Die Auslegung der gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c HSG für Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen …
Leitsatz
Die Auslegung der gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c HSG für Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen als Einstellungsvoraussetzung geforderten besonderen Leistung bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens dreijährigen beruflichen Praxis außerhalb des Hochschulbereichs bestimmt sich nach Landesrecht.
Der Begriff des Hochschulbereichs in § 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c HSG ist nicht synonym mit dem institutionellen Begriff der Hochschule im Sinne von § 1 HRG bzw. § 1 HSG zu verstehen, sondern umfassender und schließt zumindest auch solche außeruniversitären Forschungseinrichtungen ein, die an eine Hochschule angebunden und hochschultypisch im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 HSG (Forschung und Lehre) tätig sind.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer – vom 26. Februar 2026 geändert:
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ausgeschriebene W 2-Professur „Machine Learning in Edge Computing“ mit dem Beigeladenen oder anderweitig endgültig zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden worden ist.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Die Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 19.206,45 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. Februar 2026 ist begründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses in Frage.
Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin vorläufig bis zu einer erneuten Auswahl- und Besetzungsentscheidung unter Zugrundlegung der Rechtsauffassung des Gerichts zu untersagen, die ausgeschriebene W 2-Professur „Machine Learning in Edge Computing“ an der FH Westküste durch einen Mitbewerber oder eine Mitbewerberin zu besetzen, erneut abgelehnt.
Die Antragsgegnerin hatte den Beigeladenen zuvor schon einmal ausgewählt. Diese Auswahlentscheidung war bereits wegen eines Verstoßes gegen die Dokumentationspflicht und weiterer formeller Fehler im Berufungsverfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2024 – 2 MB 4/24 –, juris Rn. 5 bis 18, 21) rechtswidrig, sodass der Antragsgegnerin die Besetzung der oben genannten W 2-Professur mit dem Beigeladenen zweitinstanzlich untersagt worden war (vorangehender Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. Juni 2024 – 12 B 16/24 –). Mit dem weiteren Einwand des Antragstellers, der Beigeladene erfülle mit seiner langjährigen Tätigkeit bei der … gGmbH – einem insoweit institutionell sowie dauerhaft in den universitären Wissenschaftsbetrieb der Universität eingebunden An-Institut der Technischen Universität … (…) – nicht die zwingende Einstellungsvoraussetzung für Professorinnen und Professoren des § 61 Abs. 4 Satz 1 Teilsatz 1 i. V. m. § 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz – HSG) in der Fassung vom 5. Februar 2016, hatte sich der Senat in dem seinerzeitigen Beschluss vom 23. Oktober 2024 (– 2 MB 4/24 –, juris Rn. 22 bis 24) nicht mehr befassen müssen. Nach dieser Vorschrift müssen Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen [hervorgehoben durch den Senat], erbracht haben.
Das Verwaltungsgericht hatte bereits in seinem Beschluss vom 4. Juni 2024 (– 12 B 16/24 –, juris Rn. 14 bis 18 m. w. N.; vgl. die in diesem Verfahren insoweit daraus wiederholte Begründung, Beschlussabdruck S. 3-5) zum vorangegangenen Auswahlverfahren diese zwingende Einstellungsvoraussetzung als beim Beigeladenen erfüllt angesehen. Im jetzt streitgegenständlichen Beschluss hat es dazu darüber hinaus im Wesentlichen ergänzend ausgeführt: Die Rüge des Antragstellers, dass der Beigeladene aus dem Berufungsverfahren auszuschließen sei, weil er die Einstellungsvoraussetzung nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c und Abs. 4 Satz 1 Teilsatz 1 HSG nicht erfülle, sei (weiterhin) unbegründet. Allein aus dem Wortlaut des § 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c HSG ließen sich zwar noch keine (belastbaren) Anhaltspunkte dafür entnehmen, welche beruflichen Tätigkeiten innerhalb und welche außerhalb des Hochschulbereichs lägen; eine systematische Auslegung des gesamten § 61 HSG zeige jedoch, dass die Tätigkeit für eine außeruniversitäre Forschungseinrichtung – hier: … gGmbH – als Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs einzustufen sei (vgl. dazu im Einzelnen: Beschlussabdruck zu 1., S. 2 bis 8).
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit Erfolg.
Die (erneute) Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin (vom 28. Juli 2025) ist rechtswidrig. Sie verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG, aus dem sein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in die Bewerberauswahl folgt, sodass eine Bewerbung nur aus Gründen abgelehnt werden darf, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch; vgl. dazu nur Senatsbeschluss vom 2. September 2025 – 2 MB 2/25 –, juris Rn. 6, stRspr.). Diesbezüglich hat sich auch die Auswahlentscheidung im Berufungsverfahren von Professorinnen und Professoren an Hochschulen nach den vorgenannten, in Art. 33 Abs. 2 GG normierten Kriterien zu richten (stRspr., vgl. dazu nur: Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2024 – 2 MB 4/24 –, juris Rn. 4 m. w. N.).
Die Beschwerde macht zurecht geltend, dass der Beigeladene nicht die für Fachhochschulprofessorinnen und Fachhochschulprofessoren neben den allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen zwingende Einstellungsvoraussetzung des § 61 Abs. 4 Satz 1 Teilsatz 1 i. V. m. § 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c HSG erfüllt. Diese Voraussetzung hat die Antragsgegnerin zudem in ihrem Anforderungsprofil (zusätzlich „in verantwortlicher Tätigkeit“, 1. Gliederungspunkt) als Voraussetzung für die ausgeschriebene Stelle und in ihrem Auswahlvermerk vom 28. Juli 2025 (zu Punkt 5 „Praxiserfahrung in einem Unternehmen“, S. 7) als Ausschlusskriterium bei Nichtvorliegen aufgeführt. Die berufliche Praxis des Beigeladenen (seit dem Jahre 2018) bei der … gGmbH – einem Landesforschungsinstitut des Freistaates Bayern für softwareintensive Systeme, das wissenschaftlich an die … angebunden ist (vgl. dazu die Beschreibung auf der Homepage: https://www.... .org/ueber-…) – liegt nicht außerhalb des Hochschulbereichs im Sinne der Vorschrift. Zwar kann nach § 61 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a HSG von dieser zwingenden Einstellungsvoraussetzung in besonders begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn die Stelle zusätzliche wissenschaftliche Leistungen erfordert. Dass dies hier der Fall wäre und die Antragsgegnerin ihre Auswahl zumindest hilfsweise darauf gestützt hätte, lässt sich dem Auswahlvermerk nicht entnehmen. Im Gegenteil: Die Antragsgegnerin hat ihre Auswahl diesbezüglich allein anhand der hier streitigen Einstellungsvoraussetzung des § 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c HSG getroffen (vgl. „Kriterium 5“, S. 12 des Auswahlvermerks: „Praxiserfahrung in einem Unternehmen [Ausschlusskriterium bei Nichtvorliegen]“). Zudem hätte eine Konstellation nach § 61 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a HSG bereits Gegenstand der Stellenausschreibung sein müssen. Die Auswahl des Antragstellers in einem erneuten Auswahlverfahren – erst recht anstelle des Beigeladenen, der bereits an dieser Stelle bzw. auf der ersten Stufe hätte ausgeschlossen werden müssen – erscheint deshalb möglich (vgl. zu dieser Voraussetzung nur: Senatsbeschluss vom 2. September 2025 – 2 MB 2/25 –, juris Rn. 25 m. w. N., stRspr.). Die weiteren Beanstandungen des Antragstellers in Bezug auf das Auswahlverfahren können unentschieden bleiben.
Gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c HSG sind neben den allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren mindestens je nach Anforderungen der Stelle besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.
Die hier von den Beteiligten unterschiedlich vorgenommene Auslegung des Tatbestandsmerkmals „außerhalb des Hochschulbereichs“ bestimmt sich – wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist – nach Landesrecht (vgl. dazu die Begründung im Entwurf eines Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich [HdaVÄndG], BT-Drs.15/4132, S. 10, 14 zu Nr. 5 zu § 44), nachdem § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c des Hochschulrahmengesetzes – HRG – in der Fassung des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3835 f.) nur noch auf besondere Leistungen bei der Anwendung und Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer „mehrjährigen beruflichen Praxis“ abstellt (vgl. dazu VGH Mannheim, Beschluss vom 10. Januar 2013 – 4 S 2365/12 –, juris Rn. 3 m. w. N.), während noch in den vorherigen Fassungen eine mindestens fünfjährige berufliche Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen, gefordert war.
Die Formulierung des zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 28. Juli 2025 geltenden § 61 Abs. 4 Satz 1 Teilsatz 1 i. V. m. § 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c HSG in der Fassung vom 5. Februar 2016 hat der Landesgesetzgeber wörtlich aus den rahmenrechtlichen Vorschriften des Bundesgesetzgebers in § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b des Hochschulrahmengesetzes (HRG) vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 185, 197) und § 44 Abs. 3 Satz 2 HRG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 14. November 1985 (BGBl. I S. 2090, 2093) als § 94 Abs. 1 Nr. 4 in das Dritte Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes vom 22. Dezember 1978 (GVOBl. 1978 Nr. 21, 356, 365 zu Nr. 55; dort noch als § 93 Abs. 1 Nr. 4) in der bekanntgemachten Neufassung des Hochschulgesetzes vom 1. März 1979 (GVOBl. 1979 Nr. 7, S. 123, 147) und als § 94 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b und Abs. 4 Satz 1 in das Gesetz zur Anpassung des Hochschulrechts an das Hochschulrahmengesetz vom 30. März 1987 (GVOBl. Nr. 10, 1987, S. 161, 167 zu Nr. 46) in der bekanntgemachten Neufassung des Hochschulgesetzes vom 31. März 1987 (GVOBl. 1987 Nr. 11, S. 177, 199) übernommen. Eine Begründung des Landesgesetzgebers findet sich zu dieser Formulierung in den Gesetzesmaterialien nicht (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drucksache 8/1168 Nr. 56, S. 21 <noch als § 93 HSG> und Begründung zu Nr. 56b, S. 46; Bericht- und Beschlussempfehlung des Volksbildungsausschusses zur Drucksache 8/1168, LT-Drucksache 8/1618 zu Nr. 56b, S. 22; Änderungsantrag der Fraktion der F. D. P. zu Drucksachen 8/1168 und 8/1618, LT-Drucksache 8/1621 bis 8/1685, hier: 8/1667, zu Artikel 1 Nr. 56, S. 16).
Mit dem Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz – HSG –) vom 28. Februar 2007 (GOVBl. 2007 Nr. 7, S. 183, 208) ist der bis heute geltende § 61 Abs. 4 Satz 1 Teilsatz 1 (dort noch als Satz 1) i. V. m. § 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c HSG inhaltlich unverändert übernommen worden; eine Gesetzesbegründung gab es hierzu ebenfalls nicht (vgl. dazu den Gesetzentwurf der Landesregierung vom 28. Juni 2006, LT-Drucksache 16/1007, S. 1 ff., 59 zu § 61 HSG). Mit dem Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 4. Februar 2011 (GVOBl. 2011 Nr. 3, S. 34, 40) ist der zweite Teilsatz des § 61 Abs. 4 Satz 1 HSG (vgl. den Gesetzentwurf der Landesregierung vom 28. August 2010, LT-Drucksache 17/794, S. 1 ff., 13, 27 zu Nr. 22 Buchst. b <§ 61 HSG>), nach dem Absatz 1 Nr. 4 (Nachweis einer mindestens zweijährigen wissenschaftlichen Tätigkeit an einer anderen, als der berufenden Hochschule oder an einer außeruniversitären Forschungseinrichtung) für Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen keine Anwendung findet, neu eingeführt und damit Satz 1 unter Beibehalten des hier streitgegenständlichen ersten Teilsatzes insgesamt neugefasst worden.
Der Wortlaut der Norm ist – davon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen – auslegungsbedürftig. Das Hochschulgesetz verwendet sowohl den Begriff „Hochschule“ als auch den Begriff „Hochschulbereich“. Für die weitere, für eine Professur geforderte berufliche Qualifikation unterscheidet es in § 61 HSG einerseits in Absatz 1 Nummer 4: „an einer anderen, als der berufenden Hochschule“ und andererseits sowohl in Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c als auch in Absatz 2 Satz 1: „außerhalb des Hochschulbereichs“. Der Begriff des Hochschulbereichs dürfte angesichts dieser Differenzierung bereits vom Wortlaut her weiter als der institutionelle Begriff der „Hochschule“ zu verstehen sein. Denn „außerhalb des Hochschulbereichs“ ist bereits begrifflich mehr als „außerhalb einer Hochschule“ und bezeichnet damit nicht alle Einrichtungen jedweder Art, die nicht vom Anwendungsbereich des § 1 HRG bzw. vom Geltungsbereich des Gesetzes nach § 1 HSG oder vom Geltungsbereich entsprechender Landesgesetze in den anderen Bundesländern umfasst sind. Inhaltlich dürfte der Begriff des „Hochschulbereichs“ aber eine weitere Eingrenzung erfahren durch § 3 HSG (Aufgaben aller Hochschulen) und entsprechend durch die vergleichbaren Landesregelungen zu den Aufgaben der Hochschulen sowie auch durch die rahmenrechtlichen Regelungen in § 2 HRG (Aufgaben).
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lässt sich daher auch aus der Gesetzessystematik mit Blick auf den für Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen nach § 61 Abs. 4 Satz 1 Teilsatz 2 HSG nicht anwendbaren § 61 Abs. 1 Nr. 4 HSG, der für (sonstige) Professorinnen und Professoren den Nachweis einer mindestens zweijährigen wissenschaftlichen Tätigkeit „an einer anderen, als der berufenden oder an einer außeruniversitären Forschungseinrichtung“ verlangt, bezogen auf die hier streitgegenständliche Regelung des § 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c HSG bereits aufgrund der unterschiedlichen Begrifflichkeiten nicht der Schluss ziehen, dass eine wissenschaftliche Tätigkeit an einer außeruniversitären Forschungseinrichtung eine wissenschaftliche Tätigkeit „außerhalb des Hochschulbereichs“ sei. Dazu kann mit Blick auf die Gesetzeshistorie nicht ins Feld geführt werden, dass nicht ersichtlich sei, dass der Landesgesetzgeber bei der Einstellungsvoraussetzung des § 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c HSG ein von den übrigen Regelungen des § 61 HSG losgelöstes Verständnis hinsichtlich der Gesetzesformulierung „außerhalb des Hochschulbereichs“ zur Anwendung bringen wollte und die Begriffe Hochschule und Hochschulbereich synonym verwende. Im Gegenteil werden im Hochschulgesetz diese Begriffe bewusst getrennt verwendet, was eine Auslegung nach Sinn und Zweck unter Berücksichtigung der sich letztlich auch in der Gesetzessystematik zeigenden Motivation des Gesetzgebers bestätigt.
Wie ausgeführt, ist die Norm ohne Begründung wörtlich von der rahmenrechtlichen Bundesnorm des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b HRG übernommen worden. Zur wesentlich später eingeführten Alternative „oder an einer außeruniversitären Forschungseinrichtung“ in § 61 Abs. 1 Nr. 4 HSG durch das Hochschulgesetz vom 11. Januar 2016 (GVOBl. Nr. 2, S. 13 zu Nr. 39a) – das vorherige Gesetz vom 28. Februar 2007 (GOVBl. Nr. 7, S. 183, 208) formulierte noch lediglich „in der Regel der Nachweis einer mindestens zweijährigen wissenschaftlichen Tätigkeit an einer anderen, als der berufenen Hochschule“ – ist den Gesetzesmaterialien zwar ebenfalls keine Erläuterung zu entnehmen. Aus der Bericht- und Beschlussempfehlung des Bildungsausschusses vom 11. Dezember 2015 (Drucksache 18/3596, S. 31 zu Nr. 39) zum Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Hochschulgesetzes und anderen hochschulrechtlichen Vorschriften (Drucksache 18/3156, S. 22 zu Nr. 39), der in § 61 Abs. 4 Satz 1 eine redaktionelle Änderung (vgl. zu Nr. 39a „In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 5 c“ durch die Angabe „Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c“ ersetzt“) und in Absatz 5 die Worte „für die Fachgebiete Nautik und Schiffsmaschinenbetrieb“ durch die Worte „mit Zustimmung des Ministeriums“ vorschlug (vgl. zu Nr. 39 Buchst. b), ergibt sich nur der oben genannte nicht kommentierte Vorschlag in § 61 Abs. 1 Nr. 4 HSG, nach dem Wort „Hochschule“ die Wörter „oder an einer außeruniversitären Forschungseinrichtung“ einzufügen (Drucksache 18/3596, S. 31 zu Nr. 39 Buchst. a).
Allerdings ergibt sich aus einem Vergleich der früheren Regelungen des § 94 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a i. V. m. Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen und Kliniken im Lande Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz – HSG) in der Fassung vom 4. Mai 2000 (GVOBl. 2000, Nr. 9, S. 449; künftig: HSG 2000) mit Blick auf deren Änderung durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes (HSG) – Einführung einer Juniorprofessur – sowie zur Änderung des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 12. Dezember 2003 (GVOBl. 2003, Nr. 17, S. 671) der Wille des Gesetzgebers recht eindeutig. Danach ordnet der Gesetzgeber außeruniversitäre Forschungseinrichtungen (der Hochschulen) dem Hochschulbereich im weiteren Sinne zu.
Nach § 94 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a HSG 2000 sind Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren neben den allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen darüber hinaus je nach Anforderungen der Stelle u. a. zusätzliche wissenschaftliche Leistungen (Absatz 2). In § 94 Abs. 2 HSG 2000 findet sich dazu die Legaldefinition. Danach werden die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a durch eine Habilitation oder gleichwertige wissenschaftliche Leistungen, die auch in einer Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs erbracht sein können, nachgewiesen. Durch das insoweit ändernde Hochschulgesetz (2003) wurden die bisher in § 94 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a HSG 2000 erfassten künstlerischen Leistungen in einem neuen Buchstaben b geregelt und der Absatz 2 neugefasst. Danach – nach Absatz 2 – werden die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a in der Regel im Rahmen einer Juniorprofessur, im Übrigen insbesondere im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung (hervorgehoben durch den Senat) oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland erbracht (Satz 1). Satz 1 gilt nur bei der Berufung in ein erstes Professorenamt (Satz 2). Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a sollen, auch soweit sie nicht im Rahmen einer Juniorprofessur erbracht werden, nach dem 1. Januar 2010 nicht Gegenstand eines Prüfungsverfahrens sein (Satz 3). Die Qualität der für die Besetzung einer Professur erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen wird ausschließlich und umfassend im Berufungsverfahren bewertet (Satz 4).
Dass der Gesetzgeber die Formulierungen „außerhalb des Hochschulbereichs“ und „außerhalb der Hochschule“, also der Hochschule als Körperschaft des öffentlichen Rechts, wie sie in § 1 HRG und in den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen normiert sind, im Verhältnis zu den zwingenden Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen (vgl. § 94 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b i. V. m. Abs. 4 Satz 1 HSG (2000 und 2003) synonym verwenden wollte, ist danach fernliegend. Insoweit existiert zwar auch im Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes (HSG) – Einführung einer Juniorprofessur – sowie zur Änderung des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 3. Juni 2003 (LT-Drucksache 15/2718) keine diesbezügliche Einzelbegründung (vgl. LT-Drucksache 15/2718, Begründung, B. Besonderer Teil, Zu Artikel 1, Zu Nr. 29 a <§ 94 Abs. 1>, S. 52, nach der § 94 Abs. 1 redaktionell an die Formulierung des Hochschulrahmengesetzes angepasst worden, die Regelung sprachlich überarbeitet und in Nr. 4 neu gegliedert worden sei). Allerdings lässt sich aus der allgemeinen Begründung (LT-Drucksache 15/2718, B. Lösung, S. 2 f., sowie Begründung, A. Allgemeiner Teil, zu Artikel 1, S. 35 ff.) herleiten, dass der Gesetzgeber die in außeruniversitären Forschungseinrichtungen erbrachten wissenschaftlichen Leistungen wie die im Hochschulbereich erbrachten Leistungen und damit die außeruniversitären Forschungseinrichtungen als zum Hochschulbereich zugehörig ansieht. Diesbezüglich wird in dem Entwurf ausgeführt, dass es für die Berufung auf eine Universitätsprofessur neben dem Qualifikationsweg über die Juniorprofessur auch künftig alternative Wege geben soll, wobei einer davon die Qualifizierung durch wissenschaftliche Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder außeruniversitären Forschungseinrichtung sein soll (LT-Drucksache 15/2718, S. 3, 36). Damit wird zunächst insgesamt das Ziel verfolgt, den Qualifizierungsweg für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer kürzer und übersichtlicher (neu) zu gestalten, um die Leistungs- und Innovationsfähigkeit des Wissenschafts- und Forschungssystems zu stärken und die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Hochschul- und Forschungslandschaft auch im internationalen Vergleich zu sichern (LT-Drucksache 15/2718, S. 2). In Bezug auf die Juniorprofessuren wird im Besonderen ausgeführt, dass diese in gemeinsamen Auswahlverfahren ggf. auch in Kooperation mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen und Universitäten eingerichtet werden können. Für Forschungstätigkeiten könnten hierbei die in den Forschungseinrichtungen vorhandenen Ressourcen genutzt werden. Im Übrigen sollen auch gemeinsam berufene Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren in gleicher Weise in die Lehr- und Betreuungstätigkeiten der Universitäten eingebunden sein, wie diejenigen, die ausschließlich in den Hochschulen tätig sind (LT-Drucksache 15/2718, S. 38).
Der Gesetzgeber differenziert im aktuell geltenden § 61 Abs. 1 Nr. 4 HSG in Bezug auf den Nachweis einer mindestens zweijährigen wissenschaftlichen Tätigkeit zwar zwischen einer solchen „an einer anderen als der berufenen Hochschule“ einerseits und „an einer außeruniversitären Forschungseinrichtung“ andererseits. Dies dient aber ausschließlich dazu, um für den universitären Berufungsweg das Verbot der Hausberufungen klarzustellen. Aus der Abgrenzung in diesem Zusammenhang kann deshalb nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber eine „außeruniversitäre Forschungseinrichtung“ nicht dem Hochschulbereich im weiteren Sinne zuordnet oder gleichsetzt. Dazu wird im Gesetzentwurf ausgeführt (LT-Drucksache 15/2718, S. 40), dass für die Berufung auf Professuren auch weiterhin das Verbot von Hausberufungen gelte. Allerdings könnten sich künftig sowohl Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren als auch wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf eine Lebenszeitprofessur an derselben Hochschule bewerben, wenn sie jeweils zuvor die Hochschule gewechselt hatten, mithin ihre Promotion an einer anderen Hochschule durchgeführt hätten. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter könnten sich auch dann auf eine Professur an ihrer Hochschule bewerben, wenn sie mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig gewesen seien.
Bereits an dieser Stelle spricht alles dafür, dass der Begriff „Hochschulbereich“ in der für die Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen geltenden Regelung des § 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c HSG umfassender und nicht lediglich institutionell im Sinne von „Hochschule“ zu verstehen ist. Bestätigt wird dies durch eine Auslegung der Norm nach deren Sinn und Zweck, das heißt, nach der von ihr verfolgten Zielsetzung. Dabei ist auch der für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren geltende § 61 Abs. 1 Nr. 4 HSG mit zu betrachten. Dies führt zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit des Beigeladenen bei der … gGmbH nicht im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c HSG als mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs anzusehen ist.
Das Erfordernis einer mehrjährigen beruflichen Praxis außerhalb des Hochschulbereichs soll den Anwendungsbezug der Lehre an Fachhochschulen fördern und sichern. Bereits die für alle Hochschularten geltende – alternative – Qualifikationsmöglichkeit in § 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c HSG ermöglicht eine Anknüpfung an die „Aufgabenstellung der Hochschule“. Dass § 61 Abs. 4 Satz 1 Teilsatz 1 HSG die besondere, mindestens dreijährige berufspraktische Qualifikation außerhalb des Hochschulbereichs darüber hinaus für die Einstellung von Fachhochschulprofessorinnen und Fachhochschulprofessoren für obligatorisch erklärt, dient der Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen Aufgabenstellung der Fachhochschulen als Hochschulen für angewandte Wissenschaften (§ 1 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 HSG). Insoweit können die Fachhochschulen ihrer gesetzlichen Bezeichnung nach § 1 Absatz 1 HSG die Bezeichnung „Hochschule für angewandte Wissenschaften“ hinzufügen oder anstelle der gesetzlichen Bezeichnung nach § 1 Abs. 1 HSG die Bezeichnungen „Hochschule“ oder „Hochschule für angewandte Wissenschaften“ verwenden. Die Fachhochschulen vermitteln durch anwendungsbezogene Lehre und Weiterbildung eine auf den Ergebnissen der Wissenschaft beruhende Ausbildung. Ziel der Ausbildung ist die Qualifizierung für berufliche Tätigkeitsfelder im In- und Ausland, die selbstständige Anwendung wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse erfordern. Die Fachhochschulen betreiben praxisnahe Forschungs- und Entwicklungsvorhaben und fördern die Erschließung wissenschaftlicher Erkenntnisse für die Praxis (§ 94 HSG). Nach Maßgabe dieser Aufgabenstellung soll die Lehre an Fachhochschulen die Studierenden auf eine berufliche Tätigkeit vorbereiten (§ 46 Abs. 1 HSG). Bereits mit der Einführung der – Vorbild gebenden – Rahmenregelung in § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b HRG a. F. hatte der (Bundes-)Gesetzgeber das Ziel verfolgt, den Praxisbezug des Studiums auch personell zu sichern (Dellian, in: Dallinger/Bode/ders., Hochschulrahmengesetz, 1. Aufl., 1978, § 44 RdNr. 8). Diese Zielsetzung hat sich auch der Landesgesetzgeber zu eigen gemacht. Dazu wird u. a. allgemein zur Begründung der Landesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung an das Hochschulrahmengesetz angeführt, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf das Schleswig-Holsteinische Landesrecht an das Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes angepasst werden solle (LT-Drs. 10/1668, Begründung A. I., S. 27). Die Schwerpunkte des Entwurfs seien dieselben wie die des Änderungsgesetzes zum Hochschulrahmengesetz, unter anderem differenzierte Regelungen zu den Einstellungsvoraussetzungen der Professoren, die den Besonderheiten der Hochschularten Rechnung trügen (§ 94, vgl. (LT-Drs. 10/1668, Begründung A. II. 1., S. 27). Insoweit wird in der Einzelbegründung ausgeführt, dass eine wesentliche Änderung, mit der das Landesrecht an § 44 HRG angepasst werde, im Bereich der Berufung von Professoren u.a. die Regelung des Absatzes 4 sei, nach der Professoren an Fachhochschulen grundsätzlich die berufspraktische Qualifikation nachweisen müssten (LT-Drs. 10/1668, B. Zu Artikel 1, Zu Nr. 46 <§ 94>, S. 39). Der besondere Anwendungsbezug der Lehre an den Fachhochschulen soll gerade durch Professoren gewährleistet werden, die sich nicht nur als Wissenschaftler und Didaktiker, sondern auch als Praktiker ausweisen müssen. Der Hochschullehrernachwuchs rekrutiert sich an Fachhochschulen damit nicht „von innen heraus“, sondern in einer Kombination aus Hochschulebene (Universität) und Berufspraxis. Dies entspricht der hochschulartenspezifischen Mischung von Wissenschaft und Praxisbezug an Fachhochschulen (Lynen in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 2. Aufl., Kap. III, RdNr. 62; Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl., RdNr. 671). Dies erfordert eine zwar die Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden umfassende, aber vom Hochschulbereich losgelöste Tätigkeit in der beruflichen Praxis (vgl. dazu VGH Mannheim, Beschluss vom 10. Januar 2013 – 4 S 2365/12–, juris Rn. 5 m. w. N.).
Zwar bezieht sich § 3 HSG, der die Aufgaben der Hochschulen regelt, auf alle Hochschularten; ihr Aufgabenschwerpunkt ist aber unterschiedlich. Anders als die Fachhochschulen, deren Schwerpunkt eine anwendungsbezogene Forschung und Lehre ist (vgl. § 94 HSG), dienen die Universitäten insbesondere der Forschung und Lehre und verbinden sie zu einer wissenschaftlichen Lehre (vgl. dazu K. Hillermann-Fischer in: Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Schleswig-Holstein m. w. N., Rn. 30, 32). Korrespondierend dazu soll mit der für Fachhochschulprofessorinnen und Fachhochschulprofessoren gerade nicht geltenden Regelung des § 61 Abs. 1 Nr. 4 HSG erreicht werden, dass Professorinnen und Professoren, die an Universitäten lehren, die dafür benötigte wissenschaftliche Qualifikation aufweisen, um die Studierenden im Grundsatz auf einen Beruf vorzubereiten, der sie befähigt Wissenschaft grundlegend zu betreiben, und nicht „nur“ anzuwenden bzw. im späteren Beruf praktisch zu verwerten. Insoweit haben die Fachhochschulen im Land auch kein Recht, Promotionen zu verleihen. Dieses Recht haben grundsätzlich (vgl. zur Promotionsverleihung an Hochschulen in freier Trägerschaft: §§ 76 ff. HSG) die drei Universitäten, die Musik- und Kunsthochschule (vgl. § 54 Abs. 5 Satz 1 HSG). Nur über das Promotionskolleg Schleswig-Holstein als hochschulübergreifende wissenschaftliche Einrichtung werden Fachhochschulen an der Verleihung von Promotionen beteiligt (vgl. § 54a HSG). Das Habilitationsrecht liegt bei den Universitäten (vgl. § 55 HSG; vgl. nur das Recht zur Verleihung von Habilitationen durch Hochschulen in freier Trägerschaft: §§ 76 ff. HSG).
Die … gGmbH ist wissenschaftlich an die Technische Universität … angegliedert und wäre – selbst wenn man außeruniversitäre Forschungseinrichtungen nicht dem Hochschulbereich im weiteren Sinne zurechnete (vgl. dazu bereits oben) – nicht mit einer unabhängigen außeruniversitären Forschungseinrichtung vergleichbar (a). Mit dem Fokus auf Forschung, Entwicklung und Transfer, Kooperation und Bildung ist der Aufgabenbereich der … gGmbH hochschulbereichstypisch (b). Auch die konkrete Tätigkeit des Beigeladenen bei der … gGmbH ist im Schwerpunkt hochschultypisch (c).
a. Die … gGmbH ist das Landesforschungsinstitut des Freistaats Bayern für softwareintensive Systeme. Sie ist eine gemeinnützige GmbH, an dem der Freistaat Bayern (2/3; seit dem Jahre 2015; vgl. dazu den Beteiligungsbericht des Freistaates Bayern 2025 über staatliche Beteiligungen an Unternehmen zum 31. Dezember 2024, Hrsg. Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, S. 150, B.2. „Förderung von Wirtschaft, Wissenschaft und Technologie“) und die Fraunhofer-Gesellschaft (1/3) als Gesellschafter beteiligt sind. Die Einrichtung wird institutionell durch den Freistaat Bayern gefördert und ist wissenschaftlich an die Technische Universität … angebunden (https://www. ....org/ueber-…, abgerufen am 18. August 2026).
Es ist davon auszugehen, dass die Technische Universität … der … gGmbH auf der Grundlage der seinerzeit geltenden Sondervorschrift des Art. 103 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes vom 23. Mai 2006 (BayGVOBl. Nr. 10/2006, S. 245 ff., 283; wortgleich: Art. 125 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz <BayHIG> vom 5. August 2022, BayGVOBl, 2022, 414) die Befugnis verliehen hat, die Bezeichnung einer wissenschaftlichen Einrichtung an der Hochschule (hier der …) zu führen. Danach kann die Hochschule einer wissenschaftlichen Einrichtung außerhalb der Hochschule, an der die Freiheit von Forschung und Lehre gesichert ist und die sich im Bereich der Forschung oder Durchführung anwendungsbezogener Forschungs- und Entwicklungsvorhaben bewährt hat oder dies erwarten lässt, ohne Änderung der bisherigen Rechtsstellung die Befugnis verleihen, die Bezeichnung einer wissenschaftlichen Einrichtung an der Hochschule zu führen.
Diesbezüglich ergibt sich aus der Presseinformation der Technischen Universität … vom 16. Oktober 2009 (https://portal.my... .de/pressestelle/pressemitteilungen/news_article.2009-10-16.9788629361), die mit „Technologie-Ausgründung der TU …, …: Münchner Forschungs- und Transferinstitut für Software-intensive Systeme“ übertitelt ist, dass die … GmbH aus der Informatik-Fakultät der … ausgegründet worden sei (mutmaßlich im Jahre 2008; vgl. dazu den Beteiligungsbericht des Freistaates Bayern 2025 über staatliche Beteiligungen an Unternehmen zum 31. Dezember 2024, a.a.O., S. 150“) und als „An-Institut“ und wissenschaftliche Einrichtung der … am 16. Oktober 2009 („heute“) offiziell ihre Arbeit als Kooperationsplattform zwischen Universität und Industrie aufnehme. Seinerzeit teilten sich die wissenschaftliche Leitung des Instituts die drei … Professoren …, (Systems Engineering), … (Cyber-Physical Systems) und … (Wirtschaftsinformatik; vgl. dazu die o. g. Presseinformation der …). Daran hat sich bis heute in Bezug auf den wissenschaftlichen Bereich nichts geändert. Wissenschaftlicher Direktor der … gGmbH ist ein Professor der Technischen Universität … und auch ihre Forschungsbeauftragten (research fellows) – mit Ausnahme eines Professors von der Universität Bremen – sind allesamt Professoren an der Technischen Universität … (vgl. dazu im Einzelnen: https://www.... .org/ueber-…/institutsleitung-research-fellows, abgerufen am 18. August 2026).
Mit ihrer wissenschaftlichen Anbindung an die Technische Universität … ist die … gGmbH entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht mit den deutschland- und zum Teil europaweit ansässigen außeruniversitären Forschungseinrichtungen der Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V. (angewandte Forschung; https://www.fraunhofer.de/de/ueber-fraunhofer/profil-struktur.html, abgerufen am 18. August 2026), der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V. (Grundlagenforschung in den Natur-, Lebens- und Geisteswissenschaften; https://www.mpg.de/11695540/profil-selbstverstaendnis, abgerufen am 18. August 2026) und der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V. (erkenntnis- und anwendungsorientierte Forschung; https://www.leibniz-gemeinschaft.de/ueber-uns/ueber-die-leibniz-gemeinschaft, abgerufen am 18. August 2026) vergleichbar. Diese Einrichtungen leiten den Wissenschaftstransfer nicht von einer Hochschule ab bzw. sind nicht wissenschaftlich einer konkreten Hochschule zuzuordnen, sondern gehören wie die Hochschulen zur deutschen Forschungslandschaft.
b. Zum Gegenstand des Unternehmens und Zweck der Beteiligung wird im Beteiligungsbericht des Freistaates Bayern 2025 über staatliche Beteiligungen an Unternehmen zum 31. Dezember 2024 (a.a.O., S. 150) ausgeführt, dass Gegenstand des Unternehmens die gemeinnützige Forschung und Entwicklung im Bereich digitaler Technologien, insbesondere auf dem Gebiet technischer und betrieblicher Systeme sei, in denen Software einen wesentlichen Innovations- und Wertschöpfungsfaktor darstelle. Dies umfasse die Weiterentwicklung fortgeschrittener Konzepte und Methoden eines umfassend verstandenen, auch die Ansätze und Methoden Künstlicher Intelligenz integrierenden Software-Engineerings sowie die Förderung digitaler Kompetenz durch den Transfer wissenschaftlicher Erkenntnisse an Unternehmen, öffentliche Institutionen und Forschungsrichtungen. Die … betreibe unabhängig und gemeinnützig Grundlagenforschung, industrielle Forschung sowie experimentelle Entwicklung und verbreite die dabei gewonnenen Erkenntnisse durch Technologietransfer, Publikationen und öffentliche Lehrangebote.
Dies deckt sich mit den Angaben der … gGmbH in ihrem Internetauftritt (https://www. ....org/ueber-… und https://www. ....org/angebote/qualifizierung). Danach betreibt die … gGmbH exzellente Forschung, erarbeitet mit Partnern aus öffentlicher Verwaltung und Wirtschaft anwendungsorientierte Lösungen und sichert im Rahmen des Technologie- und Wissenstransfers die Forschungsergebnisse. Zudem qualifizieren ihre Expertinnen und Experten in Seminaren, Workshops oder digitalen Formaten. Hinsichtlich ihrer Expertise für die zukunftsweisende Forschung und Innovation verweist sie auf die Institutsleitung und Research Fellows und damit auf acht Hochschulprofessoren, von denen – wie bereits oben ausgeführt – sieben an der Technischen Universität … berufen sind; die Einrichtung sei wissenschaftlich an die Technische Universität … angebunden (https://www. ....org/ueber-…, abgerufen am 18. August 2026).
Damit ermöglicht die Tätigkeit bei der … gGmbH die Erlangung der gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c HSG geforderten „besonderen Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden“, allerdings nicht außerhalb des Hochschulbereichs. Insoweit gleicht der Aufgabenbereich der … gGmbH dem einer Hochschule, wie er in § 3 Abs. 1 und 2 HSG geregelt ist. Danach dienen die Hochschulen entsprechend ihrer Aufgabenstellung der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 HSG). Dabei sind Gegenstand der Forschung unter Berücksichtigung der Aufgaben der Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis (Wissens- und Technologietransfer) einschließlich der Folgen, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 HSG). Dementsprechend meint der für alle Hochschulen geltende § 3 HSG nicht nur Grundlagenforschung, sondern auch angewandte Forschung, wie sie die Fachhochschulen betreiben (vgl. dazu schon oben § 94 HSG). Deshalb ist es unerheblich, dass die von der … gGmbH durchgeführten Forschungsvorhaben überwiegend (auch) anwendungsorientiert ausgerichtet sind. Auch der insoweit angezeigte Dialog mit der Praxis verlässt den hochschulbereichsspezifischen Charakter nicht (vgl. dazu VGH Mannheim, Beschluss vom 10. Januar 2013 – 4 S 2365/12 –, juris Rn. 6 m. w. N.). Insoweit kooperieren auch die Hochschulen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander und mit anderen Forschungs- und Bildungseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 Satz 3 HSG). Zudem fördern die Hochschulen die Kommunikation wissenschaftlicher Erkenntnisse in die Gesellschaft hinein sowie die Umsetzung und die Nutzung ihrer Forschungs- und Entwicklungsergebnisse in der Praxis (§ 3 Abs. 2 Satz 1 HSG). Weiterhin fördern die Hochschulen zum Zwecke des Wissens- und Technologietransfers die berufliche Selbstständigkeit, insbesondere Unternehmensgründungen, ihrer Studierenden und befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Absolventinnen, Absolventen und ehemaligen Beschäftigten für die Dauer von bis zu drei Jahren, in begründeten Ausnahmefällen bis zu fünf Jahren. Die Förderung kann insbesondere durch die unentgeltliche oder verbilligte Bereitstellung von Infrastruktur, insbesondere Geräte, Räume, Labore und IT-Infrastruktur für den Geschäftszweck und Zugangsmöglichkeit zu Hochschulbibliotheken erfolgen (§ 3 Abs 3 Satz 1 und 2 HSG).
Den Zugang zu Hochschulbibliotheken ausgenommen, bieten ähnliches die … Labs an. Sie bilden eine Brücke zwischen Wissenschaft und Praxis und bieten eine anwendungsorientierte, interaktive Plattform für den Austausch zu Themen der digitalen Transformation. Sie unterstützen Unternehmen, Forschungspartner und Wissenschaftlerinnen sowie Wissenschaftler bei der Erprobung neuartiger Softwaresysteme, der Weiterentwicklung von Produkten, Dienstleistungen und Geschäftsmodellen (https://www. ....org/forschung/…-labs und htttps://www. ...org/forschung/…-labs/detail/mobility-lab, jeweils abgerufen am 17. August 2026).
Schließlich haben die Hochschulen einen Bildungsauftrag. Insoweit regelt § 3 Abs. 1 Satz 2 HSG, dass die Hochschulen auf berufliche Tätigkeiten und Aufgaben im In- und Ausland vorbereiten, bei denen die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erforderlich oder nützlich ist, und vermitteln die dementsprechenden Kompetenzen. Die … gGmbH verbreitet die bei der Forschung und Entwicklung gewonnenen Erkenntnisse ebenfalls durch öffentliche Lehrangebote. Das … Robotics Lab vermittelt im Rahmen von Lehrveranstaltungen an der Technischen Universität …, z. B. Praktika und Seminare, ein breites Spektrum an anwendungsorientiertem Fachwissen an interessierte Studierende (https://www. ....org/forschung/…-labs/detail/robotics-lab, abgerufen am 17. August 2026). Das … Mobility Lab dient als Anlaufstelle für akademische und berufliche Weiterbildung sowie für studentische Projekte (https://www. ....org/forschung/…-labs/detail/mobility-lab, abgerufen am 17. August 2026). Das IloT Lab bietet studentenorientierte Schulungsprogramme und spezifische Veranstaltungen zu den neuesten Technologien im Kontext des IIoT an (https://www. ....org/forschung/…-labs/detail/iiot-lab, abgerufen am 17. August 2026).
c. Korrespondierend dazu ist auch der Schwerpunkt der Tätigkeit des Beigeladenen als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der … gGmbH hochschultypisch. Gemäß seiner Beschreibung (vgl. die Beschreibung des Beigeladenen in seiner Bewerbung vom 7. September 2023) liegt dieser auf der Erforschung und Entwicklung von Methoden des maschinellen Lernens – insbesondere auch im Hinblick auf eine Kombination von Daten und Wissen. Dass neben Forschungs-, Transfer- und Ausbildungsaktivitäten ein weiterer Schwerpunkt seiner aktuellen Tätigkeit als stellvertretender Kompetenzfeldleiter in der Akquise von Drittmitteln bzw. bei der Beantragung von nationalen Forschungsgeldern besteht (vgl. die projektbezogen eingeworbenen Drittmittel im Einzelnen: Lebenslauf des Beigeladenen „Eingeworbene Drittmittel“), ist ebenfalls hochschultypisch. Auch die Hochschulen betätigen sich im vorstehenden Sinne wirtschaftlich. Neben staatlicher Finanzierung tragen die Hochschulen zur Finanzierung ihrer Aufgaben durch Einwerbung von Mitteln Dritter und durch sonstige Einnahmen bei (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 HSG). Insoweit gehört die Einwerbung von Drittmitteln ebenfalls zum Aufgabenbereich einer Hochschulprofessorin bzw. eines Hochschulprofessors. Zudem gehört zum Aufgabenfeld des Beigeladenen die Erstellung und Durchführung von Qualifizierungsangeboten, Lehrtätigkeiten, Betreuung von Abschlussarbeiten und Forschungspraktika und das Halten von populärwissenschaftlichen Vorträgen (vgl. die Beschreibung der beruflichen Tätigkeit des Beigeladenen im Lebenslauf). Auch derartige Aufgaben können ohne Weiteres dem Hochschulbereich zugeordnet werden (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 HSG).
Dass der Beigeladene bei der … gGmbH forschungsprojektbezogen arbeitet (vgl. dazu die Beschreibung von drei Projekten im Lebenslauf des Beigeladenen), und diese Projekte zum Teil leitet, ändert daran nichts. Auch in den Hochschulen wird gemeinsam mit Partnern aus Wissenschaft und Wirtschaft in Forschungsprojekten gearbeitet (vgl. dazu etwa Forschungsprojekte an der …: https://www. ....de/forschung/projekte oder Forschungsprojekte an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften <HAW> Kiel: https://www.haw-kiel.de/forschung-transfer/forschungsprofil/aktuelle-projekte/, jeweils abgerufen am 18. August 2026). Zudem lässt sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (und der Antragsgegnerin) aus den im Bewerbungsverfahren eingereichten Unterlagen qualitativ und quantitativ keine hochschulfremde Tätigkeit des Beigeladenen bei der … gGmbH im Umfang von wenigstens der Hälfte seiner dort ausgeübten hauptberuflichen Praxis herleiten (vgl. dazu OVG Magdeburg, Beschluss vom 1. Juli 2014 – 1 M 58/14 –, juris Rn. 17). Dies gilt auch für seine weiteren Tätigkeiten. Davor war der Beigeladene fünfeinhalb Jahre wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Technischen Universität …, Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik, Lehrstuhl für Datenverarbeitung. Aktuell ist er an diesem Lehrstuhl Lehrbeauftragter für das Fach „Manifold Optimization for Representation Learning“. Insgesamt ist seinem Lebenslauf seit Dezember 2013 bis zum Sommersemester 2023 eine semesterweise Tätigkeit als Tutor, Assistent oder Dozent an der Technischen Universität … zu entnehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht billigem Ermessen, der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser keinen eigenen Antrag gestellt hat, das Verfahren auch nicht sonst gefördert hat, und damit selbst kein Kostenrisiko eingegangen ist, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1 GKG. Der Streitwert beträgt danach ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes, hier: W 2, mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen bezogen auf den Zeitpunkt der instanzbegründenden Antragstellung, hier März 2026 (12 x 6.402,15 Euro : 4).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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