LSG NRW 9. Senat Beschluss

Beschwerde gegen Sozialgerichtsbeschluss zurückgewiesen KI-Titel

Sozialrecht · Beschwerde · Zulässigkeit

Sozialrecht Beschwerde zurückgewiesen

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 17.07.2019 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG), zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Gründe

2

(Ende des Beschlusses)