiner linken Handfläche. Im Zusammenhang mit den Schlägen auf den Schädel des Geschädigten wurden massive Blutspritzer auf die gefliesten Wände der Dusche, die Duschtasse, die Duschtassenvorderseite sowie die gegenüber der Dusche liegende Wand verteilt, an die Duschtassenvorderseite wurde auch Gehirnmasse geschleudert. Der Angeklagte X. beobachtete die Schläge des Angeklagten S. nicht näher, bemerkte aber am Ende, dass Gehirnmasse aus dem Schädel des Geschädigten ausgetreten war. Der Angeklagte S. riet dem Angeklagten X., noch mal auf den Geschädigten einzuschlagen, wenn dieser noch einmal Geräusche von sich gebe. Auf die Bemerkung des Angeklagten X., er wisse nicht, ob er alle Spuren beseitigt habe, riet ihm der Angeklagte S., dem Geschädigten die Hände abzuhacken. Hierauf erwiderte der Angeklagte X., dass er den Geschädigten nicht nochmal anfassen wolle. Der Angeklagte S. begab sich hiernach - er befand sich insgesamt nur wenige Minuten am Tatort - wieder über die Treppe in das Getränkelager und von dort in den Gastraum des Bistros zurück.

71

Kurz vor 1.00 Uhr machten sich der Zeuge RP. und sein Begleiter auf den Weg zu ihrem Fahrzeug. Der Angeklagte S. eilte ihnen nach und forderte den Zeugen RP. auf, an der nahe gelegenen Tankstelle Zigaretten für Gäste zu kaufen, die diese bei ihm bestellt hatten und die der Angeklagte S. wegen des defekten Zigarettenautomaten nicht zur Verfügung hatte. Der Zeuge RP. ließ sich daraufhin von seinem Mitbewohner zur Tankstelle bringen, wo er um 1.02 Uhr vier Packungen Zigaretten verschiedener Marken kaufte und dann zum Bistro zurück kehrte. Während der Mitbewohner im Fahrzeug verblieb lief der Zeuge RP. kurz in das Bistro, übergab die gekauften Zigaretten an den Angeklagten S. und verließ das Bistro sofort wieder. Noch bevor er mit dem VW Touareg fortfahren konnte, beschwerte sich der Angeklagte X., der sich wieder vor dem Bistro befand, über die Lautstärke, mit der Musik mit dem Autoradio abgespielt wurde.

72

Der Angeklagte X. hatte zuvor nach dem Weggehen des Angeklagten S., da der Geschädigte GV. immer noch Geräusche machte, diesem mit dem Brech-/Nageleisen mindestens zweimal mit Wucht auf den Rücken geschlagen. Er hörte hiernach keine Geräusche des Geschädigten mehr. Der Tod des Geschädigten trat zu dieser Zeit oder nur kurze Zeit später ein. Nach den Schlägen hatte der Angeklagte X. das Brech-/Nageleisen abgewaschen und mit dem Oberteil des auf dem Bett liegenden Schlafanzuges des Geschädigten sorgfältig abgewischt und es in eine ihm von dem Angeklagten S. zuvor übergebene blaue Ikea-Tüte gesteckt. Der Angeklagte X. hinterließ, als er den Bereich der Aufbereitungshalle und die dahinterliegenden Räume letztmalig verließ, außen auf dem Schloss der weißen Tür zwischen Aufbereitungshalle und Küchenraum den Buntbartschlüssel mit einem gelben Anhänger, den der Geschädigte genutzt hatte, und innen auf dem Schloss der Schlupftüre zur Aufbereitungshalle einen an einem Schlüsselbund befindlichen Zylinderschlüssel stecken, den er nach der Tat auf dem Fußboden des Küchenraumes gefunden hatte. Beide ihm vom Angeklagten S. übergebenen Schlüssel hatte der Angeklagte X. in seiner Hosentasche bei sich. Der Angeklagte X. hatte die Ikea-Tüte mit dem Brecheisen wie auch eine Plastiktüte mit Brille, Armbanduhr, Schlafanzugoberteil des Geschädigten und Lappen außerhalb der Aufbereitungshalle in der Nähe des das Gelände abgrenzenden Metalltores abgelegt, über das er geklettert und von dort vor das Bistro „RZ.“ gegangen war. Nach seiner Bemerkung zu dem Fahrer des VW Touareg begab er sich wieder in das Bistro zurück, trank seine Coca-Cola zu Ende, bezahlte und verließ an diesem Abend letztmalig das Bistro, um - wie er sagte - nach Hause zu fahren. Tatsächlich aber fuhr der Angeklagte X. mit seinem roten Pkw Opel Kadett zunächst zum Metalltor des Waschstraßengeländes und lud die Plastiktüte sowie die Ikea-Tüte mit dem Brech-/Nageleisen ein. Dann fuhr er auf der Autobahn A 44 in Richtung GI. bis zum Rastplatz UC., wo er hinter einer hinter dem Rastplatzgelände liegenden Erhöhung in dichtem Gestrüpp die Ikea-Tüte mit dem darin enthaltenen Brech-/Nageleisen ablegte. Hiernach fuhr er nach KR., wo er die Gummihandschuhe und einen der ihm von dem Angeklagten S. übergebenen Schlüssel auf einem Feld entsorgte, sodann begab er sich nach Hause und legte sich mit seiner Frau zu Bett.

73

Infolge der mehrfachen wuchtigen Schläge mit dem Brech-/Nageleisen auf den Schädel erlitt der Geschädigte eine Vielzahl schwerwiegender Verletzungen, insbesondere jeweils Durchtrennungen der Kopfhaut und Kopfschwarte, einen 8 x 3 cm messenden Lochbruch des rechtsseitigen Schläfenbeins in räumlicher Nähe zum Hinterhauptbein mit einer hochgradigen Traumatisierung des Hirngewebes mit Einlagerung mehrerer Knochensplitter in das Hirngewebe bis in eine Tiefe von 2 cm, ein hierdurch bedingtes Bruchbildungssystem des links- wie rechtsseitigen Hirnschädels, eine filmartige Unterblutung der harten Hirnhaut, eine breitflächige filmartige Unterblutung der Spinnengewebshaut des Gehirns sowie eine Einblutung in das Hirnkammersystem mit kleinherdigen Einblutungen in das Hirngewebe. Das hierdurch bewirkte schwergradige Schädel-Hirn-Trauma mit dem hiermit verbundenen Blutverlust, der auch zu einer Blutarmut der inneren Organe führte, hat den Tod des Geschädigten herbeigeführt. Die Schläge auf den Rücken verursachten keine Verletzungen, die zum Tode geführt haben oder hätten führen können.

74

Die Schläge auf den Rücken des Geschädigten führten lediglich zu Gewebseinblutungen in die Rückenweichteile, nicht aber zu lebensbedrohlichen Blutungen.

75

Weder die Einsichtsfähigkeit noch die Steuerungsfähigkeit der beiden Angeklagten war in dieser Nacht erheblich vermindert oder gar aufgehoben.

76

Nachdem der Zeuge RP. nach 1.00 Uhr endgültig das Bistro verlassen hatte, bot der Angeklagte S. den Zeugen OM., CP. und PG., die an einem Tisch auf der offenen Galerie saßen, denen er die bestellten Zigaretten brachte und die aufbrechen wollten, an, ihnen einen Runde Cocktails auszugeben. Nachdem die Zeugen längere Zeit - mindestens 20 Minuten - auf die Cocktails gewartet hatten, tranken sie sie und verließen dann gegen 1.30 Uhr das Bistro, nachdem sich der Angeklagte S. noch eine Zeitlang mit an ihren Tisch gesetzt hatte.

77

Um 1.53 Uhr in der Nacht versandte der Angeklagte S. an die Zeugin VF. ein Fax mit folgendem Inhalt:

78

„Hallo WK.,

79

NS.. paarmal praktikum bei uns gemacht.

80

Heute hat sie gearbeitet und sie ist sehr gut.

81

bitte um anmeldung.

82

…

83

preis 100,- € …“

84

Der Angeklagte S. säuberte, nachdem die letzten Gäste gegen 2.30 Uhr das Bistro verlassen hatten, gemeinsam mit der Zeugin YB. das Bistro und ließ sich sodann - wie üblich - von dieser nach Hause fahren, weil er selbst zu diesem Zeitpunkt nicht über eine Fahrerlaubnis verfügte. Er kam in seiner Wohnung gegen 3.00 Uhr am Morgen des 05. April 2009 an und legte sich schlafen.

85

Keinem der Mitarbeiter oder Gäste des Bistros „RZ.“ fiel an dem wie üblich dunkel gekleideten Angeklagten S. an diesem Abend irgendetwas Ungewöhnliches - insbesondere auch keine Blutspuren - auf.

86

Als sich der Geschädigte am Sonntagmorgen des 05. April 2009 nicht wie vereinbart bei seiner Freundin einfand und sie ihn auch weder auf seinem Handy noch auf dem Festnetzanschluss im Waschstraßenbetrieb erreichen konnte, rief sie bei den Zeugen EX. und HM. an und teilte ihnen diesen für den Geschädigten ungewöhnlichen Umstand mit. Der Zeuge EX., der über die Schlüssel des Betriebes verfügte, fuhr daraufhin gegen 11.00 Uhr mit dem Pkw zum Betrieb. Vor dem Grundstück bemerkte er, dass die Außenbeleuchtung der Waschstraße zumindest zum Teil brannte, obwohl sie normalerweise von dem Geschädigten morgens ausgeschaltet wurde. Darüber hinaus erkannte der Zeuge EX. das Fahrzeug des Geschädigten, einen dunkelgrauen VW Touran, in der Aufbereitungshalle. Er begab sich wieder nach Hause zurück, wo er seine Schlüssel von den Räumlichkeiten der Waschstraße an sich nahm und mit der Zeugin HM. zu dem in der Nähe wohnenden Zeugen AB.uhr, den er mit seiner Lebensgefährtin, der Zeugin MV., beim Frühstücken antraf. Nachdem er die Sachlage geschildert hatte, begaben sich alle vier Personen zum Gelände der Waschstraße. Sie parkten das Fahrzeug an der Straße. Nachdem der Zeuge OZ. das Metalltor geöffnet hatte, begaben sich alle vier Personen zum Rolltor der Aufbereitungshalle. Sie fanden dessen Schlupftür geschlossen jedoch unverschlossen mit von innen steckendem Schlüssel, obwohl der Geschädigte grundsätzlich die Hallentüre bei seiner Anwesenheit verschloss. Durch diese Entdeckung weiter verunsichert alarmierte die Zeugin HM. mittels ihres Handys gegen 11.30 Uhr die Polizei.

87

Die Nebenklägerin erwachte am Morgen des 05. April 2009 zwischen 8.00 und 8.30 Uhr. Nachdem sich EW. sodann für ungefähr eine Stunde zu einem Nagelstudio begeben hatte, fuhren sie mit SH. GV. zum Frühstücken ins Bistro „RZ.“. Bei der Anfahrt kamen sie am Gelände der Waschstraße vorbei, wo ihnen die Zeugen EX., HM., OZ. und MV. auffielen, die seit einigen Minuten in der Zufahrt der Waschstraße bzw. Aufbereitungshalle auf die Polizei warteten. Nachdem EW. zunächst behauptet hatte, eine der Personen sei der Geschädigte, der sich nur wichtig tun wolle, bestand die Nebenklägerin, die sicher war, dass sich der Geschädigte nicht bei diesen Personen befand, und glaubte, es sei etwas geschehen, darauf, zur Waschstraße zu fahren und nachzusehen. Dem Gebot ihrer Stiefmutter, nicht zu ihrem Vater zu gehen, entgegnete die Nebenklägerin, dies könne sie - EW. - nicht verbieten. Die Nebenklägerin fuhr daraufhin mit dem von ihr genutzten Fahrzeug, einem silbernen Audi A3 mit dem amtlichen Kennzeichen N02 auf das Waschstraßengelände. Alle drei verließen den Wagen und EW. fragte, was los sei. Obwohl die Zeugin HM. ihr entgegnete, sie solle nicht in die Aufbereitungshalle hineingehen, es sei etwas passiert und die Polizei sei bereits unterwegs, begaben sich sowohl die Nebenklägerin als auch ihre Stiefmutter in die Aufbereitungshalle, betraten durch die weiße Türe den am anderen Ende der Aufbereitungshalle liegenden Küchenraum und sahen im Bereich vor bzw. im Durchgang zur Dusche den Geschädigten in einer Blutlache liegen. EW. schrie auf und beide Frauen liefen wieder aus der Aufbereitungshalle heraus zu den übrigen Zeugen. Nach den Schreien der EW. sah der Angeklagte S. - wie der Zeuge EX. durch den Plexiglaseinsatz in der Schlupftüre im Rolltor sehen konnte - kurz über die Abtrennung zwischen Lagerraum des Bistros und der Aufbereitungshalle. Die Nebenklägerin schickte ihren Stiefbruder in das Bistro „RZ.“. Nachdem EW. berichtet hatte, dass ihr Mann dort tot liege, kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen EW. und der Zeugin HM., die EW. fragte, ob sie - EW. - nun erreicht habe, was sie wollte. Beide Frauen wurden von dem Zeugen EX. auseinander gehalten. Während dieser Auseinandersetzung hatte sich die Nebenklägerin erneut in Aufbereitungshalle und Küche begeben und erst bei dieser Gelegenheit den genauen Zustand des Fundortes bemerkt. Die Zeugin HM. rief erneut bei der Polizei an und teilte mit, dass der Geschädigte tot sei. Nur wenige Minuten später erschienen die ersten Polizeibeamten vor Ort.

88

Während der Tätigkeit der Polizei am Tatort beobachtete der Angeklagte Hachem, der wie üblich das Bistro morgens früh geöffnet hatte, diese über die Trennwand zwischen dem Außenbereich des Bistros und dem Eingangsbereich der Waschstraße. …

89

Die Nebenklägerin begab sich nach Eintreffen der Polizei zu ihrem Bruder in das Bistro „RZ.“, sie wurde am Abend von der Kriminalpolizei vernommen und fuhr hiernach nach BD. zurück. Bereits an diesem Abend erklärte EW. gegenüber der Nebenklägerin, mit SH. nach BN. fahren zu wollen, worauf die Nebenklägerin ihr entgegen hielt, dass könne sie nicht tun, weil SH. doch die serbische Sprache nicht beherrsche.

90

Die Nebenklägerin hatte zu ihrer Stiefmutter danach lediglich noch telefonischen Kontakt, Regelungen bezüglich der Beerdigung ihres Vaters traf sie allein auf telefonischem Wege. EW. weinte in Telefonaten mit der Nebenklägerin immer wieder, machte einen „zerstörten“ Eindruck und bat sie - die Nebenklägerin - nach QP. zu kommen. Dies wollte die Nebenklägerin jedoch nicht.

91

Die Nebenklägerin hat wie auch ihre beiden älteren Halbgeschwister das Erbe ihres Vaters wegen Überschuldung des Nachlasses ausgeschlagen. Insoweit wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und die Immobilie wie auch der Betrieb der Waschstraße veräußert.

92

Die Ehefrau des Geschädigten zeigte in ihrer polizeilichen Vernehmung am 05. April 2009 Betroffenheit und weinte, wirkte auf den sie vernehmenden Zeugen KHK JX. aber auch relativ kühl. Befragt nach ihrer Einschätzung des Angeklagten S. als in Betracht kommendem Verdächtigen sagte sie „Um Gottes Willen, nein. Er tut keinem was, er ist ein ganz lieber Mensch und zuvorkommend. Er würde keinem was tun.“ Sie war in den folgenden Tagen - nachdem das Bistro „RZ.“ wieder geöffnet war - ein häufiger Gast dort. Als unter anderem der Zeuge KOK KZ. am 24. April 2009 die Ehefrau des Geschädigten aufsuchte, um - entsprechend der vorherigen telefonischen Ankündigung - deren am Vormittag des 05. April 2009 getragenen Schuhe für vergleichende Untersuchungen abzuholen, zeigte sich EW. sehr aufgelöst und in dem Glauben, sie soll festgenommen werden, obwohl sie - wie sie erklärte - von einer Seherin erfahren habe, sie müsse sich keine Sorgen machen. Im Verlauf des Gesprächs erschien in der Wohnung der EW. ein Mann mit einer Vielzahl von Kleidungsstücken, die dieser in der Wohnung ablegte, um hiernach auf Aufforderung der EW. die Wohnung zu verlassen und auf dem Gehweg den Weggang der Polizeibeamten abzuwarten. Bei dieser Gelegenheit äußerte die gesondert Verfolgte EW. den Wunsch, in BN. die Urne mit den sterblichen Überresten des Geschädigten beisetzen zu wollen. Wenige Tage später flog EW. mit ihrem Sohn SH. nach BN.. Sie ist von dieser Reise entgegen der ursprünglichen Planung - sie besaß ein Rückflugticket - nicht mehr in das Bundesgebiet zurück gekehrt.

93

Die Zeugin SE. besuchte am 05. April 2009 gegen 11.00 Uhr ihre Freundin, die Zeugin VF., in VM.. Kurze Zeit später meldete sich der Angeklagte S. telefonisch auf dem Handy der Zeugin SE. und teilte ihr kurz mit, dass der Geschädigte tot aufgefunden worden sei, wobei er nach dem Eindruck der Zeugin SE. „sehr aufgelöst“ war und seine Stimme klang, als ob er weine.

94

Der Angeklagte X. schlief in der Nacht zum 05. April 2009 schlecht und konnte den gesamten Sonntag keinen klaren Gedanken fassen. Dies fiel seiner Ehefrau auf, der er schließlich am Sonntagabend auf ihre Frage erzählte, was er in der Nacht zuvor getan hatte. Die Ehefrau des Angeklagten X. war hierdurch völlig verstört. Auf seiner ersten Arbeitsfahrt am Montag, dem 06. April 2009 entsorgte der Angeklagte X. nach und nach zwischen PB. und ZX. in Belgien die aus der Waschstraße mitgebrachte Plastiktüte nebst Inhalt und den zweiten vom Angeklagten S. übergebenen Schlüssel. Die bei der Tat getragenen Schuhe, Jeanshose und Windjacke entsorgte der Angeklagte X. ebenfalls auf Fahrten unter anderem in der Nähe von Antwerpen.

95

In der Folgezeit setzte der Angeklagte X. 100,00 Euro aus dem Portemonnaie des Geschädigten GV. beim Automatenspiel ein und gewann - erstmals in solcher Höhe - 750,00 Euro. Der Angeklagte S. erklärte dem Angeklagten X. nach der Tat, er könne den gesamten Betrag von 20.000,00 Euro bekommen. Tatsächlich hat keiner der beiden Angeklagten einen Geldbetrag erhalten. Eine Woche nach der Tat versicherte der Angeklagte S. dem Angeklagten X. auf dessen Frage, dass nichts rauskommen werde, wenn er - X. - nur alles ordentlich beseitigt und weggewischt habe. Er riet dem Angeklagten X. auch, den bei der Tat erlittenen Kratzer an der Wange als Rasierverletzung auszugeben.

96

Der Angeklagte S. erwähnte in seiner Vernehmung als Zeuge am 05. April 2009 die Anwesenheit des Angeklagten X. im Bistro „RZ.“ in der Tatnacht nicht. Auch andere Zeugen taten dies zunächst nicht; ob dies auf einer Intervention des Angeklagten S. beruhte oder versehentlich geschah, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Der Angeklagte S. forderte jedoch den Zeugen RP. am 06. April 2009 vor dessen erster Vernehmung durch die Polizei auf, den Angeklagten X. möglichst nicht zu erwähnen „bevor weitere Fragen kommen“. Der Zeuge RP. befolgte diesen Rat zunächst, er erwähnte den Angeklagten X. erstmals am 21. April 2009. Hierauf wurden dann auch der Angeklagte X. und seine Ehefrau als Zeugen vernommen, ohne jedoch die Tatbeteiligung des ersteren zu offenbaren.

97

Im Rahmen der Spurensicherung wurde im Büro-/Schlafraum des Geschädigten hinter der Türe unter Kleidungsstücken auf dem Boden liegend eine schwarze Geldbörse mit 1.170,00 Euro in Scheinen und etwas Münzgeld sowie unter Unterwäsche im Kleiderschrank in einer Plastiktüte der geladene Revolver VA. Magnum des Geschädigten vorgefunden.

98

Die gerichtsmedizinischen Untersuchungen ergaben, dass der Tod des Geschädigten in der Zeit von 04. April 2009, 19.00 Uhr, bis 05. April 2009, 04.00 Uhr, eingetreten ist.

99

Die Zeugin XD. erzählte am Montag, dem 06. April 2009, der Zeugin BR. die ebenfalls im Bistro der Angeklagten S. arbeitete, von ihrer Beobachtung, dass der Angeklagte S. in der Tatnacht im Lagerraum von der Treppe gesprungen war und ihr etwas zur Heizung gesagt hatte. Dies bekundete die Zeugin XD. auch in ihren polizeilichen Vernehmungen vom 16. und 20. April 2009.

100

Der Angeklagte S. wurde am 05. Mai 2009 festgenommen, nachdem die Auswertung des an der Trennwand zwischen Küchenraum und Dusche sichergestellten Handflächenabdrucks am 20. bzw. 22. April 2009 ergeben hatte, dass dieser dem Angeklagten S. zuzuordnen war, und das Amtsgericht Aachen am 04. Mai 2009 Haftbefehl erlassen hatte. Bei seiner Vernehmung am Festnahmetag stritt der Angeklagte S. eine Tatbeteiligung ab und gab an, den Geschädigten, der sich ohne vorherige Aufforderung des Angeklagten S. von 21.30 Uhr bis gegen 22.30/22.40 Uhr im Bistro aufgehalten habe, nach draußen bis auf den Gehweg begleitet zu haben. Außerdem habe er, als er Leergut in den Lagerraum gebracht habe, ein Geräusch in der Aufbereitungshalle gehört und über die Abtrennung gesehen, ohne jedoch etwas ungewöhnliches zu bemerken, und sei dann wieder ins Bistro gegangen, nachdem die Zeugin XD. hereingekommen und mitgeteilt habe, der Zeuge RP. suche ihn. Ein Problem mit der Heizung habe es nicht gegeben. Er gab auch an, in dem Küchenraum und der Dusche hinter der Aufbereitungshalle in den letzten zwei Jahren nicht mehr gewesen zu sein. Ein sexuelles Verhältnis zur Zeugin YB. stritt der Angeklagte S. ab. In einer schriftlichen Einlassung vom 30. Juni 2009 ließ der Angeklagte S. vortragen, er habe sich kurz vor 0.30 Uhr im Lagerraum aufgehalten. Erstmals im Rahmen einer Haftprüfung erklärte der Angeklagte S., von einem Mitarbeiter der Waschstraße namens „ET.“ (dies ist der Spitzname des Zeugen EX.) zwei Schlüssel zur Weitergabe an den Angeklagten X. erhalten zu haben und zwei Tage nach seinem letzten Geburtstag auf Geheiß der EW. den Abfluss der Dusche hinter der Aufbereitungshalle gereinigt zu haben. Er erklärte bei dieser Gelegenheit auch, nichts hinsichtlich der Heizung zu der Zeugin XD. gesagt zu haben. Er habe sie - im Gastraum - lediglich gefragt, ob sie mitessen wolle, was sie abgelehnt habe, weil sie gleich wegmüsse.

101

Der Angeklagte X. wurde am 09. Mai 2009 aufgrund Haftbefehls vom 07. Mai 2009 festgenommen, nachdem die molekulargenetische Untersuchung der Fingernagelendstücke des Geschädigten ergeben hatte, dass sich - außer den DNA-Merkmalen des Geschädigten - an den Nagelfragmenten beider Mittelfinger sowie des linken kleinen Fingers des Geschädigten die DNA-Merkmale des Angeklagten X. befanden. Während unter den Nagelfragmenten der Mittelfinger die DNA-Merkmale des Angeklagten X. gegenüber denen des Geschädigten überwogen, war dies hinsichtlich des Nagelfragments des linken kleinen Fingers umgekehrt. Bei der Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume des Angeklagten X. wurde auf dem Speicher der aus dem Bistro „RZ.“ stammende LCD-Fernseher sichergestellt. Aufgrund seiner Angaben wurde auch auf dem Gelände hinter dem Rastplatz UC. im Unterholz die blaue Ikea-Tüte mit dem darin befindlichen Brech-/Nageleisen von der Polizei sichergestellt. Am gebogenen Endstück - Nagelbereich - des Brech-/Nageleisens wurden bei der anschließenden molekulargenetischen Untersuchung Blutspuren mit ausschließlich dem Geschädigten zuzuordnenden DNA-Merkmalen festgestellt, DNA-Merkmale der Angeklagten fanden sich auf dem Brech-/Nageleisen nicht. Die molekulargenetischen Untersuchungen ergaben auch den Nachweis von Blutspuren mit den DNA-Merkmalen des Geschädigten im von der Spurensicherung sichergestellten Wasser, welches sich im Siphon der Spüle im Küchenbereich befand.

102

Der Angeklagte X. gestand bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 09. Mai 2009 die Tatbegehung ein. Er erklärte unter anderem auf die Frage, ob das Geld der Beweggrund für die Tat gewesen ist: „Ja, aber ich habe das eigentlich nicht gebraucht, weil ich ein gutes Leben hatte. … Für 10.000 Euro kann man schöne Möbel kaufen. Ich wollte es alles für meine Familie schön machen. Ich wollte mal nach Hause kommen und die Beine hochlegen und es mit meiner Familie genießen. 10.000 Euro sind viel Geld.… Ich habe dann nur noch das Geld gesehen, die 20.000 Euro.“

103

III.

104

1.

105

Die zur Person der Angeklagten getroffenen Feststellungen beruhen jeweils auf deren glaubhaften bzw. nicht zu widerlegenden diesbezüglichen Angaben, den hierzu gemachten Bekundungen der Sachverständigen Dr. AC. - betreffend den Angeklagten S. - und der Sachverständigen Dr. RG. - betreffend den Angeklagten X. - sowie den jeweiligen Auszügen aus dem Bundeszentralregister und den hierzu verlesenen Urkunden.

106

2.

107

Die zur Sache getroffenen Feststellungen beruhen insbesondere auf der glaubhaften und überzeugenden Einlassung des Angeklagten X., soweit dieser gefolgt werden konnte, sowie den glaubhaften Bekundungen der Zeugen HM., XD., BR WA. und OU. sowie der Zeugen RP. und YB., soweit ihnen gefolgt werden konnte.

108

Die Feststellungen zu den Verletzungen und der Todesursache des Geschädigten beruhen auf dem überzeugenden Gutachten des Gerichtsmediziners Dr. XG., die Feststellungen zu den DNA-Spuren unter den Fingernägeln des Geschädigten und an dem sichergestellten Brech-/Nageleisen auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. CF. und die Zuordnung des im Küchenraum aufgefundenen Handflächenabdrucks beruht auf den Feststellungen des Sachverständigen für Daktyloskopie KHK DG..

109

Die zur Schuldfähigkeit der Angeklagten getroffenen Feststellungen beruhen auf den Gutachten der Sachverständigen Dr. AC. (S.) sowie Dr. RG. (X.).

110

Der Angeklagte X. hat die objektiven Umstände vor, während und nach der Tat, soweit sie in seinem Wissen standen, eingeräumt. Die Kammer hat, da sie durch die in der Beweisaufnahme gewonnenen Erkenntnisse bestätigt worden ist, die geständige Einlassung des Angeklagten X. ihren Feststellungen zugrunde gelegt. Die Einlassung des Angeklagten X. wird unter anderem dadurch objektiviert, dass unter den Fingernägeln des Geschädigten seine - X. - DNA gefunden worden ist und nach den Angaben des Angeklagten X. das Tatwerkzeug an der Raststätte UC. an der BAB 44 sichergestellt werden konnte, an dem wiederum DNA des Geschädigten nachgewiesen werden konnte.

111

Der Angeklagte X. hat sich lediglich hinsichtlich der subjektiven Tatseite abweichend zu den von der Kammer getroffenen Feststellungen dahingehend eingelassen, dass er sich zum einen nicht durch die in Aussicht gestellte Zahlung von 10.000,00 Euro zur Tatausführung habe motivieren lassen, da er kein Geld benötigt und mit dessen Auszahlung auch nicht gerechnet habe, und er zum anderen bei seinem Schlag auf den Geschädigten nach dessen Eintreten in den Küchenraum nicht dessen Tötung beabsichtigt und nicht auf dessen Schädel geschlagen habe, sondern lediglich gezielt auf die Schulter des Geschädigten geschlagen habe, um diesen außer Gefecht zu setzen und flüchten zu können.

112

Die diesbezügliche Einlassung ist zur sicheren Überzeugung der Kammer durch das Ergebnis der Beweisaufnahme und auf der Grundlage der allgemeinen Lebenserfahrung widerlegt.

113

Der Angeklagte X. hat im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung als Beschuldigter ein finanzielles Motiv behauptet, indem er erklärt hat, sich vorgestellt zu haben, mit dem Geld Möbel kaufen, es seiner Familie schön machen und nach der Arbeit die Beine hochlegen zu können. Diese geäußerte Motivation kann bereits ihrem Inhalt nach nicht auf nur bestätigten Vorhaltungen der ihn vernehmenden Polizeibeamten beruhen, sondern ist nur als eigene Erklärung des Angeklagten X. nachvollziehbar. Sie passt auch ohne weiteres zu dem Umstand, dass der Angeklagte X. und seine Frau beabsichtigten, ihr Wohnzimmer, das die die Wohnung durchsuchenden Polizeibeamten in nur unvollständig möbliertem Zustand angetroffen haben, neu einzurichten, wofür aufgrund der laufenden Privatinsolvenz des Angeklagten X. nur geringe Geldmittel zur Verfügung standen. Auch die von dem Angeklagten X. in der Beschuldigtenvernehmung geäußerte Absicht, es mithilfe des Geldes für seine Familie schön machen und einmal die Beine hochlegen zu können, ist angesichts der Lebensumstände des Angeklagten X. nachvollziehbar. Diesem war es trotz eines an sich guten Arbeitseinkommens bisher noch nicht gelungen, seine Familie aus der wegen seiner seit vielen Jahren bestehenden Schulden finanziell beengten Lage herauszuführen. Auch trug er selbst zu der zum Tatzeitpunkt letztlich auskömmlichen Finanzsituation lediglich insoweit bei, als er sich mit einem geringen wöchentlichen Taschengeld begnügte, während alleine seine Frau die finanziellen Angelegenheiten der Familie regelte. Angesichts dieser familiären Verhältnisse kann die Aussicht auf einen erheblichen Geldbetrag in dem Angeklagten X., der immer wieder mit nur mäßigem Erfolg an Automaten spielte, durchaus die Bereitschaft geweckt haben, an der Tat mitzuwirken und durch das in Aussicht stehende Geld auch einmal einen maßgeblichen Beitrag für die Verbesserung der finanziellen Verhältnisse zu leisten. Dass der Angeklagte X. diese Motivation im Rahmen der Hauptverhandlung abgestritten hat, ist zur Überzeugung der Kammer allein darin begründet, dass es dem Angeklagten X. heute nicht mehr nachvollziehbar und erträglich ist, anzunehmen, dass er sich durch ein solches finanzielles Motiv zur Vernichtung eines Lebens bereitgefunden hat. Darüber hinaus war der Angeklagte X. auch bestrebt, seinen Tatbeitrag in einem möglichst günstigen Licht darzustellen. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich seiner Behauptung, er habe absichtlich dem Geschädigten nur auf die Schulter geschlagen, in der Hoffnung dieser sacke zu Boden und er - X. - könne „raus“. Auch insoweit folgt die Kammer den Angaben des Angeklagten X. in seiner polizeilichen Vernehmung als Beschuldigter, in der er angegeben hat, er habe ohne ein besonderes Ziel und „so fest er konnte“ auf den Geschädigten eingeschlagen in dem Bewusstsein, „da kommst du nicht mehr raus“. Auch weil er aus Platzmangel nicht richtig habe mit dem Brech-/Nageleisen ausholen können, habe er nur Ohr und Schulter des Geschädigten getroffen. Dieser Darstellung des Angeklagten X. in seiner Beschuldigtenvernehmung ist zu folgen. Angesichts der im Raum herrschenden Dunkelheit ist ein gezielter Schlag auf die Schulter des Geschädigten kaum möglich, noch weniger wahrscheinlich ist, dass ein solcher Schlag auch tatsächlich das anvisierte Ziel trifft. Bestätigt wird dies in gewisser Weise auch dadurch, dass der Angeklagte X. irrtümlich angegeben hat, er habe den Geschädigten auf die rechte Schulter getroffen, tatsächlich aber ausweislich des Ergebnisses der Sektion die linke Schädelseite und Schulter des Geschädigten getroffen hat. Hätte der Angeklagte X. tatsächlich nur den Geschädigten außer Gefecht setzen, nicht aber töten wollen, um zu flüchten, hätte es deutlich näher gelegen, diesem einen Schlag gegen den größeren Bereich des Rumpfes zu versetzen, um ihn zu Fall und aus dem Türbereich herauszubringen. In Anbetracht des gemeinsamen Tat­planes, der örtlichen Begebenheiten und des Umstandes, dass der Angeklagte X. den Geschädigten an Kopfseite und Schulter getroffen hat, ist entgegen seiner Einlassung daher davon auszugehen, dass der Angeklagte X. in Verfolgung des Tatplanes mit dem Schlag, der in Kopfhöhe auf den Geschädigten traf, dessen Kopf treffen wollte, ihn allerdings in der Dunkelheit nur gestreift und die Schulter getroffen hat. Ein solcher Schlag auf den Schädel eines Menschen kann angesichts des Tatwerkzeuges, eines 50-60 cm langen kantigen Brech-/Nageleisens, nicht nur in der Absicht geführt werden, diesen bewusstlos zu schlagen oder zu Boden zu werfen, vielmehr ist mit lebensgefährlichen Kopfverletzungen zu rechnen, die geeignet sind, den Tod herbeizuführen. Dafür, dass der Angeklagte X. diese Möglichkeit nicht erkannt und nicht zumindest billigend in Kauf genommen hat, ergeben sich nach dem Tatbild keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil belegt der Umstand, dass er den Geschädigten nach dem Kampf mit diesem festhielt, während der Angeklagte S. mit dem Brech-/Nageleisen auf den Geschädigten einschlug, diesen Tötungsvorsatz. Angesichts des gemeinsamen Tatplanes, der gerade auch aufgrund des Willens des Angeklagten S. den Tod des Geschädigten vorsah, musste und ist der Angeklagte X. bei Aufnahme des Brech-/Nageleisens durch den Angeklagten S. davon ausgegangen, dass dieser den Geschädigten durch Schläge auf den Kopf töten wollte und würde. Diese Tatausführung hat er durch seine Fixierung des Geschädigten während der folgenden Schläge ermöglicht und gebilligt.

114

Demgegenüber hat der Angeklagte S. eine Beteiligung an der Tat des Angeklagten X. abgestritten und sich im Einzelnen abweichend zu den getroffenen Feststellungen wie folgt eingelassen:

115

Er habe mit dem Angeklagten X. für den 09. Juni 2008 und 30. März 2009 die Vortäuschung von Einbrüchen in das Bistro „RZ.“ weder vereinbart noch durchgeführt, hierzu hätte er auch keinen Komplizen gebraucht. Er habe auch mit dem Angeklagten X. nicht die Tötung des Geschädigten GV. verabredet oder herbeigeführt. Er habe lediglich von dem Mitarbeiter des Geschädigten namens „ET.“, dem Zeugen EX., am Mittwoch oder Donnerstag vor der Tat zwei Schlüssel - zwei Zylinderschlüssel - erhalten mit dem Auftrag, diese dem Angeklagten X. zu übergeben; dies habe er am Freitag vor der Tat getan. Ihm sei nicht mitgeteilt worden, um welche Schlüssel es sich handelte oder was der Angeklagte X. damit tun wollte oder sollte. Es sei generell üblich gewesen, ihm Gegenstände - insbesondere Schlüssel - zur Weitergabe an Gäste seines Bistros zu übergeben. Die EW. habe - wie ihm bekannt gewesen sei - keine 20.000,00 Euro zahlen können, er habe ihr nach der Tat 100,00 Euro für Beratungskosten „geliehen“ und der Beerdigungskaffee, der in seinem Bistro stattgefunden habe, sei von dieser bisher noch nicht bezahlt worden. Er habe auch gewusst, dass der Waschstraßenbetrieb des Geschädigten „Pleite“ gewesen sei, und auch keinen Grund gehabt, dem Geschädigten schaden zu wollen, da ihre persönlichen Streitigkeiten seit fast einem Jahr beseitigt und sie wieder Freunde gewesen seien. Er habe am Abend des 04. April 2009 den Geschädigten nicht angerufen, vielmehr sei der Geschädigte aus eigenem Antrieb im Bistro erschienen, er - S. - habe gegen 22.00 Uhr Zeit zum Gespräch mit dem Geschädigten gehabt und mit diesem 40-45 Minuten über den Mietvertrag gesprochen. Danach habe er sich zu der Zeugin SE. für 15-20 Minuten an den Tisch gesetzt. Hiernach sei der Zeuge RP. aus der Küche gekommen und er habe mit ihm für fast eine halbe Stunde Backgammon an dem Tisch neben der Theke gespielt bis er Gäste von der Empore habe verabschieden müssen. Kurz vor 23.30 Uhr habe er für sich einen Salat bestellt und einen Tee zubereitet, während die Zeugin YB. hinter der Theke Gläser poliert habe. Nachdem er den Tee zum Tisch gebracht habe, habe er sich um 23.31 Uhr in den Lagerraum begeben, dort ein ungewöhnliches Geräusch gehört, sei über Getränkekästen und Kühlschrank mit einem Fuß auf die Treppe gestiegen und habe sich am Geländer hochgezogen, um in die Aufbereitungshalle hinein sehen zu können, habe dort aber nichts Ungewöhnliches bemerkt. Hiernach sei er wieder in den Lagerraum zurück gesprungen, ohne zuvor über das Treppengeländer und in die Aufbereitungshalle gestiegen zu sein. Er habe sich nicht einmal zwei bis drei Minuten im Lagerraum aufgehalten und zu der Zeugin XD. nur gesagt „in Ordnung“, jedoch nichts zur Heizung. Er sei nicht der Typ, der sein Tun gegenüber den Angestellten rechtfertige. Er sei vor Versendung des Faxes an die Zeugin VF. um 1.53 Uhr zusammen mit dem Zeugen RP. zehn Minuten in der Küche gewesen und habe Kichererbsen eingelegt. Hiervor - vor 1.45 Uhr - habe er eineinhalb bis zwei Stunden ununterbrochen mit dem Zeugen RP. Backgammon gespielt, damit auch zu dem Zeitpunkt, zu dem sich der Angeklagte X. im Bistro aufgehalten habe, nämlich von ca. 23.45 Uhr bis 0.25 Uhr.

116

Er - S. - habe zu keiner Zeit das Brech-/Nageleisen dem Angeklagten X. überlassen, dieses habe sich vielmehr zunächst neben der Kaffemaschine im Thekenbereich des Bistros und dann unter der Treppe im Lagerraum befunden. Sein im Küchenraum an der Wand zur Dusche gefundener Handflächenabdruck müsse am bzw. um den 20. März 2009 entstanden sein, als er auf Bitten der EW. eine Verstopfung des Duschabflusses beseitigt habe. An dieses Geschehen habe er sich erst nach Kenntniserlangung von dem Fund des Handflächenabdrucks wieder erinnert.

117

Diese Einlassung des Angeklagten S. ist zur sicheren Überzeugung der Kammer durch die erhobenen Beweise widerlegt.

118

Diese Überzeugung beruht insbesondere auf der lebensnahen und detaillierten geständigen Einlassung des Angeklagten X.. Dieser hat nicht nur den Angeklagten S. schwer belastet, sondern auch sich selbst, und zwar hinsichtlich der Einbrüche vom 09. Juni 2008 und 30. März 2009 ohne insoweit unter Verdacht geraten zu sein. Richtig ist zwar, dass der Angeklagte X. nach seiner Darstellung nur wenige Schläge auf den Geschädigten durchgeführt haben will, während er die meisten Schläge dem Angeklagten S. zuschreibt. Nach Art und Inhalt der in besonderer Weise detaillierten und schonungslosen Darstellung des Angeklagten X., bei dem eine große Betroffenheit über sein eigenes Handeln und erhebliche Reue erkennbar geworden ist und der emotional stark betroffen war, ist dies nicht Ausdruck einer den Tatsachen widersprechenden Entlastungs- bzw. Belastungstendenz, sondern gibt das tatsächliche Geschehen wieder. Hierbei ist von besonderer Bedeutung, dass das geschilderte Geschehen sich durch besondere Lebensnähe, originelle Wendungen, eine Fülle von subjektiven Eindrücken und individuellen Einzelheiten auszeichnet, welches zur sicheren Überzeugung der Kammer von dem Angeklagten X. auch vor dem Hintergrund seiner - in der Hauptverhandlung erkennbar gewordenen - selbstunsicheren, dependenten und einfach strukturierten Persönlichkeit, nicht erfunden werden konnte.

119

Darüber hinaus wird die Einlassung des Angeklagten X. hinsichtlich des Ablaufes des Abends des 04. April 2009 auch in weiten Teilen durch Bekundungen der Zeugen XD., YB. und RP. bestätigt.

120

Selbst die Einlassung des Angeklagten S. stimmt hinsichtlich der Abläufe im Bistro und seiner eigenen Handlungen in weiten Teilen mit der Einlassung des An­ge­klagten X. überein; der Angeklagte S. nimmt jedoch hinsichtlich einiger Geschehnisse eine andere zeitliche Einordnung vor und macht insbesondere geltend, sich in Zeiten, in denen sich der Angeklagte X. im Bereich der Waschstraße aufgehalten habe, im Bistro - Küchen- oder Gastraum - aufgehalten zu haben, um hierdurch zu belegen, dass er sich nicht, wie vom Angeklagten X. behauptet, mit diesem gemeinsam in den Räumen hinter der Aufbereitungshalle aufgehalten haben kann. Dies gelingt ihm jedoch aus noch im Einzelnen darzulegenden Gründen nicht, unter anderem auch deshalb, weil nur wenige Geschehnisse in der Tatnacht einem eindeutigen Zeitpunkt zugeordnet werden können, nämlich - vermittelt durch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen KOK KZ. - der Anruf der Zeugin XD. bei der Taxizentrale um 23.35 Uhr und die Abfahrt der Zeugin XD. um 23.37 Uhr, sowie - vermittelt durch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK RY. - der Zigarettenkauf des Zeugen RP. an der Tankstelle um 1.02 Uhr und - vermittelt durch die glaubhaften Bekundungen die Zeugin KHKin LA. - die Versendung des Fax an die Zeugin VF. um 1.53 Uhr, im übrigen aber alle Zeitangaben sowohl der Angeklagten als auch der Zeugen auf mehr oder weniger genauen Schätzungen beruhen. Aus diesem Grund ist eine quasi mathematische Rückrechnung, wie sie der Angeklagte S. versucht hat, nicht möglich und nicht geeignet, die Unmöglichkeit seiner Tatbeteiligung zu belegen.

121

Ganz maßgeblich für die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten X. und gegen die Einlassung des Angeklagten S. spricht der Umstand, dass letzterer nach der Einlassung des Angeklagten X. davon gesprochen hat, die übergebenen nachgemachten Schlüssel von der EW. erhalten zu haben, und tatsächlich aufgrund der glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen XA. EW. zwei Schlüssel der von dem Angeklagten X. genutzten Art in der zweiten Märzhälfte hat kopieren lassen.

122

Der Umstand, dass die Ehefrau des Geschädigten EW. die Schlüssel, die der Angeklagte X. zum Betreten der hinter der Aufbereitungshalle liegenden Räumlichkeiten nutzte, hat nachmachen lassen, ist aufgrund der übereinstimmenden und glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen QR. und OU. zur Überzeugung der Kammer erwiesen. Diese haben bekundet, EW. zum fraglichen Zeitpunkt hinsichtlich der Anfertigung von zwei Nachschlüsseln - einem Buntbartschlüssel und einem Zylinderschlüssel - bedient zu haben. Sie haben die Ehefrau des Geschädigten auf einem Lichtbild eindeutig identifiziert. Sie haben darüber hinaus aber auch bekundet, dass die fragliche Kundin zu einem silbernen Audi mit IQ. Kennzeichen - die Ehefrau des Geschädigten nutzte einen silbernen Audi A3 mit dem amtlichen Kennzeichen N02 - gegangen sei, was ihnen deshalb besonders auffiel, weil ein Kunde mit einem Fahrzeug mit IQ. Kennzeichen eher ungewöhnlich ist. Darüber hinaus schien der Zeugin QR. XA. das Fahrzeug nicht zur Erscheinung der Kundin zu passen, so dass sie seinerzeit die Überlegung anstellte, ob es sich um das Fahrzeug ihres Arbeitgebers handeln könne. Aufgrund dieser Überlegungen ist auch nachvollziehbar, dass den Zeuginnen XA. die EW. in Erinnerung geblieben ist, obwohl es sich nur um eine unter einer Vielzahl von Kunden gehandelt hat. Die zeitliche Einordnung des Besuchs der EW., der der Zeugin QR. XA. nicht möglich war, vermochte die Zeugin OU. anhand der Geburtstage ihrer eigenen Person - 15. März - und der ihres Mannes - 03. April - glaubhaft vorzunehmen; sie war der Auffassung, der Besuch der EW. sei wohl einige Tage nach ihrem - der Zeugin - Geburtstag gewesen.

123

Der Umstand, dass die Ehefrau des Geschädigten nicht über einen Schlüssel zu den Räumlichkeiten verfügte, steht dieser Feststellung nicht entgegen. Zwar war die EW. zur Überzeugung der Kammer nicht nach dem Willen des Geschädigten im Besitz der Schlüssel, sie hatte jedoch ausreichend Möglichkeiten, sich im Rahmen des Waschstraßenbetriebes zumindest zeitweise in den Besitz der fraglichen Schlüssel zu setzen, die der Geschädigte nach den Bekundungen des Zeugen EX. bei sich oder in seinem Fahrzeug aufbewahrte. Letzteres stand jedoch während des Geschäftsbetriebes auf dem Gelände der Waschstraße, in deren Betrieb auch EW. regelmäßig arbeitete. Die Annahme zumindest einer solchen Möglichkeit wird umso wahrscheinlicher, als EW. den Geschädigten auch ausweislich ihrer eigenen Angaben gegenüber den Zeugen KHK JX. und JL. bespitzelte und verfolgte.

124

Diese Tatsache - das Kopieren der Schlüssel durch EW. - konnte der Angeklagte X. nur von dem Angeklagten S. erfahren haben - Gespräche zwischen dem X. und EW. gab es nämlich nicht - und dieser wiederum konnte dies seinerseits nur von EW. erfahren haben. Aufgrund dieses Umstandes ist die Kammer auch von der Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten X. überzeugt, wonach die Ehefrau des Geschädigten EW. die Tatbegehung zumindest angeregt und eine Zahlung von 20.000,00 Euro in Aussicht gestellt hat. Zwar kann die diesbezügliche Erklärung der EW. grundsätzlich auch von dem Angeklagten S. nur gegenüber dem Angeklagten X. behauptet worden sein, hiervon kann jedoch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die EW. dem Angeklagten S. zwei kopierte Schlüssel übergeben hat, nicht mehr ausgegangen werden. Für eine solche Übergabe von Schlüsselkopien für die Räume hinter der Aufbereitungshalle an den Angeklagten S. hätte es nämlich ohne diese Tatanregung keinerlei Grund gegeben. Die erstmals nach Vernehmung der Zeuginnen XA. in der Hauptverhandlung erhobene Behauptung des Angeklagten S., er habe nicht einen Zylinderschlüssel und einen Buntbartschlüssel erhalten und an den Angeklagten X. übergeben, sondern zwei Zylinderschlüssel, ist zur Überzeugung der Kammer als bloße Schutzbehauptung zu werten, um die vorgenannte Beweiskette doch noch zu Fall zu bringen.

125

Ebenfalls ist ohne die Beteiligung des Angeklagten S. nicht erklärbar, woher der Angeklagte X., der - im Gegensatz zu dem Angeklagten S. - keinen Kontakt zu der Ehefrau des Geschädigten unterhielt, von dem bevorstehenden Besuch der Nebenklägerin am N03. April 2009 bei der EW. und damit dem Vorliegen eines Alibis für diese hätte erfahren können.

126

Die Einlassung des Angeklagten X. ist insbesondere auch deshalb glaubhaft, weil für ihn kein tragfähiges Motiv für eine Falschbelastung des Angeklagten S. erkennbar ist.

127

Die Behauptung des Angeklagten S., der Angeklagte X. habe ihn zu Unrecht der Tatbegehung bezichtigt, weil er auf dessen - S. - Beziehung zur Zeugin YB. eifersüchtig gewesen sei, ist nicht überzeugend. Zum einen war dem Angeklagten X. nach seinen Angaben die intime Beziehung des Angeklagten S. zur Zeugin YB. nicht bekannt und er auch an einer näheren Beziehung seinerseits zur Zeugin YB. nicht interessiert, zum anderen hatte auch die Zeugin YB. - selbst angesichts des ihr geschenkten Parfüms - nicht den Eindruck gewonnen, der Angeklagte X. habe eine Beziehung zu ihr angestrebt. Die von dem Angeklagten S. behauptete Erklärung des Angeklagten X. ihm gegenüber, er wolle etwas mit der HC., er habe seine Ehefrau satt und wolle sich scheiden lassen, ist vor diesem Hintergrund unglaubhaft. Keiner der weiteren Zeugen, der sich häufiger im Bistro aufhielt, hat davon gesprochen, dass ihm ein besonderes Interesse des Angeklagten X. an der Zeugin YB. aufgefallen oder eine Scheidungsabsicht des Angeklagten X. bekannt gewesen wäre. Darüber hinaus wäre dieses Motiv auch nicht geeignet zu erklären, warum der Angeklagte X. - ohne die Beteiligung des Angeklagten S. - den Geschädigten hätte töten wollen oder sollen, denn zwischen dem Geschädigten und dem Angeklagten X. bestanden keine persönlichen oder geschäftlichen Kontakte. Auch haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte X. mit dem Zeugen EX. die Tat begangen hat, wie der Angeklagte S. mit der Behauptung angedeutet hat, dass ihm die an den Angeklagten X. überlassenen Schlüssel von dem Zeugen EX. - „ET.“ - übergeben worden seien. Auch zu dem Zeugen EX. unterhielt der Angeklagte X. keinerlei geschäftliche oder persönliche Kontakte, dieser hätte auch keine finanziellen Mittel zur Verfügung gehabt, den Angeklagten X. für eine derartige Tat zu bezahlen, denn der Zeuge EX. bezog zu seiner Tätigkeit bei dem Geschädigten öffentliche Leistungen. Der Zeuge EX. hatte darüber hinaus auch keinerlei Motiv für die Tötung des Geschädigten, mit dem er persönlich eng befreundet war, denn er musste aufgrund der bereits bestehenden erheblichen persönlichen Spannungen davon ausgehen, dass die Ehefrau des Geschädigten als potentielle Erbin ihm nach dem Tod des Geschädigten den Job kündigen werde. So hat der Zeuge EX. auch tatsächlich nach der Tat seine Tätigkeit verloren, während diese vor der Tat aufgrund des Vertrauensverhältnisses zu dem Geschädigten ungefährdet war.

128

Aber auch aufgrund des persönlichen Verhältnisses des Angeklagten X. zu dem Angeklagten S. ist kein Grund für den Angeklagten X. erkennbar, den Angeklagten S. zu Unrecht der Beteiligung an dem Tötungsdelikt zu beschuldigen.

129

Der Angeklagte X., der außerhalb seiner Familie kaum soziale Kontakte hatte, da er während der Woche als Fernfahrer unterwegs war, und dessen einziger Freund von seiner Ehefrau nicht akzeptiert wurde, sah den 25 Jahre älteren Angeklagten S. als väterlichen Freund an. Er suchte ihn in seinem Bistro auch mit seiner Familie regelmäßig auf und war an dem Wohlergehen des Angeklagten S. und dem von ihm geführten Bistro interessiert. Zu der Überzeugung der Kammer sah der Angeklagte X. zu dem Angeklagten S. wie zu einem Vater auf, was insbesondere vor dem Hintergrund der Kindheit und Jugend des Angeklagten X. ohne weiteres nachvollziehbar erscheint. Wie sich bereits während dessen Zeiten im Heim und bei der Bundeswehr gezeigt hatte, konnte der Angeklagte X. von festen Strukturen und Bezugspersonen gut profitieren und fühlte sich in ihnen wohl. Dies zeigt sich in gewisser Weise auch wieder in seiner Ehe, wo seine Ehefrau die organisatorischen und finanziellen Dinge regelt. Der Angeklagte X. zeigt nach dem Eindruck sowohl der Sachverständigen Dr. RG. als auch der Kammer eher unsichere und unselbständige, selbstunsichere und abhängige Züge, wirkt vom Intellekt her schlicht und einfach strukturiert sowie leicht kritikgemindert mit wenig Introspektionsvermögen. Er passt sich lieber an, als seine eigene Meinung zu vertreten oder kritisch nachzufragen, und ist hierdurch leicht zu manipulieren. Aus der auch von der Sachverständigen Dr. RG. festgestellten dependenten Persönlichkeitsstruktur heraus, die mit dem von der Kammer in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck von der Persönlichkeit des Angeklagten X. übereinstimmt, hat sich der Angeklagte X., der bisher nicht erlernt hat, ein selbstbestimmtes Leben zu führen, auch an den Angeklagten S. als eine Art Bezugsperson angebunden und dessen Ansichten, Vorschläge und Handlungen ohne nennenswertes Hinterfragen akzeptiert. So kam es auch zu der von dem Angeklagten X. behaupteten Verabredung und Vornahme der beiden fingierten Einbrüche. Der Angeklagte X. hat sich hierzu durch die gewinnende und bestimmte Art des Angeklagten S. ebenso bestimmen lassen wie durch sein Bedürfnis, diesem in seinen finanziellen Schwierigkeiten helfen zu wollen. Der Angeklagte X. dürfte sich durch diese Hilfsmöglichkeit geschmeichelt gefühlt haben, darüber hinaus profitierte er durch den Vorfall im Juni 2008, weil der Angeklagte S. ihm den als gestohlen gemeldeten Flachbildschirm gegen ein - wie er sagte - günstiges Entgelt überließ. Die Kammer hält es nach der Persönlichkeit des Angeklagten X. für ausgeschlossen, dass dieser die Umstände des Erwerbs des Flachbildschirms erfunden hat. Dem Angeklagten X. ist erst aufgrund entsprechender Vorhalte der ihn vernehmenden Beamten bewusst geworden, dass der Erwerb des bereits über ein Jahr gebrauchten Fernsehers für 800,00 Euro tatsächlich nicht für ihn, sondern nur für den Angeklagten S. vorteilhaft gewesen ist, der neben einem guten Kaufpreis noch die angestrebte Versicherungsleistung erhalten würde. Es handelte sich auch hinsichtlich des Kaufvorgangs nicht nur um eine bloße Behauptung des Angeklagten X. gegenüber seiner Ehefrau, um dieser die Herkunft des Fernsehers zu erläutern, denn in diesem Fall hätte es nicht der gleichlautenden Erklärung gegenüber den ihn vernehmenden Polizeibeamten bedurft.

130

Der Einwand des Angeklagten S., die Einlassung des Angeklagten X. sei unglaubhaft, weil er - S. - für die Vortäuschung eines Einbruchs keinen Komplizen gebraucht hätte und diese deshalb ohne einen unnötigen Mitwisser begangen haben würde, ist zwar bedenkenswert, aber unter Berücksichtigung des Verhältnis des Angeklagten S. zu dem Angeklagten X. nicht überzeugend. Dieser ist nämlich aufgrund seines dependenten Verhaltens dem Angeklagten S. gegenüber diesem als bequemes Werkzeug erschienen, dessen man sich ohne nennenswertes Risiko bedienen konnte. Ein solches Vorgehen entsprach auch den manipulativen, berechnenden Charakterzügen des Angeklagten S., der immer wieder andere, insbesondere jüngere Menschen - insoweit kann auch auf das Verhältnis des Angeklagten S. zu den ebenfalls deutlich jüngeren Zeugen YB. und RP. verwiesen werden - ausgenutzt hat. Auch aufgrund des Verhaltens des Angeklagten S. entstand für den Zeugen RP., der in erheblichem zeitlichen Umfang im Bistro tätig war, der Anschein einer begründeten Hoffnung darauf, in Zukunft einmal das Bistro für den Angeklagten S. führen zu können. Ob der vorgetäuschte Diebstahl am 30. März 2009 von dem Angeklagten S. bereits mit Blick auf die beabsichtigte Tötungshandlung mit dem Angeklagten X. gemeinsam begangen wurde, um diesen weiter mit „ins Boot zu holen“ und an sich zu binden, musste offenbleiben, erscheint aber nicht gänzlich fernliegend. Hierauf kommt es aber auch nicht entscheidend an.

131

Dieselbe Psychodynamik ist zur sicheren Überzeugung der Kammer auch im Hinblick auf die Tat am N04. April 2009 wirksam geworden. Aufgrund seiner Haltung gegenüber dem Angeklagten S., dessen Meinung unkritisch zu übernehmen, hat sich der Angeklagte X. auf dessen - S. - Vorschlag zur Begehung des Tötungsdeliktes bereitgefunden, wobei offenbar wird, dass der Angeklagte X. sich zum Tatzeitpunkt bereits soweit in den Einfluss des Angeklagten S. begeben hatte, dass er der beabsichtigten Tat keine wirklichen Widerstände entgegen setzte. Dies geschah in einem solchen Ausmaß, dass es der Angeklagte X. heute selbst nicht mehr nachvollziehen kann, nach der Auffassung der Sachverständigen Dr. RG. und der Kammer aber psychodynamisch aus der damaligen Situation heraus nachvollziehbar ist.

132

Desweiteren wird die Einlassung des Angeklagten X. unter anderem durch die glaubhafte Bekundung des Zeugen RP. bestätigt, dass sich lange Zeit - im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit dem Geschädigten über das Absperren der Heizung und des Verschweißen der Lagertüre - das für die Tat genutzte Brech-/Nageleisen im Bereich hinter der Theke des Bistros „RZ.“ befunden hat, später jedoch verschwunden war. Dies passt zu der Angabe des Angeklagten X., wonach er das Brech-/Nageleisen nach dem vorgetäuschten Einbruch im Sommer 2008 zu sich nach Hause genommen hat, bestätigt aber nicht die Einlassung des Angeklagten S., das Brech-/Nageleisen habe sich in den letzten Monaten vor der Tat unter der Treppe im Lagerraum befunden. Auch der Umstand, dass seit der Tat eine der beiden zuvor in den Bistroräumen befindlichen blauen Ikea-Tüten nach den glaubhaften Angaben des Zeugen RP. fehlte, bestätigt die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten X.. Die Einlassung des Angeklagten S. bietet für diesen Umstand keine Erklärung.

133

Zur Überzeugung der Kammer ist auch aufgrund der glaubhaften Bekundung der Zeugin XD. und - im eingeschränkten Umfang der Zeugin YB. - der Angeklagte S. vor 23.35 Uhr nicht nur auf den Kühlschrank gestiegen und hat sich an dem Treppengeländer hochgezogen, um in die Aufbereitungshalle hinein zu sehen, sondern sprang nach Überklettern des Treppengeländers in den Lagerraum und erklärte der Zeugin XD. ungefragt, nach der Heizung gesehen zu haben.

134

Die Zeugin XD. hat glaubhaft bekundet, den Angeklagten S. über das Treppengeländer in den Lagerraum herunter kommen gesehen zu haben. Sie vermochte zwar jetzt nicht mehr die genaue Körperposition des Angeklagten S. wiederzugeben, sie hat aber von Beginn ihrer diesbezüglichen Bekundungen an den - auch von dem Angeklagten S. nunmehr eingeräumten - Sprung auf den Boden des Lagerraums als einen Sprung von der Treppe und über das Treppengeländer angesehen. In ihrer ersten diesbezüglichen Vernehmung ist sogar niedergelegt, sie habe gesehen, wie der Angeklagte S. über dem Treppengeländer gehangen habe, mit dem rechten Bein bereits auf dem Kühlschrank stehend und sein linkes Bein über das Geländer hebend. Gründe dafür, dass die Zeugin XD. insoweit falsche Angaben gemacht hat, sind nicht erkennbar geworden. Im Gegenteil spricht alles für die Richtigkeit ihrer Aussage. Zum einen ist der Zeugin XD. erst während eines Gesprächs mit der Zeugin KP. am 06. April 2009 ausweislich der glaubhaften Bekundungen dieser Zeugin die Bedeutung ihrer zuvor beiläufig gemachten Angabe bewusst geworden. Zum anderen war auch der Angeklagte S. bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht in den Verdacht einer Tatbeteiligung geraten, so dass es ausgeschlossen ist, dass die Zeugin XD. bewusst oder unbewusst bei ihrer Erzählung durch die Kenntnis von der Tat motiviert worden ist. Sie hielt und hält darüber hinaus den Angeklagten S. für unschuldig, weist also keinerlei Belastungstendenzen hinsichtlich des Angeklagten S. auf. Besonderes Gewicht erhält ihre Aussage auch dadurch, dass die Zeugin XD. nach diesem Tatabend ihre Tätigkeit im Bistro „RZ.“ aufgegeben hat und ihre Erinnerung daher nicht durch die Erinnerung an folgende Arbeitstage oder Gespräche mit dem Angeklagten S. überlagert worden sein kann. Die Zeugin XD. hat darüber hinaus ausweislich der glaubhaften Bekundung der Zeugin KP. ihre Darstellung seit ihrer ersten Schilderung nicht verändert.

135

Auch der Umstand, dass die Zeugin XD. von der ungefragten Erklärung des Angeklagten S. berichtet hat, er habe nach der Heizung gesehen, spricht für die Richtigkeit ihrer Angaben. Nach den Bekundungen sowohl des Zeugen RP. als auch des Angeklagten S. selbst gab es an dem fraglichen Abend keine Probleme mit der Heizung, es bestand damit also für die Zeugin XD. überhaupt kein Anlass, eine diesbezügliche Erklärung des Angeklagten S. zu erfinden, auch ein diesbezügliches Missverständnis der Zeugin erscheint nicht nachvollziehbar. Deshalb bestand für den Angeklagten S. grundsätzlich auch kein Anlass für die Erwähnung der Heizung, worauf sich dieser auch berufen hat. Dieses Argument ist jedoch nicht durchschlagend. Hat nämlich der Angeklagte S. soeben dem Geschädigten in dessen Räumlichkeiten mindestens zwei wuchtige Schläge auf den Kopf versetzt, um diesen zu töten, so kann das Bedürfnis des Angeklagten S., sein vor diesem Kenntnisstand höchst verdächtiges Tun - die Rückkehr aus den Tatörtlichkeiten - möglichst plausibel zu erklären, ihn spontan dazu motiviert haben, Heizungsprobleme anzusprechen, da sich die Heizungssteuerung - wie dem Angeklagten S. bekannt war - in dem über die Treppe zu erreichenden Raum befindet. Die tatsächlich fehlende Plausibilität wird der Angeklagte S. in der konkreten Situation nicht hinreichend bedacht haben und haben können oder für unerheblich gehalten haben.

136

Bedeutsam ist auch, dass der Angeklagte S. nach den Angaben der Zeugin XD. nicht davon gesprochen hat, in der Halle etwas gehört zu haben. Diese Erklärung hätte nach der Einlassung des Angeklagten S. nahe gelegen. Der Umstand, dass der Angeklagte S. sich hierauf nicht berief, belegt daher, dass die von der Zeugin XD. beobachtete Aktion von dieser Erklärung nicht ausreichend gedeckt gewesen wäre und belegt insoweit auch die Einschätzung der Zeugin XD., dass der Angeklagte S. von der Treppe heruntergesprungen ist.

137

Die Bekundungen der Zeugin XD. werden zumindest teilweise von der Zeugin YB. bestätigt. Diese hat im Rahmen ihrer Vernehmung am 05. Mai 2009 bekundet, sie habe von der Theke aus gesehen, dass der Angeklagte S. im Lagerraum auf Getränkekästen gestanden, über den blauen Spind gesehen und von den Kisten dann herunter gesprungen sei, als die Zeugin XD. den Lagerraum betreten habe. Diese Erklärung hat sie vor der Kammer nicht wiederholt, sondern geltend gemacht, sie habe lediglich ein Bild vor Augen, wie der Angeklagte S. auf einem Getränkekasten stehend über die Abtrennung des Lagerraumes gesehen habe, wobei dieses Bild auf einer diesbezüglichen Demonstration des Angeklagten S. ein oder zwei Tage nach der Tat beruhen könne. Diese Bekundung ist jedoch unglaubhaft und ihr Erklärungsversuch nicht geeignet, ihre damalige Bekundung zu relativieren. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Zeugin in ihrer Vernehmung einen Monat nach der Tat davon ausgegangen sein soll, dass sie eine Wahrnehmung aus der Tatnacht wiedergibt, während sie sechs Monate später vor der Kammer insoweit von der Erinnerung an ein zwei Tage nach der Tat liegendes Ereignis ausging, denn die nunmehr bekundete Unsicherheit hätte auch damals bereits bestehen müssen. Dies gilt umso mehr als die Zeugin YB. auch bei einer Nachstellung der Szene am 07. Mai 2009 nicht angegeben hat, ihre Erinnerung beruhe auf einer Demonstration des Angeklagten S. nach der Tatnacht, obwohl sie dort einen Polizeibeamten in die Position des Angeklagten S. dirigierte. Die Zeugin YB. war bei ihrer Bekundung vor der Kammer erkennbar bemüht, keine den Angeklagten S. belastenden Angaben zu machen, offensichtlich motiviert durch ihr enges persönliches Verhältnis zu dem Angeklagten S., der für sie eine wichtige Vertrauensperson war und mit dem sie eine auch intime Beziehung verband; die Zeugin hatte sich erkennbar aus dieser Beziehung noch nicht gelöst, denn sie gab hinsichtlich ihres aktuellen Verhältnisses zum Angeklagten S. an, es sei schwer, da sie keinen Kontakt mehr zu ihm habe, und es sei schlimm, wenn man über jemanden, den man gern habe, „schlimme Sachen“ höre.

138

Der Umstand, dass nach den Angaben der Zeuginnen YB. und XD. sich der Angeklagte S. nur ein paar Minuten - um die fünf Minuten - im Lager aufgehalten hat, steht der Tatbegehung des Angeklagten S. nicht entgegen, denn der Angeklagte S. konnte die festgestellten Handlungen ohne weiteres in diesem Zeitraum ausführen.

139

Entgegen dem Vorbringen des Angeklagten S. war es ihm auch nicht aus zeitlichen Gründen unmöglich, entsprechend der Einlassung des Angeklagten X. an der Tat beteiligt zu sein.

140

Zu Unrecht geht der Angeklagte S. bei seinen Berechnungen davon aus, dass sein Aufenthalt im Lagerraum um 23.30 Uhr gewesen sein müsse, denn kein Zeuge hat bekundet und auch der Angeklagte X. hat nicht angegeben, dass sich der Angeklagte S. unmittelbar vor dem Telefonat der Zeugin XD. mit der Taxizentrale im Lagerraum aufgehalten hat. Es ist vielmehr nach der Einlassung des Angeklagten X. davon auszugehen, dass zwischen der Tat - und damit dem Aufenthalt des Angeklagten S. im Lagerraum - und dem Telefonat der Zeugin XD. um 23.35 Uhr ein größerer Abstand lag, denn der Angeklagte X. hat nach dem Weggang des Angeklagten S. aus den Taträumen zunächst noch Unordnung im Büro-/Schlafraum gemacht, Spuren verwischt, Geld aus der Geldbörse genommen etc., und es ist nicht abschließend geklärt, zu welchem Zeitpunkt während seiner ersten Anwesenheit in der Aufbereitungshalle und den hinteren Räumen der Angeklagte X. die Zeugin XD. telefonieren hörte.

141

Unrichtig ist auch die Behauptung des Angeklagten S., er habe sich bis zur Versendung des Faxes an die Zeugin VF. - mithin 1.53 Uhr - ununterbrochen zusammen mit dem Zeugen RP. beim Backgammon und zuletzt für zehn Minuten in der Küche aufgehalten, denn der Zeuge RP. hat das Bistro nach seinen glaubhaften Angaben, die durch die Einlassung des Angeklagten X. bestätigt werden, bereits kurz nach 1.00 Uhr endgültig verlassen, nachdem er die um 1.02 Uhr an der nahe gelegenen Tankstelle erworbenen Zigaretten dem Angeklagten S. übergeben hatte. Aber auch bereits vor 1.00 Uhr ist die Einlassung des Angeklagten S. durch die Bekundung des Zeugen RP. widerlegt, denn dieser hat glaubhaft bekundet, bereits vor 1.00 Uhr sei sein Mitbewohner im Bistro erschienen, um ihn - RP. - abzuholen, habe aber zunächst noch ein Essen bestellt, das ihm der Zeuge RP. zubereitete. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Zeuge RP. um 1.02 Uhr Zigaretten an der nahe gelegenen Tankstelle kaufte, ist davon auszugehen, dass der Mitbewohner des Zeugen RP. bereits gegen 0.30 Uhr im Bistro erschien, der Zeuge daraufhin in die Küche ging, um seinem Mitbewohner das Essen zuzubereiten, es diesem zu bringen, schließlich die Küche aufzuräumen, um schließlich kurz vor 1.00 Uhr mit seinem Mitbewohner zur Tankstelle aufzubrechen, wo er dann um 1.02 Uhr ankam. Hiernach war der Angeklagte S. ab ungefähr 0.30 Uhr gerade nicht mehr in Begleitung und unter Beobachtung des Zeugen RP.. Aber auch die Angabe des Zeugen RP., er habe mit dem Angeklagten S. nach seinem Erscheinen am Tisch zum Essen des Salates - mithin nach seiner Rückkehr aus dem Lagerraum vor 23.35 Uhr - bis zum Erscheinen seines Mitbewohners ununterbrochen zusammen gesessen und nach dem Essen Backgammon gespielt, ist bereits dadurch widerlegt, dass der Angeklagte S. selbst eingeräumt hat, gegen 0.00 Uhr zunächst die Freunde der Zeugin SE. und kurz darauf diese selbst - insoweit bestätigt durch die glaubhaften Angaben der Zeugin CP. - aus dem Bistro bzw. zu ihrem Fahrzeug begleitet zu haben. Auch der Zeuge RP. selbst hat zunächst im Rahmen seiner Bekundungen angegeben, sie hätten mit dem Backgammonspiel angefangen, dieses aber dann unterbrochen, weil neue Gäste hätten essen wollen (351). Auf der Grundlage des Vorgesagten ist darüber hinaus auch die Einschätzung des Zeugen RP., er habe mit dem Angeklagten S. eineinhalb bis zwei Stunden verbracht, unzutreffend. Dies passt zu dem Umstand, dass der Zeuge RP. auch im übrigen nicht über eine sehr detaillierte Erinnerung an diesen Abend verfügte. So vermochte er sich erst auf entsprechenden Vorhalt daran zu erinnern, bei dem Angeklagten X. eine Verletzung auf der Wange bemerkt zu haben. Er hatte keine konkrete Erinnerung an die Dauer der Zubereitung des Salats - er schwankte insoweit zwischen 2-3 und 10 Minuten - und konnte sich an die Anwesenheit der EW. im Bistro am Abend des 05. April 2009 kaum und erst auf Nachfrage erinnern. Der Zeuge RP. hat auch angegeben, die Zeugin YB. habe das Bistro an diesem Abend nicht verlassen, wobei das Gegenteil nach den glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen XD. und YB. erwiesen ist. Diese Unsicherheiten des Zeugen RP. in der zeitlichen Einordnung der Geschehnisse sind zur Überzeugung der Kammer dadurch erklärlich und nachvollziehbar, dass es sich bei dem Tatabend - wie der Zeuge RP. auch ausdrücklich angegeben hat - für ihn um „einen normalen Abend“ gehandelt habe, er sich an diesem Abend „nicht genaue Gedanken gemacht habe“, sondern erst später, nachdem er von dem Tod des Geschädigten erfahren hatte. Schwierigkeiten mit der zeitlichen Einordnung der Geschehnisse sind hiernach lebensnah und nachvollziehbar, da für den Zeugen RP. an dem fraglichen Abend keinerlei Anlass bestand, dem Ablauf des Geschehens Aufmerksamkeit - geschweige denn besondere Aufmerksamkeit - zu schenken.

142

Der Umstand, dass außer des Handflächenabdrucks keine objektiven Spuren des Angeklagten S. am Tatort haben gefunden werden können, erklärt sich ohne weiteres mit dem weitgehend erfolgreichen Bemühen des Angeklagten X., sämtliche möglichen Spuren beider Angeklagten abzuwischen und damit zu beseitigen. Die Sorgfalt des Angeklagten X. bei der Spurenbeseitigung zeigt sich beispielhaft an dem Umstand, dass sich an weiten Teilen des Brech-/Nageleisens keine Spuren - auch nicht von dem Angeklagten X. - haben finden lassen und auch nur an einer besonders unzugänglichen Stelle Blutspuren des Geschädigten aufgefunden worden sind. Beleg für die Bemühungen des Angeklagten X. ist auch das im Siphon der Küchenzeile festgestellte Blut des Geschädigten, welches dort nach einem Abspülen von bebluteten Gegenständen verblieben war.

143

Fußspuren wurden am Tatort auch von dem Angeklagten X. nicht gefunden, das Fehlen entsprechender Fußspuren des Angeklagten S. ist daher nicht geeignet, dessen Abwesenheit vom Tatort zu belegen und ihn damit von einer Beteiligung am Tatgeschehen auszuschließen.

144

Auch der Umstand, dass die von dem Angeklagten S. getragene Kleidung keine, jedenfalls aber keine sichtbaren Blutspritzer aufwies, steht der Annahme seiner Täterschaft entsprechend der Einlassung des Angeklagten X. nicht entgegen. Zum einen hat der Rechtsmediziner Dr. XG. ausgeführt, dass nach dem Tatbild nicht zwingend bei der Tatbegehung Blutspuren an der Kleidung des Angeklagten S. hätten angetragen werden müssen, Darüber hinaus ist, da die bei der Tat von dem Angeklagten S. getragene Kleidung bei seiner Festnahme bereits gereinigt worden war, auch nicht ausgeschlossen, dass geringe Blutantragungen auf der von dem Angeklagten S. getragenen dunklen Kleidung nicht optisch hervorgetreten und damit von keiner der Personen bemerkt worden ist, die in dieser Nacht Kontakt zu dem Angeklagten S. hatte.

145

Das Blutspritzmuster im Duschraum ist nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. XG. mit dem von dem Angeklagten X. geschilderten Geschehensablauf ohne Widersprüche vereinbar. Er hat zwar ausgeführt, dass es nach dem Spritzmuster eher nicht anzunehmen - wenn auch nicht gänzlich ausgeschlossen - ist, dass sich der Angeklagte S. beim Schlag aus dem Küchenbereich heraus an der fraglichen Stelle der Wand abgestützt habe. Dieser Umstand entlastet den Angeklagten S. jedoch nicht, da der Angeklagte X., der erklärtermaßen die abschließenden Schläge des Angeklagten S. nicht beobachtet hat, nicht mit hinreichender Sicherheit hat angeben können, dass sich der Angeklagte S. bei einem oder mehreren Schlägen und nicht in anderem nahen zeitlichen Zusammenhang, möglicherweise um die Folgen der Schläge in Augenschein zu nehmen, mit der linken Hand an der Wand abgestützt hat. Die Erklärung des Angeklagten X. im Rahmen der Tatortbesichtigung, der Angeklagte S. habe sich beim rechtshändigen Schlagen auf den Schädel des Geschädigten dort abgestützt, ist insoweit nicht verlässlich, weil er dies bis zu diesem Zeitpunkt zu keiner Zeit behauptet hatte und er auch - wie er ebenfalls bei der Tatortbesichtigung erklärte - den Angeklagten S. nicht beobachtete, als dieser die weiteren Schläge auf den Geschädigten ausführte. Zur Überzeugung der Kammer hat sich der Angeklagte X. vielmehr unter der sichtbaren enormen emotionalen Anspannung angesichts seines Aufenthaltes am Tatort, den er erst nach einiger Zeit überhaupt betreten konnte und an dem sich immer noch die großflächige angetrocknete Blutlache befand, im Rahmen der einem Kreuzverhör ähnelnden Befragung durch abwechselnd mehrere Verfahrensbeteiligte zu dieser ‚Festlegung‘ hinreißen lassen.

146

Entgegen der Einlassung des Angeklagten S. hatte dieser auch ein Motiv zur Begehung der Tat. Zum einen war ihm - wie auch dem Angeklagten X. - nach der Erklärung der EW. eine Zahlung von 20.000,00 Euro versprochen worden, für den Fall dass der Geschädigte durch ihn pflegebedürftig oder getötet werde. Unabhängig von der Höhe seiner Schulden war dies für den Angeklagten S., der ehrgeizige Pläne für seine zukünftigen geschäftlichen Aktivitäten schmiedete und sich darüber hinaus auch in beengten finanziellen Verhältnissen befand, ein ernstlicher Anreiz für die Tatbegehung. Darüber hinaus erwartete der Angeklagte S. mit der Ehefrau des Geschädigten in geschäftlicher Hinsicht bezüglich des Bistrobetriebs besser zusammenarbeiten zu können, denn tatsächlich war das Verhältnis zwischen ihm und dem Geschädigten - entgegen seinen nunmehrigen Beteuerungen ausweislich der glaubhaften Bekundungen insbesondere der Nebenklägerin und der Zeugin HM. - nicht wieder unbelastet und völlig zu seinen Gunsten geordnet. Dagegen war das Verhältnis zwischen dem Angeklagten S. und der EW. in den Wochen vor der Tat sehr eng, letztere suchte den Angeklagten S. - so die Zeugin YB. - im Bistro täglich auf und hatte - so auch der Angeklagte S. - zuvor im Rahmen der Verhandlungen über einen neuen Mietvertrag zu Gunsten des Angeklagten S. agiert. Auch wenn der Angeklagte S. gewusst hat, dass die Firma „YN.“ defizitär war, so ist hiermit nicht belegt, dass dem Angeklagten S. bekannt war, dass das Vermögen des Geschädigten insgesamt überschuldet war. Dies war nämlich zur Überzeugung der Kammer auch der Ehefrau des Geschädigten nicht klar, die auch angesichts der angespannten Vermögenslage des Geschädigten weiter auf den Zahlungen an sie bestand und sich angesichts der finanziellen Kürzungen ihres Ehemannes ungerecht behandelt fühlte. Die EW. ging offenbar wegen der weiterhin aus dem Viehhandel fließenden Einkünfte ihres Mannes davon aus, dass genügend Geld vorhanden war. Darüber hinaus besaß der Geschädigte in BN. ein Haus, welches ca. 20.000,00 Euro wert war.

147

Auch die Behauptung des Angeklagten S., er habe wenige Tage nach seinem Geburtstag auf Bitten der EW. eine Verstopfung des Abflusses der Dusche beseitigt und hierbei den Abdruck seiner linken Handfläche an der Wand zur Dusche hinterlassen, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine bloße Schutzbehauptung.

148

Es ist zum einen nicht lebensnah und nachvollziehbar, dass dem Angeklagten S. bereits nach wenigen Tagen entfallen sein soll, dass er erstmals und einmalig seit zwei Jahren in den fraglichen Räumlichkeiten war und dies auch noch auf Bitten der im Streit mit dem Geschädigten lebenden Ehefrau EW.. Dies gilt umso mehr als der Frage der ihn vernehmenden Polizeibeamten nach seinem letzten Aufenthalt in den fraglichen Räumen ganz offensichtlich der Wunsch zugrunde lag zu klären, ob mögliche Spuren anlässlich der Tat oder einer anderen Gelegenheit gelegt worden sind. Wäre der Angeklagte S. daher nicht Mittäter der vorliegenden Tat und hätte sich - wie behauptet - berechtigt in dem Küchenraum aufgehalten, hätte es sich aufgedrängt, diese Begebenheit zu bekunden. Statt dessen hat der Angeklagte S. jedoch - offenbar in der sicheren Erwartung, dass aufgrund der Säuberungen des Angeklagten X. keine Spuren von ihm mehr aufzufinden sein würden, und in dem Bestreben, auf keinen Fall in Verdacht zu geraten - bekundet, die Räume bereits seit zwei Jahren nicht mehr betreten zu haben. Diese Behauptung hat er auch auf Nachfrage unter Hinweis auf neben der Leiche gefundene Spuren aufrechterhalten, ja zunächst sogar behauptet, nie in dem Raum gewesen zu sein. Der von dem Angeklagten S. in der Hauptverhandlung erhobene Einwand, man habe ihm ja damals nicht gesagt, dass es sich bei den Spuren um einen Handflächenabdruck gehandelt habe, deshalb sei ihm die Begebenheit nicht eingefallen, ist nicht geeignet sein Aussageverhalten schlüssig zu erklären. Dies gilt nur für die Annahme, dem Angeklagten S. sei es aus diesem Grunde nicht möglich gewesen, eine tatsächlich unzutreffende Erklärung für die Spur zu geben.

149

Aber auch nach den objektiven Umständen ist auszuschließen, dass der Angeklagte S. Mitte März 2009 in der Dusche den Abfluss auf Bitten der EW. frei gemacht hat. Der Zeuge EX. hat glaubhaft bekundet, dass es der Geschädigte angesichts der bestehenden Mietstreitigkeiten nicht zugelassen hätte, dass der Angeklagte S. um den 20. März 2009 eine Verstopfung des Duschabflusses in den Räumen hinter der Aufbereitungshalle beseitigt, und dass er - der Zeuge EX. - etwas entsprechendes während seiner Anwesenheit im Betrieb auch nicht bemerkt hat. Auch die Zeugin YB. hat bekundet, dass ihr der Angeklagte S. - mit dem sie auch über persönliche Dinge sprach - nicht berichtet hat, in den Räumlichkeiten hinter der Aufbereitungshalle gewesen zu sein.

150

Der Umstand, dass der Geschädigte an der Geburtstagsfeier des Angeklagten S. an dem auf den Geburtstag folgenden Wochenende teilgenommen hat, belegt nicht ein nunmehr gutes oder gar - entsprechend dem Vortrag des Angeklagten S. - freundschaftliches und unbelastetes Verhältnis zwischen beiden, denn der Geschädigte hielt im übrigen Abstand zum Angeklagten S. und seinem Betrieb. Noch am Freitagabend vor der Tat hatte der Geschädigte das Bistro nur zu dem Zweck aufgesucht, mit der Nebenklägerin zu sprechen, und es sodann - so die glaubhaften Bekundungen der Nebenklägerin - sofort wieder verlassen, ohne sich mit dem Angeklagten S. zu unterhalten.

151

Auch der Zeuge RW., ein früherer Mitarbeiter des Geschädigten, vermochte die Behauptung des Angeklagten S. nicht zu bestätigen. Dieser hat zwar - als einziger der befragten ehemaligen Mitarbeiter - bekundet, die Dusche in den Räumlichkeiten hinter der Aufbereitungshalle sei immer wieder verstopft gewesen, die von dem Angeklagten S. behauptete Tätigkeit zur Beseitigung einer Verstopfung vermochte der Zeuge jedoch nicht zu bestätigen. Dessen ungeachtet vermochte die Kammer aufgrund der Bekundung des Zeugen RW. selbst nicht die Überzeugung zu gewinnen, es habe häufiger Verstopfungen des Duschabflusses gegeben, denn der Zeuge war durch den Zeugen QI. seinen neuen Arbeitgeber und langjährigen Freund des Angeklagten S., instruiert worden, wie sich aus dem Umstand ergab, dass der Zeuge RW. bei seiner Vernehmung ohne danach befragt worden zu sein, von sich aus auf den Punkt der Verstopfung des Duschabflusses zu sprechen kam.

152

Die telefonischen Aufforderungen des Angeklagten S. an den Geschädigten, zu Gesprächen zu ihm am Tatabend in das Bistro zu kommen, sind durch die diesbezüglichen glaubhaften Bekundungen der Zeugin HM. bestätigt worden. Einen Grund für eine diesbezügliche Falschangabe oder einen Irrtum der Zeugin hat sich im Rahmen der Beweisaufnahme nicht ergeben. Insbesondere hat die Zeugin diese Bekundung bereits unmittelbar nach der Tat und damit weit vor dem Aufkommen eines Verdachts gegenüber dem Angeklagten S. gemacht. Eine Falschbeschuldigung zur Entlastung des Zeugen EX., des Lebensgefährten der Zeugin HM., scheidet aus, weil dieser wie bereits ausgeführt nicht an der Tat beteiligt war. Der Umstand, dass die Zeugen EX., HM., OZ. und MV. am 05. April 2009 nicht in die Aufbereitungshalle und die dahinter liegenden Räume gegangen sind, mag zwar angesichts ihrer Vermutung, dem Geschädigten sei etwas zugestoßen, ohne jedoch an ein Verbrechen zu denken, ungewöhnlich oder nur schwer nachvollziehbar sein, die von dem Angeklagten S. behauptete Täterschaft des Zeugen EX. belegt dieses Verhalten jedoch gerade nicht, denn in diesem Fall hätte es gerade nahe gelegen die Tatörtlichkeiten zu betreten, um möglicherweise vorhandene Tatspuren plausibel der Auffindesituation zuschreiben zu können. Noch näher hätte es jedoch gelegen, sich an der Tatentdeckung überhaupt nicht zu beteiligen.

153

Beide Angeklagten haben sich zur Tatzeit nicht in einem Zustand befunden, der ihre Einsicht in das Unrecht ihres Tun beeinträchtigt und ihre Fähigkeit, entsprechend dieser Einsicht zu handeln, ausgeschossen oder nur erheblich vermindert hätte.

154

Der gut durchschnittlich intelligente Angeklagte S. litt weder unter einer krankhaften seelischen Störung, einen tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB. Ausweislich den Feststellungen der Sachverständigen Dr. AC. wies der Angeklagte S. auf der Grundlage seiner eigenen Angaben aber auch dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen eine gute praktische intellektuelle Leistungsfähigkeit, Durchsetzungskraft und die Fähigkeit auf, auf andere zuzugehen und sie für sich zu gewinnen. Dies zeigte sich sowohl im Verhältnis zum Angeklagten X. als auch dem Umstand, dass dem Angeklagten S. eine Vielzahl von Verwandten, Freunden und Lebensgefährtinnen immer wieder auch finanziell geholfen haben. Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung vermochte die Sachverständige ebenso wenig zu gewinnen wie auf eine Dissozialität. Der Angeklagte hat sich immer wieder aus finanziellen Schwierigkeiten befreien können und damit eine belastbare und sozial kompetente Persönlichkeit bewiesen. Auch ein affektiver Ausnahmezustand hat bei dem Angeklagten S. angesichts des über Tage geplanten, mehraktigen und interaktiven Ablaufs der Tat nicht vorgelegen, seine Infor­mations­verarbeitungs­fähigkeit, die dieser zugrunde liegenden psycho-physischen Funktionen und das darauf beruhende Kritik- und Urteilsvermögen waren nicht durch hereinbrechende Affekte beeinträchtigt. Die Kammer hat sich der Einschätzung der Sachverständigen in vollem Umfang angeschlossen.

155

Auch der durchschnittlich intelligente Angeklagte X. stand bei der Tatbegehung nach den Feststellungen der Sachverständigen Dr. RG. weder unter dem Einfluss einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit. Zwar ist bei dem Angeklagten X. von einer dependenten, selbstunsicheren Persönlichkeitsakzentuierung mit einer gewissen Ich-Schwäche auszugehen, diese ist jedoch nicht so ausgeprägt, dass sie als eine Persönlichkeitsstörung anzusehen ist, die die Lebensführung des Angeklagten X. schwer und andauernd beeinträchtigen würde, denn es ist zum Beispiel dem Angeklagten X. durchaus gelungen, seine Lebensverhältnisse durch den Wechsel seines Arbeitgebers mehrfach zu verbessern, im Berufsleben erfolgreich zu sein und auch im Familienleben zu bestehen. Frustrationstoleranz und Durchhaltevermögen sind unbeeinträchtigt, Anhaltspunkte für aggressives oder impulsives Verhalten oder eine erhöhte Gewaltbereitschaft im Allgemeinen haben sich nicht ergeben. Auch der Angeklagte X. hat sich bei der Tat nicht in einem affektiven Ausnahmezustand befunden, vielmehr wurde die Tat über mehrere Tage geplant, in mehreren Teilakten vorbereitet und durchgeführt, wobei der Angeklagte X. ohne weiteres zu Innenschau, Außenwahrnehmungen und Anpassung seiner Tätigkeiten an die Gegebenheiten in der Lage war. Er weist zwar eine erschreckende Unbekümmertheit auf, sich strafbar zu verhalten, nach seiner psychologischen Verfassung war er jedoch in der Lage, dem Vorschlag des Angeklagten S. bei zumutbarer Aktivierung seiner Möglichkeiten Widerstand entgegen zu setzen.

156

IV.

157

1.

158

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes haben sich beide Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Mordes gemäß §§ 211, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.

159

Der Angeklagte S. hat den Geschädigten mit mehreren wuchtigen Schlägen auf den Kopf in der direkten Absicht getötet, ihn zu beseitigen, um hiernach mit dessen Ehefrau leichter zu der Regelung geschäftlicher Vereinbarungen in Bezug auf das von ihm geführte Bistro kommen zu können und von der Ehefrau des Geschädigten eine Zahlung von 20.000,00 Euro zu erlangen. Hiermit hat der Angeklagte S. das Mordmerkmal der Habgier verwirklicht, denn für sein Handeln war damit ein Gewinnstreben um jeden Preis bestimmend.

160

Der Angeklagte X. hat zwar dem Geschädigten möglicherweise keinen tödlichen Schlag versetzt, wusste jedoch mit Eintreffen des Angeklagten S. und dessen Ergreifen des Brech-/Nageleisens, dass dieser das bereits zuvor einverständlich gefasste Tatziel, den Tod des Geschädigten, nunmehr herbeiführen würde. Dadurch dass der Angeklagte X. den Geschädigten in Erwartung der nun folgenden tödlichen Schläge festhielt, hat er die folgenden mit direktem Vorsatz vorgenommenen Tötungshandlungen des Angeklagten S. gebilligt und in seinen eigenen Vorsatz übernommen. Auch er handelte aus Habgier, da es ihm durch die Tatbegehung darauf ankam, für diese von dem Angeklagten S. die Hälfte des diesem von EW. zugesagten Geldes, nämlich 10.000,00 Euro ausgezahlt zu erhalten.

161

Darüber hinaus haben beide Angeklagten auch das Mordmerkmal der Heimtücke verwirklicht, denn nach dem gemeinsam gefassten Tatplan sollte der Angeklagte X. sich heimlich hinter die Türe des Küchenraums begeben, dort im Dunkeln auf den Geschädigten warten und diesen unter Ausnutzung des Überraschungsmomentes unter Einsatz der Brechstange töten. Entsprechend diesem Tatplan hat der Angeklagte X. im dunklen Küchenraum auf den sich keines Angriffs versehenden und damit arg- und wehrlosen Geschädigten mit bedingtem Vorsatz eingeschlagen, diesen zu töten. Dem Umstand, dass dieser erste Schlag vermutlich nicht tödlich war und im übrigen im Anschluss hieran in teilweiser Abänderung des ursprünglichen Tatplanes nicht der Angeklagte X. sondern der Angeklagte S. die tödlichen Schläge auf den Kopf des Geschädigten abgegeben hat, ist im Hinblick auf die bei Beginn der Tatausführung bereits verwirklichte Heimtücke nicht mehr von ausschlaggebender Bedeutung.

162

Hiernach haben die Angeklagten die Tat gemeinschaftlich als Mittäter begangen, da der Tatbeitrag jedes der Angeklagten ein Teil der Tätigkeit beider Angeklagten war und sein sollte und damit das Handeln des jeweils anderen die Ergänzung des eigenen Tatbeitrages darstellte. Beide Angeklagten verfolgten mit der Tat ein eigenes Interesse an der Tötung des Geschädigten und beide erbrachten für das Gelingen der Tat einen wesentlichen Beitrag und hatten Tatherrschaft.

163

Beide Angeklagten haben auch jeweils schuldhaft gehandelt. Anhaltspunkte, an ihrer vollen Schuldfähigkeit zu zweifeln, haben sich nicht ergeben.

164

V.

165

Die Kammer hat hinsichtlich beider Angeklagten gemäß § 211 StGB jeweils auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt.

166

Eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 StGB zugunsten der Angeklagten kam offensichtlich nicht in Betracht.

167

Vielmehr hat die Kammer hinsichtlich des Angeklagten S. die besondere Schwere der Schuld gemäß § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB festgestellt.

168

Die Kammer hat dabei die Tat des Angeklagten und seine Persönlichkeit zusammenfassend gewürdigt. Sie hat insoweit zu Gunsten des Angeklagten S. berücksichtigt, dass dieser bisher nur einmal auf dem Gebiet der leichten Delinquenz strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Er ist darüber hinaus aufgrund seines bereits höheren Alters besonders haftempfindlich. Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld war gleichwohl geboten. Der Angeklagte S. hat gemeinschaftlich mit dem Angeklagten X. handelnd unter Verwirklichung zweier Mordmerkmale den Geschädigten auf brutale Art und Weise getötet. Es musste in diesem Zusammenhang vor allem Berücksichtigung finden, dass der Angeklagte S. die treibende Kraft hinsichtlich der Tatplanung war und den zu ihm aufblickenden Angeklagten X. in ein Tatgeschehen einbezogen hat, zu welchem dieser alleine von sich aus weder bereit noch in der Lage gewesen wäre.

169

Hinsichtlich des Angeklagten X. hat die Kammer trotz der Verwirklichung zweier Mordmerkmale und der brutalen Tötung des Geschädigten mit Blick auf das umfassende und von Einsicht und Reue geprägte Geständnis, welches in erheblichem Maße zur Aufklärung der Tat des Angeklagten S. beigetragen hat, und seine strafrechtliche Unbescholtenheit mit Bedenken von der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld abgesehen.

170

VI.

171

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.

V.B.J.