Änderungen des ausgefertigten Bebauungsplans (hier: Datum des Satzungsbeschlusses) müssen selbst ausgefertigt …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Änderungen des ausgefertigten Bebauungsplans (hier: Datum des Satzungsbeschlusses) müssen selbst ausgefertigt werden.
Eine Festsetzung eines Bebauungsplans, an der die Gemeinde festhält, um das Bebauungsplanverfahren ohne weitere Auslegung zum Abschluß zu bringen, deren Änderung nach Abschluß des Verfahrens sie aber zusagt, ist nicht erforderlich iS des § 1 Abs 3 BauGB.
Eine Mindestgrundstücksgröße von 2.500 qm kann zulässig sein, um eine bauliche Verdichtung einer Siedlung im Landschaftsschutzgebiet zu verhindern.